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§ 16 SGB III: Arbeitslose

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.01.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854)

Inkrafttreten01.04.2012
Version002.00

(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
2.eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
3.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

(2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.

Zusatzinformationen