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§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Anlage 1: Einzelfälle - Anrechnungszeiten - Zeiten einer schulischen Ausbildung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.10.2023

Änderung

In Abschnitt 1.28.2 wurden die Ausführungen zur FernUniversität Hagen aktualisiert, da die Studienbelastung seit dem Wintersemester 2021/22 nicht mehr in Semesterwochenstunden (SWS) sondern in ECTS-Punkten angegeben wird.

Dokumentdaten
Stand22.08.2023
Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI

Version006.00

Einzelne Zeiten einer schulischen Ausbildung

Die nachstehend beispielhaft aufgeführten Ausbildungen und Ausbildungsstätten sollen Anhaltspunkte dafür geben, wann dem Grunde nach „Schulausbildung“, „Fachschulausbildung“, „Hochschulausbildung“ oder eine „berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme“ vorliegen kann. Es ist jedoch grundsätzlich zu prüfen, ob die Begriffsbestimmungen auch tatsächlich erfüllt sind (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 3), da sich die Ausbildungsgestaltung jederzeit ändern kann. Die nachstehende beispielhafte Aufzählung erfasst keinesfalls alle Arten möglicher Zeiten der schulischen Ausbildung. Aufgenommen wurden vorzugsweise Ausbildungen, die häufiger auftreten und in ihrer Beurteilung nicht immer zweifelsfrei sind.

Sofern in der beispielhaften Aufzählung nicht ausdrücklich die Gebietsbezeichnung „ehemalige DDR“ angegeben ist, gelten die Ausführungen für in den alten Bundesländern zurückgelegte Ausbildungszeiten.

Abendschulen

Der Besuch einer Abendschule kann „Schulausbildung“ oder „Fachschulausbildung“ sein, wenn die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen hat. Dies ist bei einer zeitlichen Belastung von mehr als 20 Stunden wöchentlich der Fall.

Bei dem Besuch von Abendoberschulen (Abendgymnasien) wird für das letzte Schuljahr beziehungsweise für die letzten 1 ½ Jahre (3 Semester) vor der Reifeprüfung regelmäßig keine Berufstätigkeit mehr verlangt (Beschluss der ständigen Konferenz der Kultusminister vom 03.10.1957 - GMBl. 1958, Seite 135 - und vom 08.10.1970 - Bundesanzeiger 1970, Nr. 241 Seite 8). In diesen Fällen kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass der Schulbesuch im letzten Schuljahr beziehungsweise in den letzten 1 ½ Jahren Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht hat. Diese Zeit ist somit „Schulausbildung“. Wird nachgewiesen, dass bereits vorher Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht worden sind, ist auch insoweit „Schulausbildung“ gegeben.

Der letzte Ausbildungsabschnitt einer Abendrealschule, der ein halbes bis ein Jahr betragen kann, ist als „Schulausbildung“ zu berücksichtigen. Während dieser Zeit sind die Schüler von Abendrealschulen nicht zu einer Berufstätigkeit verpflichtet, weil Zeit und Arbeitskraft des Schülers dann überwiegend von der Schulausbildung in Anspruch genommen werden. Wird nachgewiesen, dass bereits vorher Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht worden sind, ist auch insoweit „Schulausbildung“ gegeben.

Berufsbildende Ausbildungen an einer Abendschule sind „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, wenn die Begriffsdefinition „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI erfüllt ist.

Die gleichzeitige Ausübung einer Erwerbstätigkeit steht der Berücksichtigung einer Abendschule grundsätzlich nicht entgegen. Es ist jedoch § 58 Abs. 4a SGB VI zu beachten.

Zeiten des Abendunterrichts in der ehemaligen DDR vor dem 01.07.1990 sind keine Anrechnungszeiten, wenn der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit stattgefunden hat (siehe GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 9).

Akademien

Ausbildungen an Ausbildungsstätten mit der Bezeichnung „Akademie“ können „Schulausbildung“, „Fachschulausbildung“ oder „Hochschulausbildung“ sein, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen der jeweiligen Begriffsdefinition erfüllt sind. So liegt „Fachschulausbildung“ vor, wenn die Ausbildung überwiegend berufsbildenden Charakter hatte.

Siehe hierzu auch die Abschnitte

  • Abschnitt 1.3 ((Europäische) Akademie der Arbeit),
  • Abschnitt 1.21 (Dolmetscher-/Übersetzerausbildung),
  • Abschnitt 1.25 (Fachakademien in Bayern),
  • Abschnitt 1.28.2 (Einzelfälle – Theologie im Fernkurs),
  • Abschnitt 1.40 (Kunstausbildung),
  • Abschnitt 1.42 (Lehrerausbildung - Pädagogische Akademien)

„Hochschulausbildung“ liegt vor, wenn es sich bei der Ausbildung an der Akademie um eine wissenschaftsbezogene Ausbildung gehandelt hat, die auf den Erwerb eines akademischen Hochschulabschlusses ausgerichtet war.

Siehe hierzu auch die Abschnitte

  • Abschnitt 1.8 (Berufsakademien),
  • Abschnitt 1.22 (Duale Studiengänge),
  • Abschnitt 1.40 (Kunstausbildung)

(Europäische) Akademie der Arbeit

Die an der (Europäischen) Akademie der Arbeit in Frankfurt am Main durchgeführten Seminare sind „Fachschulausbildung“. Da die Ausbildung in Vollzeit durchgeführt wird, ist es nicht erforderlich, im Einzelfall die Gestaltung der Ausbildung zu prüfen. Die Ausbildung endet ohne Prüfung.

Arbeiter- und Bauernfakultäten

Die an den Universitäten und Hochschulen der ehemaligen DDR eingerichteten Arbeiter- und Bauernfakultäten sind den allgemeinbildenden Schulen und somit der „Schulausbildung“ zuzuordnen. Die Ausbildung an den Arbeiter- und Bauernfakultäten dauerte 1 bis 3 Jahre und führte zur Hochschulreife (Abitur).

Aufbauschulen, Aufbauzüge, Aufbauklassen

Aufbauschulen (als Höhere Schulen) sind Schulen, die auf dem Abschluss eines höheren Schuljahrganges der Volksschule als dem der Grundschule aufbauen und die Schüler in einem verkürzten Ausbildungsgang an das Ziel der Hochschulreife heranführen. Aufbauzüge und Aufbauklassen sind Klassen an Volksschulen mit weiterführendem Lehrziel und mittelschulähnlichem Abschluss, die in der Regel mit Abschluss des 10. Schuljahrganges enden. Derartige schulische Ausbildungen sind „Schulausbildung“.

Ballett- und Tanzschulen

Der Besuch von Ballett- und Tanzschulen ist „Fachschulausbildung“, sofern die Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllt sind. Bei derartigen Ausbildungen ist jedoch stets zu prüfen, ob „Privatunterricht“ vorliegt. Privatunterricht liegt dann vor, wenn die Ausbildung überwiegend durch Einzelunterricht erfolgte. Privatunterricht erfüllt nicht die Begriffsdefinition „Fachschulausbildung“.

Siehe Abschnitt 1.51 (Privatunterricht)

Berufliche Fortbildungsmaßnahmen

Berufliche Fortbildungsmaßnahmen, oftmals gefördert durch die Bundesagentur für Arbeit, sind „Fachschulausbildung“, sofern die Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllt sind. Derartige Maßnahmen werden unter den verschiedensten Bezeichnungen durchgeführt.

Zu ESF-Lehrgängen siehe Abschnitt 1.23 (ESF-Lehrgänge)

Bei Fortbildungsmaßnahmen für Jugendliche ist insbesondere zu prüfen, ob tatsächlich überwiegend ein berufsbildender Unterricht erteilt wurde oder der allgemeinbildende Unterricht im Vordergrund stand. „Fachschulausbildung“ liegt nur vor, wenn der berufsbildende Unterricht der Ausbildung das Gepräge gegeben hat. Anderenfalls liegt „Schulausbildung“ vor.

Berufliche Fortbildungsmaßnahmen werden auch an Berufsförderungswerken (zum Beispiel Berufsförderungswerk Heidelberg) durchgeführt. Die in theoretischen und praktischen Unterricht unterteilte Ausbildung an den Berufsförderungswerken ist „Fachschulausbildung“, sofern unter Heranziehung sowohl der praktischen als auch der theoretischen Unterrichtsstunden die Begriffsdefinition erfüllt wird.

Arbeitstherapeutische Maßnahmen, die vorwiegend eine Beschäftigungstherapie darstellen, sind regelmäßig keine „Fachschulausbildung“. Hier steht ein schulmäßiger Unterricht nicht im Vordergrund.

Für berufliche Fortbildungsmaßnahmen kann grundsätzlich auch - gegebenenfalls neben der Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung - eine andere Anrechnungszeit in Betracht kommen, zum Beispiel wegen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI oder wegen Arbeitslosigkeit eine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, Abschnitte 2.2 und 2.3 beziehungsweise GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 15).

Berufsakademien

An Berufsakademien wird an der jeweiligen Studienakademie und den betrieblichen Ausbildungsstätten eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermittelt, deren Abschluss einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gleichwertig ist. Auch wenn die Berufsakademien keine staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind, handelt es sich um (staatlich) anerkannte Bildungseinrichtungen, die einen besonderen Platz im tertiären Bildungsbereich in Deutschland einnehmen.

Die Ausbildungen an Berufsakademien werden in der Regel als duale Studiengänge durchgeführt. Zwischen den Studierenden und den Betrieben bestehen vertragliche Vereinbarungen in Form von Ausbildungs-, Praktikanten- oder Arbeitsverträgen.

Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung ist zwischen zwei verschiedenen Typen von dualen Studiengängen - ausbildungsintegrierte duale Studiengänge und praxisintegrierte duale Studiengänge - zu unterscheiden (siehe dazu Verlautbarung/Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände vom 05.07.2010).

Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen an Berufsakademien sind die Studierenden als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen und unterliegen somit der Versicherungspflicht. Die Ausbildung erfolgt bei diesen dualen Studiengängen im Rahmen eines bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses (siehe dazu GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 7). Die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung kommt daher nicht in Betracht. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden oder nicht.

Für praxisintegrierte duale Studiengänge an Berufsakademien gilt abhängig vom jeweiligen Zeitraum Folgendes:

Zeiten bis 31.12.2011:

Nach der Entscheidung des BSG vom 01.12.2009, AZ: B 12 R 4/08 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 11) sind die Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen sowohl in den Studien- als auch in den Praxisphasen weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte noch als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen und unterliegen somit grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Für die Teilnahme an praxisintegrierten dualen Studiengängen an Berufsakademien kommt daher die Berücksichtigung als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung in Betracht. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze, siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.

Soweit auf Länderebene entsprechende Berufsakademien bestehen, gilt Folgendes:

  • Ausbildungen an den Berufsakademien in Baden-Württemberg (seit 2009: Duale Hochschule Baden-Württemberg - DHBW) sind als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigungsfähig. Versicherungspflicht besteht für diese Zeit nicht.
  • Über Ausbildungen an anderen Berufsakademien - wie zum Beispiel an den Berufsakademien Sachsen sowie an der Berufsakademie Oldenburger Münsterland - liegen derzeit keine gesicherten Erkenntnisse vor. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, um welchen Typ von dualem Studiengang es sich handelt (versicherungsrechtliche Beurteilung entsprechend Verlautbarung/Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände vom 05.07.2010) und ob das duale Studium im Rahmen eines bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses erfolgte (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 7).

Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen aufgrund des oben genannten Urteils des BSG vom 01.12.2009 (keine Versicherungspflicht) gilt grundsätzlich ab Beginn des Wintersemesters 2010/2011. Wurden Studierende während eines praxisintegrierten dualen Studienganges bis zu diesem Zeitpunkt als versicherungspflichtig angesehen, besteht über diesen Zeitpunkt hinaus kein Bestandsschutz für das Fortbestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Insofern ist ab Beginn des Wintersemesters 2010/2011 die Berücksichtigung des praxisintegrierten dualen Studiums als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung möglich, gegebenenfalls auch früher, wenn ein bestehendes Versicherungsverhältnis rückwirkend umgestellt worden ist (siehe hierzu Verlautbarung/Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände vom 05.07.2010, Ziffer 1.4) oder wenn im Einzelfall in der Vergangenheit keine Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.

Sind für Zeiten vor dem Wintersemester 2010/2011 Pflichtbeiträge für Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen gezahlt worden und verbleibt es aufgrund der Fiktion des § 26 Abs. 1 S. 3 SGB IV oder des besonderen versicherungsrechtlichen Vertrauensschutzes bei diesen Pflichtbeiträgen, kommt für diese Zeiten eine zusätzliche Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nicht in Betracht.

