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§ 55a AFG: [Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.10.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 82 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594), Artikel 11 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten01.04.1997
Gültig bis31.12.1997
Version003.00

(1) Die Bundesanstalt kann Arbeitslosen bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden Überbrückungsgeld gewähren, wenn der Arbeitslose bis zur Aufnahme dieser Tätigkeit oder bis zu der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld ist die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung.

(1a) Den Arbeitslosen nach Absatz 1 stehen Arbeitnehmer gleich, die vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens vier Wochen Kurzarbeitergeld nach § 63 Abs. 4 bezogen haben oder mindestens vier Wochen in einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung nach den §§ 91 bis 96 oder in einer Maßnahme nach § 249h oder § 242s beschäftigt waren.

(2) Das Überbrückungsgeld wird grundsätzlich für 26 Wochen in Höhe des Betrages gewährt, den der Antragsteller als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat oder in den Fällen des Absatzes 1a bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können.

(3) Die Bundesanstalt gewährt Beziehern von Überbrückungsgeld auf Antrag Zuschüsse zu ihren Aufwendungen für eine Versicherung für den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit sowie eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (Altersversorgung). Als Zuschüsse werden die Beträge gewährt, die die Bundesanstalt für den Antragsteller zuletzt für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe als Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet hat oder in den Fällen des Absatzes 1a bei Arbeitslosigkeit hätte entrichten müssen.

(4) Die Bundesanstalt kann das Nähere über Voraussetzungen und Verfahren der Gewährung von Überbrückungsgeld durch Anordnung bestimmen. Sie kann bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise das Überbrückungsgeld für eine kürzere Dauer als 26 Wochen bewilligt werden darf. Sie kann die Zuschüsse nach Absatz 3 pauschalieren.

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