Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 242y AFG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.10.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 82 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594), Artikel 11 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten01.04.1997
Gültig bis31.12.1997
Version003.00

(1) Die §§ 65, 83, 101, 102, 105a, 115, 134, 134b und 249h Abs. 4 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung sind bis zum 31. Dezember 1997 weiterhin anzuwenden.

(2) Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 1. April 1997 bis zum 31. Dezember 1997 neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eine mehr als geringfügige, aber kurzzeitige Beschäftigung im Sinne des § 102 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung ausüben, sind in dieser Beschäftigung beitragsfrei. Beitragsfreiheit besteht auch in der Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 116, 117, 117a, 118 Abs. 1 Nr. 2, § 119 oder § 120 ruht oder nach § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 100 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch versagt oder entzogen worden ist.

Zusatzinformationen