Zeiten ab 01.01.2012:

Mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 am 01.01.2012 werden die Teilnehmer an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt (§ 1 S. 5 SGB VI). Somit unterliegen ab 01.01.2012 auch die Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen der Versicherungspflicht. Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung für Zeiten der Teilnahme an dualen Studiengängen an Berufsakademien kommt deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

Hinweis:

Trägt eine Ausbildungsstätte in ihrem Namen das Wort „Akademie“, ohne jedoch eine Berufsakademie im vorstehend genannten Sinne zu sein, ist regelmäßig die Begriffsdefinition „Fachschulausbildung“ oder „Hochschulausbildung“ zu prüfen.

Siehe auch Abschnitt 1.22 (Duale Studiengänge)

Berufsaufbauschulen

Berufsaufbauschulen sind den allgemeinbildenden Schulen zuzurechnen. Sie vermitteln neben berufsbezogenem Wissen vorwiegend Allgemeinbildung. Die durch den Besuch einer Berufsaufbauschule erlangte Fachschulreife entspricht der sogenannten „mittleren Reife“.

Berufseinstiegsschulen

Siehe Abschnitt 1.16 (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen)

Berufsfachschulen

An Berufsfachschulen erfolgen Ausbildungen mit allgemeinbildenden und berufsbezogenen Fächern. Berufsfachschulen enthalten zwar in ihrer Bezeichnung regelmäßig die Angabe einer beruflichen Fachrichtung. Dennoch ist zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegend berufsbezogener Unterricht erteilt wurde oder ob der allgemeinbildende Unterricht im Vordergrund stand.

Wurde überwiegend Unterricht in allgemeinbildenden Fächern erteilt, kann die Ausbildung „Schulausbildung“ sein. Ist als Abschluss der Ausbildung ein allgemeinbildender Schulabschluss, zum Beispiel die dem Realschulabschluss gleichwertige Fachschulreife erlangt worden, ist vorrangige Aufgabe der Ausbildung die Erweiterung der Allgemeinbildung. Allein die Verkürzung einer nachfolgenden Berufsausbildung (Lehrzeit) wegen des Besuches der Berufsfachschule ist kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer überwiegend berufsbezogenen Ausbildung.

Wurde überwiegend Unterricht in berufsbezogenen Fächern erteilt, kann die Ausbildung „Fachschulausbildung“ sein. Ist als Abschluss der Ausbildung beispielsweise ein Berufsausbildungsabschluss oder ein allgemeinbildender Schulabschluss mit beruflicher Befähigung erlangt worden, hatte die Ausbildung überwiegend berufsbildenden Charakter.

Berufsgrundbildungsjahr/Berufsgrundschuljahr (BGJ)

Das Berufsgrundbildungsjahr/Berufsgrundschuljahr (BGJ) wird in der Regel von Jugendlichen besucht, die bereits über einen Schulabschluss verfügen und entweder einen Ausbildungsberuf anstreben, für den das BGJ als erstes Lehrjahr verbindlich vorgeschrieben ist (zum Beispiel Berufsfelder Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft oder Holztechnik in Bayern) oder die mangels Angebot keinen Ausbildungsplatz gefunden haben und die Berufsschulpflicht erfüllen müssen. Im Rahmen des (verbindlichen) BGJ übernimmt die Berufsschule die fachpraktische Ausbildung, die ansonsten im Betrieb stattfindet. Auch wenn neben dem berufsfeldbezogenen Unterricht allgemeinbildende Fächer unterrichtet werden, ist davon auszugehen, dass beim BGJ der berufsbildende Charakter im Vordergrund steht.

Die bisher vertretene Auffassung, dass die Teilnahme am Berufsgrundbildungsjahr/Berufsgrundschuljahr (BGJ) in vollzeitschulischer Form grundsätzlich „Schulausbildung“ ist, wird aufgegeben (AGFAVR 2/2016, TOP 4). Zeiten des Besuchs eines BGJ sind nunmehr „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, sofern die Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllt sind.

Soweit es sich bei „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI um überwiegend theoretischen Unterricht in schulischer Form gehandelt haben muss, ist diese Voraussetzung bei einem schulischen BGJ trotz der praktischen Ausbildungsteile als erfüllt anzusehen. Da der fachpraktische Unterricht - anders als bei einem BGJ in kooperativer Form - ebenfalls an der Berufsschule durch Lehrkräfte für Fachpraxis erteilt wird, sind auch diese Ausbildungsteile dem schulisch-theoretischen Unterricht zuzuordnen.

Wird das BGJ in der sogenannten kooperativen Form (praktische Ausbildung im Lehrbetrieb mit Lehrvertrag und entsprechender Vergütung) durchgeführt, ist keine Anrechnungszeittatsache im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI gegeben. In diesen Fällen liegt Versicherungspflicht vor.

Das BGJ kann auch als Mischform praktiziert werden. Aufgrund eines Vorvertrages zum Berufsausbildungsvertrag mit dem zukünftigen Ausbildungsbetrieb werden während des schulischen BGJ bereits Praktika in diesem Betrieb absolviert. Der Schüler erhält hierfür eine Ausbildungsbeihilfe. „Fachschulausbildung“ liegt allein für die Zeiten des schulischen BGJ vor. Bei den während des BGJ im späteren Ausbildungsbetrieb zurückgelegten Praktika handelt es sich um eine Beschäftigung zur Berufsausbildung, sodass Versicherungspflicht vorliegt.

Berufskolleg

Der Name „Berufskolleg“ bezeichnet wegen der zum Teil unterschiedlichen Bildungssysteme in den einzelnen Bundesländern ganz unterschiedliche Schulsysteme oder Bildungsgänge. In einigen Bundesländern sind Berufskollegs lediglich besondere Schularten einer berufsbildenden Schule. Es ist daher zu prüfen, ob die an einem Berufskolleg absolvierte Ausbildung die Begriffsdefinition „Schulausbildung“ oder „Fachschulausbildung“ erfüllt.

Siehe auch Abschnitt 1.39 (Kollegschulen in Nordrhein-Westfalen)

Berufsschulen

Der Besuch von Berufsschulen ist regelmäßig keine „Fachschulausbildung“. Berufsschulen sind Schulen, die von Auszubildenden während ihrer berufspraktischen Ausbildung besucht werden. Merkmale des Berufsschulbesuches sind somit vorrangig der berufsbegleitende und der die Berufsausbildung ergänzende Charakter. Im Vordergrund steht damit regelmäßig nicht der Schulbesuch, sondern das Arbeitsverhältnis.

Etwas anderes gilt dann, wenn eine berufsbildende Ausbildung an einer Berufsschule absolviert wurde und die Versicherten in dieser Zeit nicht in einem Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverhältnis gestanden haben. Erfüllt eine derartige Ausbildung die Voraussetzungen der Begriffsdefinition, liegt „Fachschulausbildung“ vor.

Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)

Siehe Abschnitt 1.16 (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen)

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

Hierbei handelt es sich regelmäßig um Maßnahmen, die junge Menschen auf die Aufnahme einer Berufs(erst)ausbildung vorbereiten oder eine Berufsreife vermitteln beziehungsweise hierauf vorbereiten. Es geht dabei vor allem um den Abbau von Defiziten unterschiedlichster Art, die die Eingliederung oder die Aufnahme einer Ausbildung erschweren oder verhindern. In Betracht kommen unter anderem folgende Maßnahmen:

Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses

Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (§ 53 SGB III, § 61a SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) sind „berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Im Rahmen dieser Lehrgänge werden junge Menschen, die trotz erfüllter Vollzeitschulpflicht keinen Schulabschluss erreicht haben, auf den - insoweit „nachträglichen“ - Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet.

Allgemeinbildende Kurse zum Abbau von Bildungsdefiziten

Hierzu zählen Kurse, die Allgemeinbildung vermitteln, um schwerwiegende berufliche Bildungsdefizite abzubauen. Die Teilnahme an diesen Kursen muss für eine dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig sein. Darüber hinaus dürfen diese Kurse nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen.

Berufsvorbereitungsjahr (BVJ)

Das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) wird in der Regel von Jugendlichen besucht, die erhebliche Defizite und somit schlechte Aussichten auf die Aufnahme einer Berufsausbildung haben. Im Vordergrund stehen hier der Abbau von allgemeinen Bildungsdefiziten sowie der Erwerb des Hauptschulabschlusses. Zeiten des Besuchs eines Berufsvorbereitungsjahres sind daher „berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI (AGFAVR 2/2016, TOP 4).

Hiervon ausgenommen ist das BVJ Sprachförderklasse in Niedersachsen. Zeiten des Besuchs dieses Berufsvorbereitungsjahres sind „Schulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI (siehe „Sprachenschulen, Sprachlehrgänge“, Abschnitt 1.58).

Berufseinstiegsklasse (BEK)

Die Berufseinstiegsklasse (BEK) ist ein vollständig neu konzipierter Bildungsgang, der 2006 in Niedersachsen eingeführt wurde. Die BEK bietet Schülerinnen und Schülern ohne oder mit „schlechtem" Hauptschulabschluss die Möglichkeit, ausbildungsfähig zu werden, indem sie den Hauptschulabschluss nachholen oder verbessern können. Im Vordergrund steht hier die Förderung der Ausbildungsreife und somit die Qualifizierung zur Aufnahme einer Berufsausbildung. Zeiten des Besuchs einer Berufseinstiegsklasse sind daher „berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.

Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit

Von der Bundesagentur für Arbeit (BA) geförderte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind ohne weitere Prüfung als „berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für folgende Maßnahmen:

Weitere Informationen zu von der BA geförderten Maßnahmen können auch der GRA zu § 48 SGB VI, Anlage 1, Abschnitt 17 entnommen werden.

Maßnahmen in Werkstätten für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (Arbeitstrainingsbereich)

Maßnahmen im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich (Arbeitstrainingsbereich) nach § 57 SGB IX (§ 40 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017, § 18 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2001) sind „berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Eine gleichzeitige Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI oder den Vorläufervorschriften steht der Berücksichtigung einer entsprechenden Maßnahme als Anrechnungszeit nicht entgegen.

Sofern für Zeiten vor dem 01.07.1975 vergleichbare Maßnahmen in Anlernwerkstätten durchgeführt worden sind, können diese im Einzelfall ebenfalls „berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sein.

Berufspraktisches Jahr, Lehrgänge im Jugendaufbauwerk Schleswig-Holstein, Förderlehrgänge in Lehrwerkstätten der Kreishandwerkerschaften

Das sogenannte „Berufspraktische Jahr“ (BPJ, nach dem Rahmenplan der BA) ist als „berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zu werten. Entsprechendes gilt für Förderlehrgänge (Grundlehrgänge) und Eingliederungslehrgänge beim Jugendaufbauwerk (JAW) Schleswig-Holstein sowie für Förderlehrgänge, die in Lehrwerkstätten der Kreishandwerkerschaften durchgeführt wurden (zum Beispiel im Bereich der Metallverarbeitung oder des Baugewerbes).

Lehrgänge in Tagesbildungsstätten für behinderte Menschen (TABS)

Lehrgänge in Tagesbildungsstätten für behinderte Menschen können - je nach deren Ausgestaltung - „Schulausbildung“ oder „berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme“ sein.

Nach derzeitigen Erkenntnissen ist der Besuch von TABS des Heilpädagogischen Centrums Augustinum (HPCA) in Bayern als „berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme“ zu werten.

Dagegen handelt es sich bei dem Besuch von TABS in Niedersachsen vorrangig um „Schulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.10.2002, AZ: L 10 RJ 175/01).

Bibel- und Missionsschulen

Ausbildungen an Bibel- und Missionsschulen sind „Fachschulausbildung“, sofern die Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllt sind. Erforderlich ist deshalb, dass es sich um eine Ausbildung mit überwiegend berufsbildendem Charakter handelt. Lehrgänge, die zum Beispiel lediglich das Ziel hatten, Laienmitglieder der Gemeinden zur verstärkten ehrenamtlichen Mitarbeit in den Gemeinden auszubilden, sind keine „Fachschulausbildung“. Entsprechendes gilt für Ausbildungen (Kurse, Lehrgänge), die nur der Information über das Christentum und die Kirche dienen und ermöglichen, den christlichen Glauben kennen zu lernen und den eigenen Glauben zu vertiefen.

Beachte:

Zur Wertung der von den evangelischen Landeskirchen für Pfarramtskandidaten durchgeführten theologischen Seminare siehe Abschnitt 1.66 (Theologische Seminare der Evangelischen Landeskirchen).

Ausbildungen am Predigerseminar Dietzhölztal-Ewersbach sind „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.

Bibliothekarausbildung

Ab 1945 konnte eine Ausbildung zum Bibliothekar für den Dienst an öffentlichen Büchereien oder für den Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken absolviert werden. Die Beurteilung dieser Ausbildung im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI bestimmt sich grundsätzlich nach den allgemeinen Grundsätzen, die für schulische Ausbildungszeiten gelten.

  • Ausbildung für den Dienst an öffentlichen Büchereien
    Die dreijährige Ausbildung gliederte sich im Allgemeinen in einen 1 1/2-jährigen Lehrgang an einer Bibliotheksschule und einen 1 1/2-jährigen praktischen Dienst in Bibliotheken. Die Ausbildung wurde durch eine Prüfung beendet. Der theoretische Teil ist „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Die 1 1/2-jährige praktische Ausbildung ist keine Anrechnungszeittatsache (entsprechende Anwendung des Urteils des BSG vom 09.09.1982, AZ: 11 RA 70/81, SozR 2200 § 1259 Nr. 69). Auf Länderebene sind betreffend dieser Ausbildung gegebenenfalls besondere Regelungen getroffen worden. Soweit bisher bekannt ist, gilt Folgendes:
    • Baden-Württemberg
      Die Ausbildung für den Dienst an volkstümlichen Büchereien dauerte nach Kriegsende zunächst zwei Jahre. Mit Wirkung vom 01.04.1959 verlängerte sich die Ausbildung auf drei Jahre. Die zwei- beziehungsweise dreijährige Ausbildung ist „Fachschulausbildung“. Das Süddeutsche Bibliothekarlehrinstitut übernahm ab 01.10.1971 die Aufgaben einer Fachhochschule. Die Ausbildungszeit ab 01.10.1971 ist „Hochschulausbildung“.
    • Berlin
      Erst ab 1954 gab es eine eigenständige Prüfungsordnung, die in der jeweils gültigen Fassung zu beachten ist. Die Ausbildung umfasste drei Jahre. Die gesamte Ausbildung (einschließlich der praktischen Ausbildungsteile) ist „Fachschulausbildung“. Die Berliner Bibliothekarakademie wurde am 01.01.1971 als Institut für Bibliothekarausbildung in die Freie Universität und später in die HU Berlin eingegliedert. Von diesem Zeitpunkt an liegt „Hochschulausbildung“ vor.
    • Hamburg
      Grundlage für die Ausbildung ist die Prüfungsordnung vom 30.01.1950 in der jeweils gültigen Fassung. Die Ausbildung dauerte drei Jahre. Die gesamte dreijährige Ausbildung ist „Fachschulausbildung“. Mit Wirkung vom 01.04.1970 wurde die Bibliothekarschule in die Fachhochschule Hamburg eingegliedert. Von diesem Zeitpunkt an liegt „Hochschulausbildung“ vor.
    • Nordrhein-Westfalen
      Die Ausbildung für den Dienst an Volksbüchereien dauerte drei Jahre. Ab Winter 1949 ist die dreijährige Ausbildung am Bibliothekar-Lehrinstitut einschließlich der Praktikantenzeiten „Fachschulausbildung“. Am 31.07.1981 wurde das Bibliothekar-Lehrinstitut in die Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln umgewandelt. Für Zeiten ab 01.08.1981 liegt „Hochschulausbildung“ vor.
  • Ausbildung für den mittleren und gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken
    Die Ausbildung findet im Allgemeinen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses statt. Deshalb ist die Ausbildung dann keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, wenn sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgte.
    Der Zeitpunkt, von dem an die Ausbildung im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes erfolgte, ist je nach Bundesland unterschiedlich. Soweit bisher bekannt, gilt Folgendes:
    • Baden-Württemberg beziehungsweise Vorgängerländer ab 1945,
    • Bayern seit 01.04.1952,
    • Berlin ab 1971,
    • Hessen seit 01.09.1957,
    • Nordrhein-Westfalen seit 01.04.1965,
    • Schleswig-Holstein seit 26.11.1976.

Bundeswehrfachschulen

Siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 7.1

Deutsche Angestellten-Akademie (DAA)

Die Lehrgänge an der DAA sind „Fachschulausbildung“, sofern alle Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllt sind. Es ist somit stets erforderlich, im Einzelfall die Gestaltung der Ausbildung zu prüfen.

Dolmetscher-/Übersetzerausbildung

Ausbildungen zum Dolmetscher beziehungsweise Übersetzer können „Fachschulausbildung“ oder „Hochschulausbildung“ sein, sofern alle Voraussetzungen der jeweiligen Begriffsdefinition erfüllt sind. So liegt zum Beispiel „Fachschulausbildung“ vor, wenn die Ausbildung an einer Fachakademie beziehungsweise einem Institut für Fremdsprachen absolviert wurde; für diese Ausbildung ist in der Regel der Abschluss „Staatliche Prüfung für Dolmetscher“ oder „Staatliche Prüfung für Übersetzer“ vorgesehen.

„Hochschulausbildung“ liegt vor, wenn die Ausbildung zum Beispiel an den Dolmetscher-Instituten der Universität Heidelberg oder der Universität des Saarlandes im Rahmen der Ausbildung zum „Akademisch geprüften Übersetzer“ (Studiendauer: vier Semester) und zum „Diplom-Dolmetscher“ (Studiendauer: sechs Semester) erfolgte.

Duale Studiengänge

Duale Studiengänge sind Ausbildungen, die anders als herkömmliche Studiengänge neben den theoretischen Lernphasen regelmäßig einen hohen Anteil an Lernphasen in betrieblicher Praxis beinhalten. Dabei sind das Studium und die betriebliche Praxis sowohl organisatorisch als auch auf die Lernprozesse bezogen miteinander verzahnt. Diese Studiengänge werden in der Regel an Fachhochschulen, Berufsakademien, Dualen Hochschulen oder an Fachakademien in Kooperation mit Unternehmen oder Betrieben durchgeführt, mit denen der einzelne Studierende einen Ausbildungs-, Praktikanten- oder Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.

Die Teilnehmer an diesen Studiengängen erhalten sowohl eine theoretische Ausbildung an der Bildungseinrichtung (zum Beispiel an einer Fachhochschule oder an einer Berufsakademie) mit entsprechendem Hochschulabschluss als auch eine betriebliche Ausbildung - gegebenenfalls mit einem anerkannten Berufsabschluss - oder eine betriebliche Fort- oder Weiterbildung.

Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung ist nach den verschiedenen Typen von dualen Studiengängen - ausbildungsintegrierte duale Studiengänge, berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge, praxisintegrierte duale Studiengänge und praxisintegrierte duale Studiengänge in der öffentlichen Verwaltung - zu unterscheiden (siehe dazu Verlautbarung/Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände vom 05.07.2010).

Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen, berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen oder praxisintegrierten dualen Studiengängen in der öffentlichen Verwaltung sind die Studierenden als gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen und unterliegen somit der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Die Ausbildung erfolgt bei diesen dualen Studiengängen im Rahmen eines bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 7). Die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung kommt daher nicht in Betracht. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden oder nicht.

Für praxisintegrierte duale Studiengänge gilt abhängig vom jeweiligen Zeitraum Folgendes:

Zeiten bis 31.12.2011:

Nach der Entscheidung des BSG vom 01.12.2009, AZ: B 12 R 4/08 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 11) sind die Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen sowohl in den Studien- als auch in den Praxisphasen weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte noch als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen und unterliegen somit grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Für die Teilnahme an praxisintegrierten dualen Studiengängen kommt daher die Berücksichtigung als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung in Betracht. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze, siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 3.3.

Nach derzeitigen Erkenntnissen sind die folgenden dualen Studiengänge als praxisintegriert anzusehen:

  • die dualen Studiengänge an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg - DHBW - (siehe hierzu auch „Berufsakademien“, Abschnitt 1.8),
  • der duale Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre der Nordakademie,
  • die dualen Studiengänge der Steinbeis Hochschule Berlin und
  • die dualen Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Berufsakademie (Wirtschaft und Technik) der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen aufgrund des oben genannten BSG-Urteils vom 01.12.2009 (keine Versicherungspflicht) gilt grundsätzlich ab Beginn des Wintersemesters 2010/2011. Wurden Studierende während eines praxisintegrierten dualen Studienganges bis zu diesem Zeitpunkt als versicherungspflichtig angesehen, besteht über diesen Zeitpunkt hinaus kein Bestandsschutz für das Fortbestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Insofern ist ab Beginn des Wintersemesters 2010/2011 die Berücksichtigung des praxisintegrierten dualen Studiums als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung möglich, gegebenenfalls auch früher, wenn ein bestehendes Versicherungsverhältnis rückwirkend umgestellt worden ist (siehe hierzu Verlautbarung/Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände vom 05.07.2010, Ziffer 1.4) oder wenn im Einzelfall in der Vergangenheit keine Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.

Sind für Zeiten vor dem Wintersemester 2010/2011 Pflichtbeiträge für Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen gezahlt worden und verbleibt es aufgrund der Fiktion des § 26 Abs. 1 S. 3 SGB IV oder des besonderen versicherungsrechtlichen Vertrauensschutzes bei diesen Pflichtbeiträgen, kommt für diese Zeiten eine zusätzliche Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nicht in Betracht.

Zeiten ab 01.01.2012:

Mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 am 01.01.2012 werden die Teilnehmer an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt (§ 1 S. 5 SGB VI). Somit unterliegen ab 01.01.2012 auch die Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen der Versicherungspflicht. Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung für Zeiten der Teilnahme an dualen Studiengängen kommt deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

Siehe auch Abschnitt 1.8 (Berufsakademien)

ESF-Lehrgänge

Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung, die aus Mitteln des ESF gefördert werden, sind „Fachschulausbildung“, sofern die Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllt sind.

Für ESF-Lehrgänge kommt grundsätzlich auch - gegebenenfalls neben einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung - eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit in Betracht (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 15).

Siehe auch Abschnitt 1.7 (Berufliche Fortbildungsmaßnahmen)

Europäischer Freiwilligendienst (EFD)

Zeiten der Teilnahme an einem Auslandseinsatz im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes (EFD) sind keine schulische Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.

Der Freiwillige erhält nur freie Unterkunft und Verpflegung sowie ein Taschengeld. Die Gesamtfinanzierung erfolgt aus Mitteln der Europäischen Union sowie in Form von Eigenleistungen des Entsende- und des Aufnahmeprojekts.

Fachakademien in Bayern

Die bayerischen Fachakademien sind berufliche Bildungseinrichtungen im Fachschulausbildungsbereich. Ausbildungen an den Fachakademien sind „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, sofern die Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllt sind.

Fachhochschulen

Die Fachhochschulen sind in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ab 1970 - zum Beispiel in den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen ab 01.08.1971 - errichtet worden. Die Fachhochschulen werden den Hochschulen zugerechnet. Die Ausbildung an den Fachhochschulen ist „Hochschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI (BSG vom 13.08.1981, AZ: 11 RA 49/80, SozR 2200 § 1259 Nr. 52, und BSG vom 13.08.1981, AZ: 11 RA 17/81).

In die Fachhochschulen sind bei ihrer Errichtung verschiedene Fachschulen beziehungsweise Höhere Fachschulen eingegliedert worden. Eine Ausbildung, die an einer solchen Fachschule beziehungsweise Höheren Fachschule noch vor ihrer Eingliederung in die Fachhochschule beendet wurde, bleibt Fachschulausbildung. Dies gilt auch bei entsprechenden Eingliederungen von Fachschulen der ehemaligen DDR in die ab 1991 gegründeten Fachhochschulen. Selbst bei einer Nachdiplomierung oder einer nachträglichen Graduierung verbleibt es bei der Fachschulausbildung.

Wurde die Ausbildung an einer (früheren) Fachschule beziehungsweise Höheren Fachschule begonnen und nach deren Überleitung in eine Fachhochschule dort fortgesetzt, ist die Ausbildung bis zum Zeitpunkt der Überleitung der Fachschule beziehungsweise Höheren Fachschule in eine Fachhochschule „Fachschulausbildung“. Die weitere Ausbildungszeit ab Überleitung ist „Hochschulausbildung“ (BSG vom 13.08.1981, AZ: 11 RA 49/80, SozR 2200 § 1259 Nr. 52, und BSG vom 13.08.1981, AZ: 11 RA 17/81).

Zu welchem genauen Zeitpunkt die einzelnen Fachschulen beziehungsweise Höheren Fachschulen in eine Fachhochschule übergeleitet worden sind, ist der GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Anlage 2 zu entnehmen.

Fachoberschulen

Fachoberschulen sind den allgemein bildenden Schulen zuzurechnen. Sie vermitteln neben berufsbezogenem Wissen vorwiegend Allgemeinbildung. Die Ausbildung an Fachoberschulen ist „Schulausbildung“. Dies gilt auch für die fachpraktischen Ausbildungsteile.

Fernunterricht, Fernstudium, Ausbildungen im Rahmen eines Fernunterrichts

Siehe nachfolgende Abschnitte

Allgemeine Grundsätze

Fernunterricht ist nur dann „Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung“, wenn eine der herkömmlichen Ausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen ist. Indiz für das Vorliegen dieser Kriterien kann die Erteilung regelmäßigen mündlichen Direktunterrichts (sogenannter Begleitunterricht) sein (so BSG vom 25.11.1976, AZ: 11 RA 146/75, SozR 2200 § 1262 Nr. 9). Vorrangig sind diese Grundanforderungen beim Fernunterricht dann als erfüllt anzusehen, wenn die Ausbildung im Rahmen des Fernunterrichts von vornherein an bestimmte Rahmenzeitpläne gebunden und eine Kontrolle des Leistungsstandes - zum Beispiel durch Korrektur- und Prüfungsaufgaben, Zwischenprüfungen - gewährleistet ist. Ist dies der Fall, kann Fernunterricht auch ohne Begleitunterricht Ausbildungsanrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sein, sofern die überwiegende Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft durch die Ausbildung gegeben ist. Die überwiegende Beanspruchung durch die Ausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erfordert hat. Bei der Ermittlung der zeitlichen Belastung ist auf die objektive erforderliche häusliche Vorbereitungszeit und gegebenenfalls bei Begleitunterricht auf die Zahl der Unterrichtsstunden und den zeitlichen Aufwand für die Schulwege abzustellen.

Das Vorliegen der oben aufgeführten Grundanforderungen (Rahmenzeitpläne, Kontrolle des Leistungsstandes und so weiter) und die Belastung durch den Fernunterricht ist durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Prospekte und sonstiges Informationsmaterial, Bestätigung der Ausbildungsstätte über die objektive zeitliche Belastung) nachzuweisen.

Zu Zeiten eines Fernstudiums an Fach- und Hochschulen in der ehemaligen DDR siehe Abschnitt 1.28.2 (Einzelfälle - Fernstudium beziehungsweise Abendstudium in der ehemaligen DDR).

Einzelfälle

  • Akademikergesellschaft für Erwachsenenfortbildung (AKAD)
    In der Vergangenheit von der AKAD angebotene Fernlehrgänge zur Vorbereitung auf das Abitur gliederten sich in der Regel in zwei Ausbildungsabschnitte. Als Anrechnungszeit wegen „Schulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen ist nur der zweite Ausbildungsabschnitt, vorausgesetzt, die zeitliche Belastung durch die Ausbildung hat mehr als 20 Stunden wöchentlich betragen.
    Der erste Ausbildungsabschnitt ist dagegen grundsätzlich keine „Schulausbildung“ (BSG vom 25.11.1976, AZ: 11 RA 146/75, SozR 2200 § 1262 Nr. 9), da es hier regelmäßig an der einer herkömmlichen Ausbildung vergleichbaren Stetigkeit und Regelmäßigkeit fehlt (siehe Abschnitt 1.28.1). Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass die unter „Allgemeine Grundsätze“ genannten Voraussetzungen für das Vorliegen von „Schulausbildung“ doch erfüllt sind.
    Andere von der AKAD (AKAD Weiterbildung/AKAD University) angebotene Fernlehrgänge können „Fachschul- oder Hochschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sein, sofern die unter „Allgemeine Grundsätze“ genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  • FernUniversität Hagen
    An der FernUniversität Hagen wird zwischen Vollzeitstudierenden, Teilzeitstudierenden, Studiengangszweithörenden, Kooperationsstudierenden und Akademiestudierenden unterschieden.
    Das Studium von Vollzeitstudierenden oder Teilzeitstudierenden ist „Hochschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, wenn die zeitliche Belastung durch das Studium in der Woche mehr als 20 Stunden beträgt. Das Erfordernis der Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung ist als gegeben anzusehen.
    Siehe Abschnitt 1.28.1
    Die Studienbelastung bestimmt sich anhand der im Semester belegten Module. Der für die Bearbeitung der Module notwendige Arbeitsaufwand (Kursbearbeitung inclusive Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitungen einschließlich Abschluss- und Studienarbeiten sowie gegebenenfalls Praktika) wird seit dem Wintersemester 2021/2022 nach dem European Credit Transfer System in ECTS-Punkten angegeben. Ein ECTS-Punkt entspricht in der Regel einer Bearbeitungszeit von 30 Stunden im Semester. Ein Semester besteht inclusive Prüfungszeitraum aus 23 Wochen. Für die Berechnung der wöchentlichen Studienbelastung sind daher die Anzahl der ECTS-Punkte mit 30 Bearbeitungsstunden zu multiplizieren und durch 23 Wochen zu dividieren (Anzahl der ECTS mal 30 Stunden geteilt durch 23 Wochen ist gleich wöchentliche Studienbelastung). Vollzeitstudierende belegen in der Regel Module im Umfang von etwa 30 ECTS-Punkten, so dass grundsätzlich die überwiegende Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft durch die Ausbildung angenommen werden kann.
    Bei Teilzeitstudierenden ist jedoch zu prüfen, ob die zeitliche Belastung durch das Studium mehr als 20 Stunden in der Woche betragen hat. Hierfür können die von der FernUni Hagen zur Verfügung gestellten Belegbögen herangezogen werden, aus denen die Anzahl der für ein Semester gewählten Module und der für die Bearbeitung notwendige Arbeitsaufwand ersichtlich sind. Studierende können sich diese Belegbögen nach der Modulauswahl zu Beginn des jeweiligen Semesters selbst ausdrucken (bei Nutzung des Online-Verfahrens) oder bekommen sie per Post zugesandt.
    Bis zum Sommersemester 2021 wurde der für die Bearbeitung der Module notwendige Arbeitsaufwand in Semesterwochenstunden (SWS) angegeben. Eine SWS entsprach einem Bearbeitungsaufwand von insgesamt 30 Stunden im Semester. Da das Semester aber nur 16 Bearbeitungswochen hat und dazwischen bearbeitungsfreie Zeiten liegen, wird die wöchentliche Arbeitsbelastung ermittelt, indem die Anzahl der SWS mit 30 Bearbeitungsstunden multipliziert und durch 16 Wochen dividiert wird (Anzahl der SWS mal 30 Stunden geteilt durch 16 ist gleich wöchentliche Arbeitsbelastung).
    Soweit in Belegübersichten für das jeweilige Studienjahr keine Unterteilung in Sommer- und Wintersemester vorgenommen worden ist, sind die angegebenen Bearbeitungsstunden beziehungsweise Semesterwochenstunden zur Ermittlung der wöchentlichen Arbeitsbelastung in Beziehung zu 32 Semesterwochen zu setzen.
    Studiengangszweithörende und Kooperationsstudierende sind Studierende, die parallel an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind. Studiengangszweithörende studieren neben ihrem Studium an einer anderen Hochschule einen weiteren (anderen) Studiengang an der FernUniversität (Zeitaufwand wie beim Teilzeitstudium entsprechend der zeitlichen Kapazitäten). Kooperationsstudierende sind Studierende, die aufgrund eines Kooperationsvertrages mit einer anderen Hochschule sowohl an der anderen Hochschule als auch bei der FernUniversität immatrikuliert sind. Eine Anrechnungszeit „Hochschulausbildung“ liegt bei Studiengangszweithörenden und Kooperationsstudierenden nur vor, wenn die Belastung durch das Studium in beiden Studiengängen insgesamt mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt.
    Akademiestudierende sind Studierende, die nur einzelne Module oder Kurse studieren und nicht in einem regulären Studiengang eingeschrieben sind. Das Akademiestudium entspricht insoweit dem Gasthörerstudium an Präsenzhochschulen und dient einer ersten fachlichen Orientierung (Orientierungs- oder Schnupperstudium) oder einer individuellen oder beruflichen Weiterbildung (Weiterbildungsstudium). Entsprechende Studienzeiten sind keine "Hochschulausbildung" im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Das gilt auch dann, wenn zum Beispiel die im Rahmen des Orientierungsstudiums erbrachten Prüfungsleistungen bei einem anschließenden Wechsel in einen regulären Studiengang an der FernUniversität Hagen angerechnet werden.
    Darüber hinaus können an der FernUniversität Hagen auch besonders begabte Schülerinnen und Schüler als Jungstudierende zum Studium zugelassen werden. Jungstudierende sind berechtigt, an allen Kursen eines Bachelorstudiengangs teilzunehmen und alle Prüfungsleistungen zu erbringen. Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife können sich Jungstudierende jederzeit (auch außerhalb der Einschreibefristen) als Vollzeit- oder Teilzeitstudierende einschreiben. Die Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Jungstudium werden auf das anschließende Vollzeit- oder Teilzeitstudium an der FernUniversität Hagen angerechnet, so dass ein Bachelorabschluss frühzeitig erworben werden kann. Während eines Jungstudiums steht der Besuch der allgemeinbildenden Schule und der für einen Bachelorabschluss notwendige Erwerb der allgemeinen Hochschulberechtigung im Vordergrund, so dass für diesen Zeitraum nur eine Anrechnungszeit wegen "Schulausbildung“ in Betracht kommt. "Hochschulausbildung" im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI kann erst ab dem Zeitpunkt der Immatrikulation als Vollzeit- oder Teilzeitstudierende vorliegen.
    Hinweis:
    Von der FernUniversität Hagen können Angaben zu Studienzeiten aufgrund maschineller Speicherung nur für die letzten zehn Jahre erteilt werden (zum Beispiel im Jahr 2020 nur ab dem Jahr 2010). Bei Studienzeiten, die länger zurück liegen, können Nachweise durch die FernUniversität Hagen nicht mehr ausgestellt werden.
  • Fernstudium beziehungsweise Abendstudium in der ehemaligen DDR
    Zeiten des Fern- beziehungsweise Abendstudiums in der ehemaligen DDR vor dem 01.07.1990 sind keine Anrechnungszeiten, wenn dieses Studium neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit absolviert worden ist (siehe GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 9).
    Lag eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht vor, ist beim Fern- beziehungsweise Abendstudium im Einzelfall zu ermitteln, ob jeweils die Voraussetzungen der Begriffsdefinition der Zeiten einer schulischen Ausbildung erfüllt sind.
    Beim Fernstudium sind die für die Berücksichtigung als Anrechnungszeit erforderlichen weiteren Voraussetzungen ohne weitere Ermittlungen im Einzelfall als gegeben anzusehen.
    Siehe Abschnitt 1.28.1
  • Telekolleg
    Das Telekolleg ist ein multimediales Angebot der Erwachsenenbildung, das in mehreren Bundesländern berufsbegleitend den Erwerb der Fachschul- oder Fachoberschulreife (Telekolleg I) beziehungsweise der Fachhochschulreife (Telekolleg II) ermöglicht. Es handelt sich hierbei um Fernunterricht (Lehrsendungen im Fernsehen, schriftliches Arbeitsmaterial) mit begleitendem Direktunterricht (Kollegtage). In der Regel erfordert die Teilnahme an dieser Ausbildung keinen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich, sodass keine „Schulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vorliegt. Wird jedoch im Einzelfall unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für den Schulweg eine überwiegende zeitliche Inanspruchnahme nachgewiesen, kann die Teilnahme am Telekolleg „Schulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sein.
    Für das Telekolleg für Erzieher (TKE) gilt etwas anderes (siehe nachfolgenden Abschnitt).
  • Telekolleg für Erzieher
    Das Telekolleg für Erzieher (TKE) ist eine gemeinsame Bildungseinrichtung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Rundfunks, die mit Hilfe des Fernsehens und des Hörfunks, ferner anhand von schriftlichem Begleitmaterial und in Verbindung mit der Beratung der Teilnehmer an Kollegtagen sowie durch Direktunterricht einen sozialpädagogischen Lehrstoff vermittelt. Das TKE entspricht nicht dem oben aufgeführten Telekolleg. Die Ausbildung im Rahmen des TKE erfordert einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich (BSG vom 25.08.1987, AZ: 11a RA 26/86), sodass „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vorliegt.
    Die Praktikantentätigkeit (Berufspraktikum) im Anschluss an die theoretische Prüfung (Erster Teil der staatlichen Abschlussprüfung) gehört nicht mehr zur Fachschulausbildung. Das Berufspraktikum ist daher keine Anrechnungszeit.
  • Theologie im Fernkurs
    Die Ausbildung „Theologie im Fernkurs“/Katholische Akademie Domschule (Domschule e. V.) Würzburg ist keine „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Diese Ausbildung setzt sich aus einzelnen Ausbildungsabschnitten zusammen (zum Beispiel beim Studiengang „Religionspädagogik“ aus Grundkurs, Aufbaukurs und religionspädagogisch-katechetischem Kurs), die jeweils mit einer eigenen Prüfung abgeschlossen werden. Diese Ausbildungsabschnitte erfüllen - für sich gesehen - nicht die für den Begriff „Fachschulausbildung“ erforderlichen Voraussetzungen. So handelt es sich bei der Ausbildung im Rahmen des „Grundkurses“ und des „Aufbaukurses“ um keine Ausbildung mit überwiegend berufsbildendem Charakter, weil in diesen Kursen lediglich Informationen über das Christentum und die Kirche vermittelt werden. Bei den weiteren Ausbildungsabschnitten ist zwar der überwiegend berufsbildende Charakter erfüllt, jedoch erfordert die Teilnahme an diesen Ausbildungslehrgängen keinen Zeitaufwand (objektive zeitliche Belastung) von mehr als 20 Stunden wöchentlich. Denn der Zeitaufwand für den verpflichtenden Direktunterricht (Praktikum an Schulen beziehungsweise Hospitieren und Unterrichtserteilung bei Unterrichtsveranstaltungen einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitung/Nachbereitung/Wegezeiten) bleibt unberücksichtigt. Entsprechendes gilt beim Studiengang „Pastorale Dienste“.

Fliegerische Ausbildung/Pilotenausbildung

Die Teilnahme an Lehrgängen zur fliegerischen Ausbildung ist „Fachschulausbildung“, sofern die Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllt sind. Insofern kommt es insbesondere auf die zeitliche Gestaltung der Ausbildung hinsichtlich Theorie und Praxis an.

In Deutschland erfolgen die Ausbildungen zum Luftfahrzeugführer beziehungsweise Piloten an Flugschulen beziehungsweise Verkehrsfliegerschulen. Folgende Lizenzen können erworben werden:

  • PPL - Privatpilotenschein
  • CPL (A) - einfachste Berufspilotenlizenz
  • CPL (A)/IR - Berufspilotenlizenz mit Instrumentenberechtigung
  • ATPL (A) - Verkehrspilotenlizenz

Bei einer Ausbildung zum Erwerb der Verkehrspilotenlizenz (ATPL) ist davon auszugehen, dass die theoretische Ausbildung überwogen hat. Deshalb ist zum Beispiel die an der Verkehrsfliegerschule Bremen übliche zweijährige Ausbildung zum Erwerb der Verkehrspilotenlizenz Fachschulausbildung. Das Ende der Ausbildung ist zunächst der Tag des Prüfungsflugs zum Erwerb der ATPL.

Um die Verkehrspilotenlizenz (ATPL) beruflich nutzen zu können, ist der Erwerb einer sogenannten Musterberechtigung (Type Rating) erforderlich. Der Erwerb der ersten Musterberechtigung ist daher noch als Bestandteil der ursprünglichen Ausbildung anzusehen und somit ebenfalls Fachschulausbildung. Dies gilt auch, wenn diese Musterberechtigung nicht direkt im Anschluss an die Ausbildung zum Verkehrspiloten (ATPL-Lizenz), sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erworben worden ist.

Absolvieren Privatpiloten (PPL-Lizenz) oder Berufspiloten (CPL-Lizenz) eine Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung (Type Rating), so ist diese nicht Bestandteil der ursprünglichen Ausbildung. In entsprechenden Fällen ist deshalb zu prüfen, ob die jeweilige Ausbildung die für den Begriff „Fachschulausbildung“ erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Frauenarbeitsschulen

Frauenarbeitsschulen waren eine vorwiegend im süddeutschen Raum entwickelte Schulart des frauenberuflichen Schulwesens. Der Besuch von Frauenarbeitsschulen ist regelmäßig keine „Fachschulausbildung“, da die Ausbildung in Form einzelner kurzfristiger Unterrichtskurse erfolgte, die nicht die Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllen. Wird im Einzelfall eine andere Gestaltung der Ausbildung nachgewiesen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllt sind.

Frauenschulen

Der Besuch von ein-, zwei- und dreijährigen Frauenschulen ist „Fachschulausbildung“, sofern die Voraussetzungen der Begriffsdefinition für die in Betracht kommende Ausbildung erfüllt sind.

Freiwilliger Arbeitsdienst Evangelischer Mädchen (FA-EM) in Bayern

Die Teilnahme am FA-EM des „Missionsdienstes für Christus in der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern e. V.“ ist keine Anrechnungszeittatsache im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Es handelt sich insoweit nicht um eine vorwiegend schulisch-theoretische Ausbildung.

Gesamthochschule Kassel/Universität Kassel

Wurde an der Gesamthochschule Kassel (seit 2003: Universität Kassel) zunächst die Diplomprüfung I (zum Beispiel in der Fachrichtung Elektrotechnik) abgelegt, ist ein sich daran anschließendes Studium an dieser Hochschule in derselben Fachrichtung, für das die Diplomprüfung II vorgesehen ist, ebenfalls Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Dies gilt auch dann, wenn die vorgesehene Diplomprüfung II nicht abgelegt worden ist.

Handelsschulen/Höhere Handelsschulen

Die Ausbildung an Handelsschulen beziehungsweise Höheren Handelsschulen kann „Schulausbildung“ oder „Fachschulausbildung“ sein, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Begriffsdefinition erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob der allgemeinbildende Unterricht im Vordergrund stand oder ob ein überwiegend berufsbezogener Unterricht erteilt wurde.

„Fachschulausbildung“ liegt vor, wenn die Ausbildung überwiegend berufsbildenden Charakter hatte (BSG vom 29.08.1984, AZ: 1 RA 31/83, SozR 2200 § 1259 Nr. 86).

Handwerkskammer Lübeck - Berufsbildungsstätte Travemünde

Die Maßnahmen der Handwerkskammer Lübeck - Berufsbildungsstätte Travemünde - sind keine „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Die fachpraktische Unterweisung gibt der Ausbildung das Gepräge. Es handelt sich somit nicht um eine überwiegend theoretische Ausbildung.

Heimvolkshochschulen

Die Ausbildung an Heimvolkshochschulen ist grundsätzlich keine „Schulausbildung“ oder „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, da sie nicht einer Ausbildung an weiterführenden oder berufsbildenden Schulen entspricht (BSG vom 26.06.1969, AZ: 12 RJ 430/68, SozR Nr. 23 zu § 1259 RVO). Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich zum Beispiel um Vorbereitungskurse auf die Zulassungsprüfung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis handelt und diese Kurse Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen haben. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist grundsätzlich eine „Schulausbildung“ gegeben. Derartige Kurse werden unter anderem an Heimvolkshochschulen des Niedersächsischen Landesverbandes durchgeführt.

Ingenieurstudium

Die Ausbildung zum Ingenieur an Universitäten beziehungsweise Technischen Hochschulen endete häufig mit der Diplom-Hauptprüfung (Diplom-Ingenieur). Möglich ist auch die Promotion zum „Doktor-Ing.“.

Ingenieurausbildungen an Fachhochschulen wurden in den ersten Jahren nach Gründung der jeweiligen Fachhochschule mit der Prüfung zum „Graduierten Ingenieur“ beendet. Später wurde nach bestandener Abschlussprüfung der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, meist mit dem Zusatz (FH), verliehen.

Haben Versicherte die Ingenieurausbildung an einer Fachhochschule begonnen und später an der Universität beziehungsweise Technischen Hochschule mit der Diplomprüfung beziehungsweise der Promotion beendet, so ist erst die Diplomprüfung beziehungsweise Promotion das Ende der Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.

Hinweis:

Wurde die Ausbildung zum Ingenieur an einer Fachschule absolviert, liegt „Fachschulausbildung“ vor. Dies gilt selbst dann, wenn für den im Rahmen der Fachschulausbildung erworbenen Abschluss später eine Nachdiplomierung oder Graduierung erfolgte. Entsprechendes gilt für eine in der ehemaligen DDR an einer Fachschule absolvierte Ingenieurausbildung, wenn später eine Gleichwertigkeitsbescheinigung (Zuerkennung eines Fachhochschulabschlusses) ausgestellt wurde.

Im Übrigen siehe auch Abschnitt 1.26 (Fachhochschulen)

Jurastudium

Bei der Juristenausbildung ist das Ende der “Hochschulausbildung“ grundsätzlich das Erste Staatsexamen beziehungsweise die Erste Juristische (Staats-)Prüfung. Die danach abzuleistende Referendarzeit ist keine Anrechnungszeittatsache.

Siehe hierzu Abschnitt 1.54 (Referendarzeiten)

Seit Anfang der 1990er Jahre kann die Erste Juristische Staatsprüfung (seit 2003: Erste Juristische Prüfung) innerhalb einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit im Rahmen des Freiversuches (sogenannter „Freischuss“) abgelegt werden. Die Prüfung im Rahmen des Freiversuches kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Gewertet wird dann das bessere Ergebnis. Ein neues Zeugnis wird regelmäßig nur erteilt, wenn mit der Wiederholungsprüfung ein besseres Ergebnis erreicht wird. Wurde ein Freiversuch unternommen und anschließend diese Prüfung zur Notenverbesserung wiederholt, ist Ende der „Hochschulausbildung“ grundsätzlich der Zeitpunkt der Ablegung der - „wiederholten“ - Ersten Juristischen (Staats-)Prüfung. Wurde die Prüfung zur Notenverbesserung nicht absolviert oder abgebrochen, ist regelmäßig Endzeitpunkt der „Hochschulausbildung“ der Tag der Exmatrikulation oder der Tag des Abbruchs dieses Studiums.

Ab 1971 bis Mitte der 1980er Jahre sahen landesrechtliche Ausbildungsbestimmungen neben der oben aufgeführten sogenannten „zweistufigen Ausbildung“ (theoretische Hochschulausbildung mit Erstem Staatsexamen sowie anschließende praktische Referendarzeit) eine sogenannte „einstufige Juristenausbildung“ vor. Die einstufige Ausbildung verband Studium und praktische Ausbildung zu einem einheitlichen Ausbildungsgang, der mit einer Abschlussprüfung (Staatsprüfung) endete. Grundsätzlich lag für die gesamte Dauer der einstufigen Juristenausbildung einschließlich der praktischen Ausbildungsabschnitte „Hochschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vor.

Ausnahme:

Bei einer einstufigen Juristenausbildung in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg (BSG vom 18.03.1999, AZ: B 12 RA 1/98 R, SozR 3-2940 § 2 Nr. 7), Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ist für die Dauer der praktischen Ausbildungsabschnitte keine „Hochschulausbildung“ gegeben. Die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist insoweit nicht möglich. In einschlägigen Fällen ist daher erforderlichenfalls zu ermitteln, in welchen genauen Zeiträumen die nicht als Anrechnungszeit anerkennungsfähigen Praktikantenzeiten zurückgelegt worden sind. Von einer Ermittlung der Praktikantenzeiten kann abgesehen werden, sofern für Studienzeiträume bereits Pflichtbeiträge gezahlt worden sind beziehungsweise eine Nachversicherung durchzuführen ist.

Dies gilt auch bei einer einstufigen Juristenausbildung in Bayern. Darüber hinaus ist in diesem Bundesland die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI für die Zeit zwischen dem Integrativstudium II und der Abschlussprüfung nicht möglich, weil diese Zeit grundsätzlich nachzuversichern ist (BSG vom 14.09.1995, AZ: 4 RA 118/94, und BSG vom 12.12.1995, AZ: 5/4 RA 52/94, SozR 3-2200 § 1232 Nr. 5 und 6).

Kollegschulen in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen wurden 1977 die „Kollegschulen“ eingeführt. An diesen Kollegschulen wurden vollzeit- und teilzeitschulische Ausbildungsgänge durchgeführt, die sowohl allgemeinbildenden als auch berufsbildenden Unterricht miteinander verbanden. Der Schwerpunkt der Ausbildungen lag in den berufsbezogenen Fächern. Die vollzeitschulischen Ausbildungsgänge sind „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.

Dies gilt auch für den dreijährigen Ausbildungsgang „Höhere Handelsschule/Allgemeine Hochschulreife“. Dieser Ausbildungsgang gliederte sich in einen zweijährigen Abschnitt, der mit dem Abschlusszeugnis der Höheren Handelsschule beendet wurde und einen einjährigen Abschnitt, der zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife führte. Am Ende der Ausbildung wurde ein Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife ausgestellt. Der dreijährige Ausbildungsgang ist insgesamt „Fachschulausbildung“.

Die Teilnahme an teilzeitschulischen Ausbildungsgängen kann „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sein, wenn die Begriffsbestimmung erfüllt ist. Die gleichzeitige Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit steht dem Vorliegen von „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI nicht entgegen; gegebenenfalls ist § 58 Abs. 4a SGB VI anzuwenden (siehe GRA zu § 58 SGB VI „Anrechnungszeiten“, Abschnitte 6 bis 6.2).

Mit dem Berufskolleggesetz wurden im Jahr 1998 die Kollegschulen und berufsbildenden Schulen zu Berufskollegs zusammengeführt. Für diesen Prozess ist ein Übergangszeitraum von fünf Jahren festgesetzt worden.

Beachte:

Die „Institute zur Erlangung der Hochschulreife“ in Nordrhein-Westfalen (zum Beispiel Westfalen-Kolleg in Paderborn, Overberg-Kolleg in Münster, Köln-Kolleg, Oberstufenkolleg an der Universität Bielefeld) sind keine Kollegschulen im oben angeführten Sinne. Ausbildungen an solchen Einrichtungen sind „Schulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, wenn hierdurch Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen wurden.

Die Kollegschulen in Nordrhein-Westfalen sind auch nicht zu verwechseln mit anderen Kollegeinrichtungen (zum Beispiel Telekolleg).

Kunstausbildung (Ausbildungen im künstlerischen Bereich)

Ausbildungen in künstlerischen Bereichen (zum Beispiel Malerei, Bildhauerei, Grafik, Tanz, Musik und so weiter) können „Fachschulausbildung“ oder „Hochschulausbildung“ sein, da entsprechende Ausbildungen im Fachschul- und im Hochschulausbildungsbereich durchgeführt werden. Insofern kommt es auf die Erfüllung der Voraussetzungen der jeweiligen Begriffsdefinition an. Der Status der besuchten Ausbildungseinrichtung ist oftmals nicht ohne weiteres erkennbar. Eine Wertung als „Fachschulausbildung“ kommt in Betracht, wenn es sich um eine berufsbildende Ausbildung an einer Fachschuleinrichtung (zum Beispiel Kunstschule, Städtische Akademie oder Kunstakademie) gehandelt hat. Eine „Hochschulausbildung“ liegt vor, wenn es sich um eine auf den Erwerb eines akademischen Hochschulabschlusses gerichtete wissenschaftsbezogene Ausbildung im Rahmen eines geregelten Studiengangs als ordentlicher Hörer (immatrikulierter Student) an einer Hochschuleinrichtung (zum Beispiel Hochschule der Künste, Staatliche Akademie der Bildenden Künste oder Kunstakademie) gehandelt hat.

Landwirtschaftliche Schulen

Die Ausbildung an Landwirtschaftlichen Schulen ist grundsätzlich „Fachschulausbildung“.

Entsprechende Ausbildungen erfolgten zum Beispiel im Rahmen des Besuchs einer Unter- und einer Oberklasse und erstreckten sich regelmäßig über insgesamt zwei Winterhalbjahre (in der Regel vom 1. November bis 31. März). An „Mädchenabteilungen“ von Landwirtschaftsschulen wurden auch spezielle Ausbildungslehrgänge für Mädchen durchgeführt, die je nach Ausbildungsstätte zwischen 5 und 7 Monate dauerten. Auch die Teilnahme an diesen (gegebenenfalls nur fünfmonatigen) Lehrgängen ist „Fachschulausbildung“.

Lehrerausbildung

Lehrerausbildungen können „Fachschulausbildung“ oder „Hochschulausbildung“ sein, da entsprechende Ausbildungen im Fachschul- und im Hochschulausbildungsbereich durchgeführt werden. Bei einer hochschulmäßigen Lehrerausbildung ist das Ende der „Hochschulausbildung“ grundsätzlich das Erste Staatsexamen (siehe hierzu auch GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 3.3.6). Die nach Ablegung des Ersten Staatsexamens abzuleistende Referendar- oder Vorbereitungsdienstzeit ist keine Anrechnungszeittatsache.

Siehe Abschnitt 1.54 (Referendarzeiten)

  • Berufspädagogische Institute
    Die Ausbildung an berufspädagogischen Instituten ist „Fachschulausbildung“, sofern die für den jeweiligen Ausbildungsgang vorgesehene Ausbildungsdauer weniger als sechs Semester betragen hat. War die vorgeschriebene Ausbildungsdauer dagegen auf mindestens sechs Semester festgelegt, ist „Hochschulausbildung“ gegeben.
  • Lehrgänge für Aushilfslehrer beziehungsweise Vertragslehrer
    Die von den einzelnen Bundesländern durchgeführten regelmäßig ein Jahr andauernden Lehrgänge zur Ausbildung von Aushilfslehrern beziehungsweise Vertragslehrern sind „Fachschulausbildung“, sofern die Begriffsbestimmung erfüllt ist.
    Die Ausbildung von Vertragslehrern im Volksschuldienst des Landes Rheinland-Pfalz ist „Fachschulausbildung“ (Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 10.07.1986, AZ: L 5 A 90/85, und LSG Rheinland-Pfalz vom 30.06.1995, AZ: L 6 A 4/94).
  • Pädagogische Akademien
    Die Ausbildung für das Lehramt an Volksschulen an den pädagogischen Akademien in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz dauerte vier Semester und ist „Fachschulausbildung“. Die ab dem Sommersemester 1958 durchgeführte sechssemestrige Ausbildung an den Pädagogischen Akademien in Nordrhein-Westfalen ist „Hochschulausbildung“.
  • Pädagogische Hochschulen
    Der Besuch von Pädagogischen Hochschulen ist „Hochschulausbildung“.
  • Institute für Lehrerbildung (ehemalige DDR)
    Der Besuch von Instituten für Lehrerbildung in der ehemaligen DDR ist „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.
  • Pädagogische Institute (ehemalige DDR)
    Der Besuch von Pädagogischen Instituten in der ehemaligen DDR ist „Hochschulausbildung“.

Medizinstudium

Die Beurteilung der ärztlichen Ausbildung als Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI richtet sich nach den jeweils geltenden Ausbildungsregelungen.

Nach den ab 1954 geltenden Regelungen umfasste das Studium der Medizin wenigstens 11 Semester, dem nach bestandener ärztlicher Prüfung eine zweijährige Vorbereitungszeit als Medizinalassistent folgte (vergleiche Bestallungsordnung für Ärzte vom 15.09.1953, BGBl. I S. 1334). Das Ende des Medizinstudiums stellt die vollständig bestandene ärztliche Prüfung dar; die abzuleistende zweijährige Medizinalassistentenzeit bis zur Approbation ist keine „Hochschulausbildung“.

Ab 1972 umfasste das Studium der Medizin nach der „Approbationsordnung für Ärzte“ vom 28.10.1970 (BGBl. I S. 1458) - in Kraft ab 01.10.1972 - mindestens sechs Jahre. Das letzte Jahr des Studiums entfiel dabei auf eine zwölfmonatige zusammenhängende praktische Ausbildung. Diese praktische Ausbildung ist wie das übrige Studium „Hochschulausbildung“. Das Ende des Medizinstudiums stellt die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen war, dar und wird mit dem entsprechenden Zeugnis über die Ärztliche Prüfung nachgewiesen. Nicht zur „Hochschulausbildung“ zählt die nach bestandener Ärztlicher Prüfung und dem Ende des Medizinstudiums abzuleistende Tätigkeit als Arzt im Praktikum (AiP). Für bestimmte Studierende galten wegen der Neuregelung des Medizinstudiums Übergangsbestimmungen; insofern war eine Vorbereitungszeit als Medizinalassistent nur von einem Jahr abzuleisten. Diese nach Beendigung der Hochschulausbildung abzuleistende Medizinalassistentenzeit ist - wie die „AiP-Tätigkeit“ - keine „Hochschulausbildung“.

Nach der „Approbationsordnung für Ärzte“ vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) - in Kraft seit 01.10.2003 - umfasst das Studium der Medizin mindestens sechs Jahre, wobei das letzte Jahr des Studiums eine zusammenhängende praktische Ausbildung - das Praktische Jahr (PJ) - einschließt. Das Ende des Medizinstudiums stellt die Ärztliche Prüfung dar, die bis zum 31.12.2013 in zwei Abschnitten abzulegen war und seit dem 01.01.2014 nach der „Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte“ vom 17.07.2012 (BGBl. I S. 1539) drei Abschnitte umfasst. Der letzte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach dem PJ abgelegt. Das Ende des Medizinstudiums wird mit dem entsprechenden Zeugnis über die Ärztliche Prüfung nachgewiesen. Die nach dem Medizinstudium abzuleistende 18-monatige Tätigkeit als Arzt im Praktikum (AiP) - seit dem 01.10.2004 abgeschafft - ist keine „Hochschulausbildung“.

  • Medizinstudium in der ehemaligen DDR
    Das Medizinstudium dauerte in der Regel sechs Jahre; im sechsten Studienjahr wurde regelmäßig eine Pflichtassistentenzeit absolviert. Bei der Beurteilung der Pflichtassistentenzeit als Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist grundsätzlich zwischen Ausbildungen vor 1977 und ab 1977 zu unterscheiden. Unabhängig davon können im Einzelfall auch vom Regelfall abweichende Gegebenheiten vorgelegen haben.
    Bei Ausbildungen vor 1977 hatten sich die Absolventen des Medizinstudiums unmittelbar nach Abschluss ihrer ärztlichen Prüfung ein Jahr lang als Pflichtassistent zu betätigen, wofür sie eine entsprechende Vergütung erhielten. Somit ist die Pflichtassistentenzeit, die Voraussetzung für die Approbation als Arzt war, regelmäßig in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zurückgelegt worden. Damit ist der Zeitraum der Pflichtassistentenzeit keine Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Die vor Beginn der Pflichtassistentenzeit abgelegte Prüfung ist der Endzeitpunkt der berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeit.
    Bei Ausbildungen ab 1977 hatten die Pflichtassistenten die rechtliche Stellung von Studenten und unterlagen disziplinarisch den Bestimmungen der Disziplinarordnung für Studenten. Die Pflichtassistenten blieben pauschalversichert über die Studentenversicherung. Damit stellt der Zeitraum der Pflichtassistentenzeit noch Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI dar. Erst nach Abschluss der Pflichtassistentenzeit wurde das Zeugnis über den Hochschulabschluss erteilt. In der Regel sind das Zeugnis über den Hochschulabschluss und das Diplomzeugnis gemeinsam nach Abschluss der Pflichtassistentenzeit ausgehändigt worden.

Meistervorbereitungskurse

Kurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung sind „Fachschulausbildung“, sofern alle Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllt sind. Der Endzeitpunkt der Ausbildung ist regelmäßig die erfolgreiche Meisterprüfung.

Die Zeit zwischen dem Ende des Meistervorbereitungskurses und der Ablegung der Meisterprüfung ist ebenfalls „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, wenn die Meisterprüfung spätestens am ersten Tag des fünften auf die Beendigung des Meistervorbereitungskurses folgenden Kalendermonats begonnen wurde. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass Zeit und Arbeitskraft der Versicherten in dieser Zeit überwiegend durch die Meisterausbildung (zum Beispiel durch die Anfertigung eines Meisterstücks oder durch die Vorbereitung auf die Meisterprüfung) in Anspruch genommen wurden. Sind während der Zwischenzeit Pflichtbeiträge entrichtet, ist für den mit Pflichtbeiträgen belegten Zeitraum keine Anrechnungszeit gegeben.

Musikfachschulen

Die Ausbildung an Musikfachschulen ist „Fachschulausbildung“, sofern alle Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllt sind und die Ausbildungsstätte nicht zu den anerkannten Hochschulen zählt. Bei Musikausbildungen ist insbesondere zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine schulische Ausbildung gehandelt hat. Erfolgte die Ausbildung als Privatunterricht, ist keine „Fachschulausbildung“ gegeben.

Siehe hierzu Abschnitt 1.51 (Privatunterricht)

Pädagogische Hochschulen

Siehe Abschnitt 1.42 (Lehrerausbildung)

Pädagogische Institute (ehemalige DDR)

Siehe Abschnitt 1.42 (Lehrerausbildung)

Parteischulen und Gewerkschaftsschulen in der ehemaligen DDR

Die Ausbildung an Parteischulen und Gewerkschaftsschulen sowie vergleichbaren Einrichtungen in der ehemaligen DDR ist grundsätzlich Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, sofern die überwiegende Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft durch die Ausbildung gegeben ist. Zur Frage, ob die jeweilige Ausbildung als „Fachschulausbildung“ oder „Hochschulausbildung“ zu werten ist, siehe nachfolgende Grundsätze.

Für den Nachweis gelten die Regelungen der §§ 20, 21 SGB X. Angaben über die Ausbildungszeiten ergeben sich regelmäßig aus dem SVA, der Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 AAÜG oder den eigenen Aussagen der Versicherten.

  • Fachschulausbildung
    Die an Bezirksparteischulen absolvierten Lehrgänge sind „Fachschulausbildung“. Die Ausbildungen umfassten grundsätzlich einen Zeitraum von elf bis zwölf Monaten.
    Entsprechendes gilt für vergleichbare Ausbildungen an Gewerkschaftsschulen.
    Die Ausbildung an der Jugendhochschule „Wilhelm Pieck“ ist Fachschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.
    Zur „Fachschulausbildung“ zählen die Ausbildungen am Institut für Landwirtschaft des ZK der SED in Dresden-Pillnitz, die beispielsweise mit dem Agraringenieurökonom beendet worden sind. Die frühere Auffassung, diese Ausbildungen wären „Hochschulausbildung“, wurde aufgegeben (Urteil des SG Leipzig vom 06.04.2009, AZ: S 10 R 148/06).
  • Hochschulausbildung
    Zur „Hochschulausbildung“ zählen die Ausbildungen, die an Institutionen absolviert wurden, die dem Hochschulausbildungsbereich zuzuordnen sind und auf den Erwerb eines „akademischen Grades“ (zum Beispiel Diplom-Gesellschaftswissenschaftler, Diplom-Agraringenieurökonom) zielen. Zu den Hochschuleinrichtungen gehören zum Beispiel
    • Parteihochschule „Karl-Marx“ beim ZK der SED,
    • Akademie für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED (früher Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED),
    • Zentralinstitut für sozialistische Wirtschaftsführung beim ZK der SED,
    • Gewerkschaftshochschule „Fritz Heckert“ beim Bundesvorstand des FDGB.
    Keine „Hochschulausbildung“ ist die Teilnahme an den einjährigen Lehrgängen zur Weiterbildung, die nicht auf den Erwerb eines „akademischen Grades“ zielten.
  • Ausbildung während eines Beschäftigungsverhältnisses
    Eine Anrechnungszeit kommt nicht in Betracht, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstverhältnisses erfolgte (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 7). Davon ist auszugehen, wenn für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung vom Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn das Entgelt beziehungsweise die Bezüge weitergezahlt worden sind.
    Sind Versicherte ohne Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung von der Arbeit beurlaubt worden, steht die formelle Fortdauer des Beschäftigungs-/Dienstverhältnisses der Berücksichtigung der Ausbildung als Anrechnungszeit bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen nicht entgegen. Die Beurlaubung ohne Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge ergibt sich insbesondere aus der Eintragung im SV-Ausweis über das Bestehen der „pauschalen Studentenversicherung“ für die Dauer der Ausbildung an der Partei-/Gewerkschaftsschule.

Pharmaziestudium

Beim Pharmaziestudium wird die Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI mit dem letzten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung beziehungsweise mit dem Zweiten Staatsexamen beendet. Die Praktikantenzeit nach dem Zweiten Staatsexamen bis zur Erteilung der Approbation als Apotheker ist keine „Hochschulausbildung“.

Praktikantenzeiten

Praktikantenzeiten sind regelmäßig keine „Fachschulausbildung“ und keine „Hochschulausbildung“. Dies gilt sowohl für Praktikantenzeiten, die vor Beginn der Ausbildung abgeleistet werden, auch wenn sie Voraussetzung für die Aufnahme an der betreffenden Fachschule oder Hochschule sind (Urteile

als auch für Praktikantenzeiten (zum Beispiel Anerkennungspraktikum, Berufspraktikum), die nach bestandener schulischer Prüfung beziehungsweise Hochschulprüfung abgeleistet werden (Urteile

Für Praktikantenzeiten bestand regelmäßig Versicherungspflicht, sodass Pflichtbeiträge zu entrichten waren.

Eine Anrechnungszeit kommt in Betracht, wenn die Praktikantenzeiten während einer „Fachschulausbildung“ absolviert werden, weil sie in der Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind und die Praktikanten für die Dauer der praktischen Tätigkeiten weiterhin als Fachschüler der jeweiligen Fachschuleinrichtung angehören (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 3.2). Entsprechendes gilt für Praktikantenzeiten, die während einer Hochschulausbildung absolviert werden, sofern sie in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind und die Praktikanten für die Dauer der praktischen Tätigkeit als Studierende der Hochschule immatrikuliert bleiben (BSG vom 17.12.1980, AZ: 12 RK 10/79, SozR 2200 § 172 Nr. 15, und BSG vom 17.12.1980, AZ: 12 RK 3/80). Für derartige Praktikantenzeiten bestand regelmäßig keine Versicherungspflicht. Pflichtbeiträge dürften in dieser Zeit nicht vorliegen. Insoweit ist dann „Fachschulausbildung“ oder „Hochschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI gegeben. Sind für das während einer „Fach- oder Hochschulausbildung“ absolvierte Praktikum dennoch Pflichtbeiträge vorhanden, ist die Rechtmäßigkeit dieser Beitragszahlung zu prüfen. Zur Versicherungspflicht beziehungsweise Versicherungsfreiheit von Praktikantenzeiten siehe GRA zu § 5 SGB VI und GRA zu § 247 SGB VI. Sind für die Praktikantenzeiten Pflichtbeiträge zu Recht gezahlt worden, ist § 58 Abs. 4a SGB VI zu prüfen.

Sind für die Praktikantenzeiten in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht Pflichtbeiträge gezahlt worden und verbleibt es wegen des Beanstandungsschutzes bei diesen Pflichtbeiträgen, kommt für diese Zeiten eine zusätzliche Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht in Betracht. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass nach Sinn und Zweck von Anrechnungszeiten diese einen Ausgleich fehlender Pflichtbeiträge bezwecken sollen, bleibt in diesen Fällen für eine zusätzliche Berücksichtigung der Praktikantenzeit als Anrechnungszeit kein Raum (insoweit bestätigt durch BSG vom 19.04.2011, AZ: B 13 R 79/09 R).

Privatunterricht

Der Unterricht durch Privatlehrer (Hausunterricht) in Fächern einer allgemeinbildenden Schule steht einer „Schulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI gleich, wenn dieser Unterricht Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hat und annähernd der Ausbildung an einer weiterführenden Schule entsprach. Keine Anrechnungszeittatsache im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ist dagegen eine private (autodidaktische) Ausbildung oder Prüfungsvorbereitung ohne Unterricht durch einen Privatlehrer (BSG vom 07.12.1977, AZ: 1 RA 107/76, SozR 2200 § 1259 Nr. 25).

Erfolgt eine berufsbildende Ausbildung im Rahmen eines Privatunterrichts, liegt keine schulische Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vor, denn die Ausbildung entspricht nicht dem üblichen Erscheinungsbild einer schulischen Ausbildung. Dies wird allgemein durch ein räumliches Beisammensein von Lehrern und einer Mehrzahl von Schülern während des Unterrichts, die Einteilung der Schüler entsprechend ihrem Ausbildungsstand in Klassen sowie durch die ständige Leistungskontrolle im Unterricht und das Erteilen von Zeugnissen gekennzeichnet (siehe Beschluss des BSG vom 27.02.1990, AZ: 1 BA 125/89, sowie zum Beispiel die Urteile

Psychotherapeutenausbildungen

Ausbildungsbeginn vor dem 01.09.2020

Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind seit dem 01.01.1999 gesetzlich geregelt (Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - Psychotherapeutengesetz – PsychThG).

Nach § 5 Abs. 1 PsychThG in der Fassung bis 31.08.2020 dauern entsprechende Ausbildungen in Vollzeitform mindestens drei Jahre, in Teilzeitform mindestens fünf Jahre.

Die Ausbildungsinhalte orientieren sich dabei – unabhängig vom Status der Ausbildungsstätte - an den verbindlichen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) beziehungsweise der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV). Danach umfassen entsprechende Ausbildungen mindestens 4.200 Stunden und bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, einer theoretischen Ausbildung, einer praktischen Ausbildung unter Supervision sowie einer Selbsterfahrung. Der Anteil der theoretischen Ausbildung umfasst hierbei nur mindestens 600 Stunden.

Erfolgte die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PP) oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) an einer Ausbildungsstätte, die dem Fachschulbereich zuzuordnen ist, liegt keine „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vor (Urteil des LSG Saarland vom 30.03.2017, AZ: L 1 R 66/15). Im Rahmen der Gesamtausbildung hat die praktische Ausbildung im Vordergrund gestanden, so dass der Fachschulbegriff nicht erfüllt ist (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 3.2).

Wurde eine entsprechende Ausbildung an einer Ausbildungsstätte absolviert, die dem Hochschulbereich zuzuordnen ist (zum Beispiel Universität - Studiengang Psychologische Psychotherapie), liegt keine Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB VI vor (Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.11.2017, AZ: L 2 R 239/17). Es handelt sich hierbei nicht um einen eigenständigen Studiengang, der auf den Erwerb eines akademischen Grades ausgerichtet war. Zudem steht auch hier die Vermittlung praktischer Fähigkeiten im Vordergrund.

Ausbildungsbeginn ab 01.09.2020

Ab 01.09.2020 erfolgt die (Neu)Ausbildung zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten (früher PP oder KJP) ausschließlich in Form eines Hochschulstudiums. Das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, dauert in Vollzeit fünf Jahre und unterteilt sich in einen Bachelorstudiengang und einen darauf aufbauenden Masterstudiengang (§ 9 PsychThG in der Fassung ab 15.11.2019). Entsprechende Studienzeiten sind „Hochschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, sofern das Studium in Vollzeit absolviert wurde. Bei einem Teilzeitstudium ist zu prüfen, ob eine überwiegende Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft durch das Studium vorgelegen hat (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Abschnitt 3.3)

REFA-Lehrgänge

Die REFA-Ausbildung umfasst Lehrgänge zur Vermittlung von Methoden zur Organisation (Planung, Gestaltung und Steuerung) von Arbeitssystemen in Fertigung, Produktion und Verwaltung. Die REFA-Ausbildungen gliedern sich in einzelne kurzfristige Kurse beziehungsweise Lehrgänge und Seminare, die grundsätzlich jeweils in sich geschlossene Bildungseinheiten darstellen und auch jeweils mit einer eigenen Prüfung abgeschlossen werden. Diese Art der Ausbildung ist keine „Fachschulausbildung“, da jeder Kurs für sich gesehen werden muss und die jeweiligen Einzelkurse die Voraussetzungen der Begriffsdefinition regelmäßig nicht erfüllen (unter anderem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.05.1981, AZ: L 4 An 84/79, Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 24.11.1982, AZ: L 3 An 369/80, LSG Baden-Württemberg vom 25.06.1986, AZ: L 3 An 2966/84, LSG Baden-Württemberg vom 23.01.1996, AZ: L 13 An 1933/95, und LSG Baden-Württemberg vom 19.06.2002, AZ: L 10 RA 3025/00, sowie Urteil des LSG für das Saarland vom 13.11.2003, AZ: L 1 RA 16/99). Eine alle einzelnen Ausbildungsgänge umfassende Gesamtabschlussprüfung gibt es bei REFA-Ausbildungen grundsätzlich nicht. Die abschließend ausgestellte „REFA-Urkunde“ ist regelmäßig ohne Ablegung einer besonderen Gesamtabschlussprüfung erteilt worden.

Ausnahme:

Die seit 1971/1972 an den REFA-Akademien für Betriebswissenschaft in Ulm und in Mannheim durchgeführte zweijährige Ausbildung (6 Trimester) zum „Staatlich anerkannten Techniker für Betriebswissenschaft - REFA“ ist „Fachschulausbildung“.

Referendarzeiten

Die Ausbildung nach Ablegung des Ersten Staatsexamens im Rahmen einer Referendarzeit oder eines Vorbereitungsdienstes für die Zweite Staatsprüfung - wie zum Beispiel bei Juristen und Lehrern - stellt tatbestandlich keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI dar.

Siehe hierzu die Abschnitt 1.38 (Jurastudium) und Abschnitt 1.42 (Lehrerausbildung)

Es ist keine „Hochschulausbildung“ gegeben.

Siehe BSG vom 19.01.1966, AZ: 11 RA 144/64, sowie zum Beispiel betreffs des Jurastudiums das Urteil des Hessischen LSG vom 23.07.2004, AZ: L 15 RA 545/03,

und hinsichtlich der Lehrerausbildung die Urteile des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 05.02.1990, AZ: L 18 An 187/89, und des LSG Rheinland-Pfalz vom 05.04.1990, AZ: L 5 A 90/89).

Schwesternvorschule, Pflegevorschule, Lernschwestern (Krankenpflege)

Der Besuch einer Schwesternvorschule oder Pflegevorschule und die Ausbildung einer Lernschwester (Krankenpflege, Säuglingspflege oder Kinderpflege) sind ab dem 01.04.1941 grundsätzlich „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Hinsichtlich des Zeitraumes ab 01.06.1945 ist § 247 Abs. 2a SGB VI zu beachten (siehe GRA zu § 247 SGB VI).

Sonderschulen

Sonderschulen (auch zum Beispiel Förderschulen oder Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt genannt) sind vorwiegend Schulen für schulpflichtige Kinder, die in der allgemeinen Schule nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können. Zu diesen Schulen gehören beispielsweise Sonderschulen für Hörbehinderte, Sprachbehinderte, Sehbehinderte und geistig Behinderte oder Körperbehinderte. Die Ausbildung in vorwiegend allgemeinbildenden Fächern an diesen Sonderschulen ist „Schulausbildung“.

An Sonderschulen kann auch eine Ausbildung erfolgen, bei der der berufsbildende Unterricht der Ausbildung das Gepräge gibt (zum Beispiel Ausbildung an einer Blindenschule). Derartige Ausbildungen sind „Fachschulausbildung“, sofern die Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllt sind.

Spätaussiedlerförderschulen

Der Besuch von Förderschulen durch Spätaussiedler ist „Schulausbildung“, wenn an derartigen Förderschulen Unterricht in mehreren allgemeinbildenden Fächern vermittelt wurde und diese Ausbildung Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hat.

Sprachenschulen, Sprachlehrgänge

Lehrgänge an Sprachenschulen sind „Fachschulausbildung“, sofern die Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllt sind. Da es bei Sprachenausbildungen nicht unüblich ist, dass der Unterricht im Rahmen einer Teilzeitausbildung oder als Abendunterricht angeboten wird, ist in jedem Fall eine eingehende Prüfung der zeitlichen Gestaltung des Unterrichts erforderlich.

Deutsch-Sprachkurse für Ausländer zur sprachlichen und sozialen Eingliederung sind - unabhängig vom Personenkreis und Alter - „Schulausbildung“, wenn diese Ausbildung Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hat.

Deutsch-Sprachlehrgänge für Spätaussiedler, deren Ehegatten und Kindern sind „Schulausbildung“, wenn der Lehrgang Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hat. Unbeachtlich ist insoweit, dass der Unterricht nur in einem Fach erteilt wurde.

Integrationskurse für Ausländer und Spätaussiedler sind „Schulausbildung“, wenn der Integrationskurs Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hat. Entsprechende Kurse werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder Stellen nach der Integrationskursverordnung (IntV) durchgeführt. Sie bestehen aus einem Basis- und Aufbausprachkurs (Sprachkurs) und einem Orientierungskurs und werden in der Regel als ganztägiger Unterricht angeboten; auch Teilzeitkurse sind möglich.

Berufssprachkurse für Menschen mit Migrationshintergrund sind grundsätzlich „Schulausbildung“, sofern der Sprachkurs Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hat (RBRTB 1/2021, TOP 11). Entsprechende Kurse werden vom BAMF in Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit und Jobcentern im Rahmen des § 45a AufenthG angeboten und können in Form von Basiskursen oder Spezialkursen absolviert werden.

Sprachförderangebote für Ausländer und Jugendliche mit Migrationshintergrund zur Deutschförderung oder intensiven Sprachvermittlung an Berufsschulen (zum Beispiel BVJ Sprachförderklasse, Berufsschule für Asylsuchende und Flüchtlinge - BAF-Klassen) sind ebenfalls „Schulausbildung“, wenn diese Ausbildungen Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen haben (AGFAVR 2/2016, TOP 4).

Staatsbauschule Stuttgart

Die Ausbildung an der früheren Staatsbauschule Stuttgart (heute: Fachhochschule für Technik Stuttgart) setzte vor Aufnahme in das vierte Semester die Ableistung eines Zwischenpraktikums (regelmäßig 24 Monate) voraus. Für die Dauer dieses Zwischenpraktikums blieben die Praktikanten „Fachschüler“, sodass auch insoweit „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI gegeben ist.

Stenotypistinnenlehrgänge (in der ehemaligen DDR)

In der Zeit bis zum 31.08.1960 absolvierte Stenotypistinnenlehrgänge (Ausbildung von schreibtechnischen Kräften) in der ehemaligen DDR sind „Fachschulausbildung“, sofern die Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllt sind. Die Ausbildung erfolgte regelmäßig in Stenotypistinnenklassen an Berufsschulen. Sie endete grundsätzlich mit der Facharbeiterprüfung. Zum Vorliegen von Beitragszeiten ab 01.09.1960 siehe GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 6.2 unter „Stenotypistinnenlehrgänge“.

Telekolleg

Siehe Abschnitt 1.28.2 (Einzelfälle)

Telekolleg für Erzieher

Siehe Abschnitt 1.28.2 (Einzelfälle)

Theaterausbildung

Die künstlerische Ausbildung für den Bühnenberuf an schulischen Ausbildungsstätten ist „Fachschulausbildung“, sofern die Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllt sind. Erfolgt die Ausbildung durch Privatunterricht, ist keine Anrechnungszeittatsache gegeben.

Siehe Abschnitt 1.51 (Privatunterricht)

Theologie im Fernkurs

Siehe Abschnitt 1.28.2 (Einzelfälle)

Theologiestudium

  • Evangelische Theologie
    Das Studium der evangelischen Theologie wird grundsätzlich durch die 1. Theologische Prüfung beendet. Diese Prüfung ist Endzeitpunkt der „Hochschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.
    Im Bereich der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern ist für Studierende, die in den kirchlichen Vorbereitungsdienst eintreten wollen, die „Theologische Aufnahmeprüfung“ der Endzeitpunkt der „Hochschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.
    Die nach Ablegung der 1. Theologischen Prüfung erfolgten weiteren Ausbildungszeiten an den theologischen Seminaren als Pfarramtskandidat sind keine Anrechnungszeittatsache im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.
    Siehe Abschnitt 1.66 (Theologische Seminare der Evangelischen Landeskirchen)
  • Katholische Theologie (Priesterausbildung)
    Im Bereich des Studiums der katholischen Theologie lassen sich nur sehr eingeschränkt generelle Aussagen über den Endzeitpunkt der „Hochschulausbildung“ treffen, da insoweit - insbesondere vor 1978 - an den verschiedenen Ausbildungsorten unterschiedliche Ausbildungsgestaltungen bestanden. Grundsätzlich gilt Folgendes:
    • Ende der „Hochschulausbildung“ war regelmäßig die „Synodalprüfung“ oder das „Licentiat“.
    • Das theologische Abschlussexamen kann aus der I. Hauptprüfung (1. theologische Abschlussprüfung) und der II. Hauptprüfung (2. theologische Abschlussprüfung) bestehen. Das Ende der „Hochschulausbildung“ ist erst die II. Hauptprüfung.
    • Ferner kann das theologische Abschlussexamen bestehen aus dem 1. theologischen Examen (Examen philosophicum), dem 2. theologischen Examen (Examen exegeticum) und dem 3. theologischen Examen (Examen pro introitu). Die „Hochschulausbildung“ wird hier erst durch das 3. theologische Examen im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI beendet.
    • Verschiedene Universitäten sehen auch die Ablegung einer theologischen „Diplom-Prüfung“ vor. Wird diese Diplomprüfung bereits vor dem oben angeführten „theologischen Abschlussexamen“ abgelegt, ist hierdurch das Ende der „Hochschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI erreicht.
    Die im Anschluss an die oben aufgeführten Prüfungen gegebenenfalls folgenden weiteren Ausbildungszeiten bis zum Presbyteratsexamen, zur Diakonatsweihe oder zur Priesterweihe sind keine Anrechnungszeittatsache im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Diese Ausbildungszeiten werden regelmäßig an Priester- oder Pastoralseminaren zurückgelegt.
    An Ordenshochschulen werden den oben aufgeführten Abschlussprüfungen vergleichbare Prüfungsabschlüsse erlangt, die in der Bezeichnung jedoch geringfügig abweichen können.

Theologische Seminare der Evangelischen Landeskirchen

Die von den Evangelischen Landeskirchen für Pfarramtskandidaten nach Ablegung der 1. Theologischen Prüfung durchgeführten theologischen Seminare sind keine „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI (BSG vom 03.11.1982, AZ: 1 RA 3/82, SozR 2200 § 1259 Nr. 71, sowie BSG vom 03.11.1982, AZ: 1 RA 13/82 und BSG vom 03.11.1982, AZ: 1 RA 33/82).

Volkshochschulen

Der Besuch von Volkshochschulen ist keine „Hochschulausbildung“. Es kann aber eine „Schulausbildung“ oder „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vorliegen, sofern die jeweilige Begriffsdefinition erfüllt ist.

Vorsemester und Vorbereitungskurse

Die an Fachschulen und Hochschulen gegebenenfalls vor Beginn der eigentlichen Ausbildung durchgeführten Vorsemester (gelegentlich auch Propädeutikum genannt) sind regelmäßig „Schulausbildung“. Die eigentliche Fachschulausbildung beziehungsweise das wissenschaftliche Studium wurden erst im Anschluss an das Vorsemester durchgeführt. Auch die von verschiedenen schulischen Einrichtungen durchgeführten Vorbereitungskurse zur Erlangung der Hochschulreife sind regelmäßig „Schulausbildung“, sofern hierdurch Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen wurden. Unbeachtlich ist, ob die eigentliche Fachschul- beziehungsweise Hochschulausbildung im Anschluss an die Vorsemester oder Vorbereitungskurse auch tatsächlich aufgenommen worden ist.

Waldorfschulen

Die Ausbildung an Waldorfschulen steht dem Besuch von staatlichen Grund-, Haupt-, Real- und Höheren Schulen (Gymnasien) gleich und ist damit „Schulausbildung“.

Berufsbildende Ausbildungen an Ausbildungsstätten des Bundes der Freien Waldorfschulen (zum Beispiel Seminar für Lehrer) sind „Fachschulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, sofern die Voraussetzungen der Begriffsdefinition erfüllt sind.

Wirtschaftsoberschulen/Wirtschaftsgymnasien

Die Ausbildung an Wirtschaftsoberschulen/Wirtschaftsgymnasien ist „Schulausbildung“ (BSG vom 29.08.1984, AZ: 1 RA 31/83, SozR 2200 § 1259 Nr. 86).

Wirtschaftsschulen

Die Ausbildung an Wirtschaftsschulen kann „Schulausbildung“ oder „Fachschulausbildung“ sein, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Begriffsdefinition erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob der allgemeinbildende Unterricht im Vordergrund stand oder ob ein überwiegend berufsbezogener Unterricht erteilt wurde.

Wurde überwiegend Unterricht in allgemeinbildenden Fächern erteilt, kann die Ausbildung „Schulausbildung“ sein. Ist als Abschluss der Ausbildung ein allgemeinbildender Schulabschluss, zum Beispiel die dem Realschulabschluss gleichwertige Fachschulreife erlangt worden, ist vorrangige Aufgabe der Ausbildung die Erweiterung der Allgemeinbildung. Allein die Verkürzung einer nachfolgenden Berufsausbildung (Lehrzeit) wegen des Besuches der Wirtschaftsschule ist kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer überwiegend berufsbezogenen Ausbildung.

Wurde überwiegend Unterricht in berufsbezogenen Fächern erteilt, kann die Ausbildung „Fachschulausbildung“ sein. Ist als Abschluss der Ausbildung beispielsweise ein Berufsausbildungsabschluss oder ein allgemeinbildender Schulabschluss mit beruflicher Befähigung erlangt worden, hatte die Ausbildung überwiegend berufsbildenden Charakter.

  • Bayern
    Der Besuch einer Wirtschaftsschule in Bayern ist regelmäßig „Schulausbildung“ im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI (RBRTB 1/2017, TOP 11). Bei dieser Schulform steht die allgemeinbildende Ausbildung im Vordergrund.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI