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§ 29 FRG: Anrechnungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

In den Abschnitten 9.4 und 9.5 wurden die Angaben zu den Mutterschutzfristen für LPG-Mitglieder in Rumänien bzw. Kolchosmitglieder in der Sowjetunion überarbeitet. Im Abschnitt 9.9 wurden die Angaben für Ungarn aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand13.09.2017
Rechtsgrundlage

§ 29 FRG

Version003.01

Inhalt der Regelung

Nach Absatz 1 können die in den Herkunftsgebieten zurückgelegten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, der Leistungen zur Rehabilitation, der Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten anerkannt werden; eine Berücksichtigung als Beitragszeit ist ausgeschlossen.

Voraussetzung für die Anerkennung als Anrechnungszeit ist grundsätzlich, dass eine Beitrags- oder Beschäftigungszeit unterbrochen wurde. Lediglich für die zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr liegenden Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschaft und Arbeitslosigkeit wird der Unterbrechungstatbestand nicht gefordert.

Im Absatz 2 ist die Bewertung einiger dieser Anrechnungszeiten geregelt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Nach § 4 FRG reicht bei fehlendem Nachweis die Glaubhaftmachung der Anrechnungszeitsachverhalte aus.

Ab 01.01.1992 sind nach § 21 FRG Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und der Versicherte nach dem vollendeten 14. Lebensjahr in Gewahrsam genommen worden ist oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen ist, wenn er zum Personenkreis des § 1 HHG gehört.

§ 26 S. 2 FRG bestimmt, dass Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen gelten.

§ 28a FRG legt fest, dass Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters oder anstelle einer solchen Leistung eine andere Leistung bezogen hat, den Rentenbezugszeiten nach dem SGB VI gleichgestellt sind (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI, § 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB VI).

Zeiten der Krankheit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI sowie Zeiten der Ausbildung (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI) können mit Ausnahme der nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Lehrzeit - unabhängig davon, wo sie zurückgelegt wurden - anerkannt werden. Eine Ergänzung des § 29 FRG um Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI (durch das AVmEG in Kraft getreten am 01.01.2002) war daher nicht erforderlich.

§ 253 SGB VI regelt die pauschale Anrechnungszeit.

Allgemeines

Die Regelungen des § 29 FRG beruhen auf dem Eingliederungsprinzip. Die in dieser Vorschrift genannten Tatbestände in den Herkunftsgebieten sollen grundsätzlich die gleichen Rechtsfolgen (Anerkennung als Anrechnungszeit) haben wie entsprechende Tatbestände in Deutschland.

In der Vergangenheit war die Anerkennung von Anrechnungszeiten weitgehend an allgemeine Tatbestände geknüpft, die gleichermaßen im Inland wie in den Herkunftsgebieten erfüllt werden konnten. Deshalb bedurfte es kaum besonderer FRG-Regelungen. Lediglich für die Anrechnungszeiten bei Arbeitslosigkeit war eine eigenständige Regelung notwendig.

Nachdem immer mehr nur im Inland vorkommende Sachverhalte in die Regelungen für die Anrechnungszeiten einflossen, die nicht direkt auf die Herkunftsländer übertragbar waren, mussten auch im FRG immer detailliertere Regelungen geschaffen werden.

§ 29 FRG enthält daher heute eigenständige Regelungen für die Anerkennung mehrerer Anrechnungszeiten, die gegenüber den Regelungen des Hauptrechts (§§ 58, 252 SGB VI) vorrangig sind. Der Vorrang bezieht sich aber nur auf die im Fremdrentenrecht genannten Tatbestände.

Zu beachten ist, dass § 29 Abs. 1 FRG keine abschließende Aufzählung aller Tatbestände beinhaltet, die zur Anerkennung von Anrechnungszeiten führen können. Nicht erwähnt werden beispielsweise Krankheits-, Ausbildungs- und Rentenbezugszeiten. Zeiten der Krankheit und Ausbildung sind gewissermaßen „gebietsneutral“ und können unabhängig davon, wo sie zurückgelegt wurden, nach den allgemeinen Vorschriften (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 4 SGB VI) anerkannt werden. Hinsichtlich der Rentenbezugszeiten ist § 28a FRG zu beachten, der die fremden Rentenbezugszeiten unter bestimmten Voraussetzungen den deutschen Rentenbezugszeiten gleichstellt. Damit können diese Zeiten dann nach den allgemeinen Vorschriften (§ 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI, § 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB VI) anerkannt werden.

Die im § 29 Abs. 1 FRG aufgeführten Tatbestände der Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitation sind im Abschnitt 3, der Schwangerschaft und Mutterschaft im Abschnitt 4 sowie der Arbeitslosigkeit im Abschnitt 5 erläutert.

Hinweise zum Unterbrechungstatbestand und seinen Ausnahmen sind im Abschnitt 6 enthalten, Hinweise zur Bewertung der Anrechnungszeiten im Abschnitt 7.

Der mit dem AVmEG eingeführte Ausschluss von FRG-Beitragszeiten ist im Abschnitt 8 beschrieben.

Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitation

Ebenso wie im Inland stellen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Zeiten der Leistungen zur Rehabilitation im jeweiligen Herkunftsgebiet Anrechnungszeiten dar, wenn sie eine Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrechen.

Hinsichtlich der Begriffe „Arbeitsunfähigkeit“ und „Leistungen zur Rehabilitation“ gelten die im Hauptrecht entwickelten Grundsätze (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, Abschnitt 2.1) sinngemäß.

Abweichend von den entsprechenden Inlandsvoraussetzungen kommt es auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitationsleistung nicht an. Grundsätzlich ist jede Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitationsleistung Anrechnungszeit, auch wenn sie weniger als einen Kalendermonat dauert. Zu berücksichtigen ist jedoch die Regelung des § 26 S. 2 FRG, nach der kurzfristige Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als vollwertige Beitragszeiten gelten und damit ihren Charakter als Anrechnungszeit verlieren.

Zum Unterbrechungstatbestand siehe Abschnitt 6, zur Bewertung der Anrechnungszeiten siehe Abschnitt 7.

Zu beachten ist, dass neben der „Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit“ auch die umfassendere „Krankheit“ zur Anrechnungszeit führen kann, sofern sie zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr vorgelegen hat. Diese - sich seit 01.01.2002 aus § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI ergebende - Anrechnungsmöglichkeit wird durch § 29 FRG nicht eingeschränkt.

Das FRG enthält für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitation eine eigenständige Regelung erst seit 1992. Nach der Rechtslage vor 1992 richtete sich die Anerkennung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Rehabilitation nicht nach § 29 FRG, sondern allein nach dem Hauptrecht (§ 36 AVG beziehungsweise analoge Vorschriften der RVO/des RKG). Grundsätzlich führte das zum selben Ergebnis wie die jetzige Regelung.

Schwangerschaft und Mutterschaft

Ebenso wie im Inland stellen Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft im jeweiligen Herkunftsgebiet Anrechnungszeiten dar.

Der Umfang der möglichen Anrechnungszeiten weicht von dem im Inland ab. Maßgebend sind die Schutzfristen im jeweiligen Herkunftsgebiet. Diese sind - soweit bekannt - im Abschnitt 9 aufgeführt.

Sofern eine Beschäftigung ausgeübt wurde, führen Schwangerschaft und Mutterschaft im Umfang der Schutzfristen in den Herkunftsländern regelmäßig zur Unterbrechung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten, weil anstelle des Gehalts Leistungen der Sozialversicherung gezahlt wurden. Sofern in einigen Ländern Ansprüche auf Lohn- beziehungsweise Gehaltsfortzahlung bestanden, wird in der Aufstellung der Schutzfristen darauf hingewiesen.

Nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen sind dagegen die über die Schutzfristen hinausgehenden Zeiten eines gegebenenfalls anschließenden Erziehungs- oder Mutterschaftsurlaubes.

Voraussetzung für die Anerkennung als Anrechnungszeit ist grundsätzlich die Unterbrechung einer Beschäftigung oder Tätigkeit; eine Ausnahme gilt seit der Rechtsänderung zum 01.01.2002 allerdings für Zeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr. Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 6.

Für die Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft und Mutterschaft gibt es keine spezielle FRG-Vorschrift zur Bewertung. Die Zeiten erhalten daher Entgeltpunkte aus der „normalen“ Gesamtleistungsbewertung.

Das FRG enthält für Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft eine eigenständige Regelung erst seit 1992. Nach der Rechtslage vor 1992 richtete sich die Anerkennung derartiger Zeiten nicht nach § 29 FRG, sondern allein nach dem Hauptrecht (§ 36 AVG beziehungsweise analoge Vorschriften der RVO/des RKG). Das hatte zur Folge, dass die in den Herkunftsgebieten zurückgelegten Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft nur im Umfang der deutschen Schutzfristen als Ausfallzeiten anerkannt werden konnten und nicht nach den zum Teil längeren fremden Schutzfristen.

Arbeitslosigkeit

Ebenso wie im Inland stellen Zeiten der Arbeitslosigkeit im jeweiligen Herkunftsgebiet Anrechnungszeiten dar.

Frühester Zeitpunkt für die Anerkennung als Anrechnungszeit ist der 01.10.1927 (Datum der Einführung der Arbeitslosenversicherung in Deutschland).

Abweichend von den entsprechenden Inlandsvoraussetzungen ist im Rahmen des § 29 FRG weder die Meldung beim Arbeitsamt noch ein entsprechender Leistungsbezug erforderlich. Es reicht der Tatbestand der Arbeitslosigkeit. Zu dessen Begriffsbestimmung verweist § 29 FRG auf die entsprechenden Regelungen im Recht der Arbeitsförderung. Danach kommt es darauf an, dass der Versicherte objektiv (siehe Abschnitt 5.1) und subjektiv (siehe Abschnitt 5.2) arbeitslos war, auch wenn diese aus dem früheren AFG stammenden Begriffe im SGB III durch andere Bezeichnungen ersetzt wurden. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen aber gleich geblieben. Erläuterungen zum möglichen Anwendungsbereich enthält der Abschnitt 5.3.

Zu beachten ist, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit bis 31.12.1991 mindestens einen Kalendermonat angedauert haben müssen, bei Zeiten ab 01.01.1992 ist eine solche Mindestdauer nicht mehr erforderlich. Dies dürfte aber kaum praktische Auswirkungen haben, da es während kurzfristiger Lücken zwischen zwei Beschäftigungen in der Regel an der subjektiven Arbeitslosigkeit mangeln dürfte.

Voraussetzung für die Anerkennung als Anrechnungszeit ist grundsätzlich die Unterbrechung einer Beschäftigung oder Tätigkeit; eine Ausnahme gilt seit der Rechtsänderung zum 01.01.2002 allerdings für Zeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr. Einzelheiten hierzu enthält Abschnitt 6.

Zur Bewertung der Anrechnungszeiten siehe Abschnitt 7.

Objektive Arbeitslosigkeit

Objektiv arbeitslos ist der Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und der keine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger oder als Selbständiger ausübt; eine kurzzeitige Beschäftigung oder Tätigkeit steht der Annahme von objektiver Arbeitslosigkeit nicht entgegen.

  • Als Arbeitnehmer ist grundsätzlich jeder Versicherte anzusehen, der eine abhängige Beschäftigung ausüben will, jedoch hierzu allein, weil entsprechende Arbeitsplätze fehlen, keine Möglichkeit hat. Der Versicherte muss nicht zuletzt Arbeitnehmer gewesen sein. Zu Arbeitnehmern können auch Versicherte werden, die sich erstmalig um die Erlangung unselbständiger Arbeit bemühen oder sich zu ihrer Wiederaufnahme entschlossen haben (zum Beispiel Beamte, Hausfrauen, Selbständige). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie tatsächlich bereit sind, als Arbeitnehmer tätig zu sein.
  • Der Versicherte darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, weil die Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Annahme von Arbeitslosigkeit entgegensteht. Eine kurzzeitige Beschäftigung schließt die Arbeitslosigkeit jedoch nicht aus.
  • Als kurzzeitig ist eine Beschäftigung anzusehen, die auf weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit (für Zeiten ab 01.01.1998: auf weniger als 15 Stunden pro Woche) beschränkt ist.
  • Objektive Arbeitslosigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger oder Selbständiger ausübt, die die Grenze einer kurzzeitigen Beschäftigung überschreitet.

Subjektive Arbeitslosigkeit

Subjektiv arbeitslos ist, wer eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit (für Zeiten ab 01.01.1998: von mindestens 15 Stunden pro Woche) ausüben kann und darf sowie bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann.

  • Zum „Können“ gehört insbesondere die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Der Versicherte muss die körperlichen und geistigen Fähigkeiten besitzen, den Anforderungen eines Arbeitsverhältnisses von mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit (für Zeiten ab 01.01.1998: von mindestens 15 Stunden pro Woche) zu genügen. Zum „Können“ gehört aber auch jeder tatsächliche Umstand, der die konkrete Eingehung eines Arbeitsverhältnisses betrifft. Tatsächliche Umstände, die die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses verhindern, können zum Beispiel in einem Auslandsaufenthalt oder in der Verbüßung einer Freiheitsstrafe liegen.
  • Das „Dürfen“ bezieht sich auf die rechtliche Zulässigkeit. Der Versicherte darf aus rechtlichen Gründen nicht gehindert sein, eine Beschäftigung auszuüben. Hinderungsgründe können zum Beispiel sein: Fehlende Zulassungsvoraussetzungen, generelle Berufs- oder Beschäftigungsverbote.
  • Als „übliche Bedingungen“ sind solche Bedingungen anzusehen, unter denen Arbeitsverhältnisse im Allgemeinen eingegangen zu werden pflegen. Es gehört hierzu unter anderem die Verteilung der täglichen Arbeitszeit, die Entlohnung, der Urlaub und so weiter.
  • Der Arbeitslose muss zur Arbeitsaufnahme tatsächlich bereit sein und darf nicht nur zum Schein eine Beschäftigung als Arbeitnehmer anstreben. Die Arbeitsbereitschaft muss sich auf jede Arbeitnehmertätigkeit erstrecken, für die der Arbeitslose - ohne Einschränkung auf den bisher ausgeübten oder erlernten Beruf sowie diesen Berufen benachbarten Tätigkeiten - bei verständiger Würdigung des Einzelfalles in Betracht kommt. Bei Versicherten, die nur bei bestimmten Arbeitgebern, in einem bestimmten Beruf oder in bestimmten Orten eine Arbeit aufzunehmen bereit sind, ist davon auszugehen, dass es ihnen am erforderlichen tatsächlichen Arbeitswillen mangelt. Die bloße Äußerung von bestimmten Wünschen hinsichtlich der Vermittlung berührt dagegen die Arbeitsbereitschaft nicht.
  • Die Beschäftigung muss aber zumutbar sein. Die Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist von der Dauer der Arbeitslosigkeit abhängig. In der ersten Zeit der Arbeitslosigkeit (etwa 4 bis 6 Monate) kann die Arbeitsbereitschaft auf gleichwertige Tätigkeiten beschränkt bleiben. Je länger die Arbeitslosigkeit andauert, desto stärker muss sich der Versicherte auf geringer qualifizierte Beschäftigungen verweisen lassen. Spätestens nach etwa 1 1/2 Jahren der Arbeitslosigkeit kann der Versicherte zumutbar auf die gesamte Breite des Arbeitsmarktes verwiesen werden. Ab 1997 sind die Zumutbarkeitskriterien im Recht der Arbeitsförderung schärfer gefasst worden; für danach zurückgelegte Zeiten der Arbeitslosigkeit besteht eine uneingeschränkte Verweisbarkeit bereits nach etwa einem halben Jahr.

Anwendungsbereich

In den meisten Herkunftsgebieten kommt es erst seit kurzer Zeit zu einer offenen Arbeitslosigkeit. In den früheren Jahren gab es in der Regel (sieht man von den Vorkriegszeiten ab) offiziell keine Arbeitslosigkeit. Dies hat zur Folge, dass - gemessen an den Verhältnissen im Inland - Zeiten der Arbeitslosigkeit in den Herkunftsländern tatsächlich selten anzutreffen waren, und dass in den Fällen, in denen dennoch Arbeitslosigkeit vorlag, in der Regel keine offiziellen Bestätigungen zu erlangen sind. Es muss daher zur Glaubhaftmachung häufig auf Zeugenerklärungen und gegebenenfalls sogar auf eigene Versicherungen an Eides Statt zurückgegriffen werden.

Bekannt ist, dass in den osteuropäischen Staaten (zum Beispiel Rumänien) die Stellung eines Ausreiseantrages häufig zum Verlust des Arbeitsplatzes führte. Dies geschah insbesondere dann, wenn es sich um qualifizierte Beschäftigungen oder um Tätigkeiten im Erziehungs- und Bildungsbereich handelte. Nach den bisherigen Erkenntnissen unterlagen diese Personen keinem generellen Beschäftigungsverbot, sie sollten lediglich in geringer qualifizierte Tätigkeiten gedrängt werden. Damit kann grundsätzlich auch subjektive Arbeitslosigkeit bestanden haben. In den Fällen, in denen den Versicherten lediglich geringer qualifizierte Tätigkeiten angeboten werden, ist die Frage der Zumutbarkeit zu prüfen.

Auch im Zeitraum zwischen dem Beschäftigungsende und der Ausreise kann subjektive Arbeitslosigkeit vorgelegen haben. Das muss im Einzelfall geprüft werden. Die subjektive Arbeitslosigkeit ist aber dann nicht gegeben, wenn

  • zwischen dem Verlust des Arbeitsplatzes und der Aussiedlung ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum (etwa bis zu 6 Wochen) gelegen hat und
  • der Versicherte durch die Erledigung von Formalitäten, Auflösung der Wohnung und Ähnliches derart in Anspruch genommen worden ist, dass er für eine Arbeit nicht mehr zur Verfügung stand.

Ein solcher Zeitraum kann jedoch als Überbrückungstatbestand im Sinne § 58 Abs. 2 SGB VI Berücksichtigung finden (siehe hierzu GRA zu § 58 SGB VI).

Unterbrechungstatbestand

Die in § 29 FRG genannten Tatbestände sind grundsätzlich nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der §§ 15, 16 FRG unterbrechen. Eine Beschäftigung oder Tätigkeit allein reicht nicht aus; sie muss zur Anerkennung einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit nach den §§ 15, 16 FRG führen. Neben den Beitrags- und Beschäftigungszeiten aufgrund einer „normalen“ Beschäftigung oder Tätigkeit ist auch die Beitragszeit aufgrund eines gesetzlichen Wehrdienstes (§ 15 Abs. 3 S. 2 FRG) zur Erfüllung des Unterbrechungstatbestandes ausreichend.

Der Unterbrechungstatbestand ist nicht gegeben, wenn lediglich eine geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 26 S. 4 FRG ausgeübt wurde, für die keine Entgeltpunkte zu ermitteln sind. Ebenfalls nicht ausreichend ist die Unterbrechung einer Kindererziehungszeit. Schließlich ist § 29 FRG auch dann nicht anzuwenden, wenn eine deutsche Beitragszeit unterbrochen wurde. Dies gilt selbst dann, wenn der Anrechnungszeittatbestand im Herkunftsgebiet zurückgelegt wurde. Es sind dann lediglich die allgemeinen Vorschriften der §§ 58, 252 SGB VI zu prüfen.

Eine Unterbrechung liegt dann vor, wenn der Anrechnungszeittatbestand bis zum Ablauf des Kalendermonats beginnt, der dem Kalendermonat des Endes der Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeit folgt. Insoweit gelten die Grundsätze des Hauptrechts entsprechend. Gleiches gilt für das Aufeinanderfolgen verschiedener Anrechnungszeiten, Anrechnungszeittatsachen, Ersatzzeiten und sonstiger Überbrückungstatbestände. Auf die Ausführungen in der GRA zu § 58 SGB VI wird insoweit verwiesen.

  • Besonderheiten für junge Versicherte
    Analog der Rechtsentwicklung für inländische Anrechnungszeiten ist § 29 FRG zum 01.01.2002 dahingehend ergänzt worden, dass für Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschaft und Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres ein Unterbrechungstatbestand nicht erforderlich ist. Solche Zeiten können auch ohne vorangegangene Beschäftigung oder Tätigkeit als Anrechnungszeit anerkannt werden.
    Gleiches gilt für die nicht im FRG, sondern in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI geregelten Zeiten der Krankheit.
    Zeiten außerhalb dieses Zeitraumes (das heißt vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres) sowie - unabhängig vom Alter - Zeiten der Arbeitsunfähigkeit können dagegen weiterhin nur beim Vorliegen des Unterbrechungstatbestandes als Anrechnungszeiten anerkannt werden.
    Gleiches gilt, wenn die Zeiten noch nach der Rechtslage vor dem 01.01.2002 zu beurteilen sind.

Bewertung

Für einen Teil der FRG-Anrechnungszeiten enthält § 29 Abs. 2 FRG seit 01.01.1997 Regelungen zur Bewertung. Konkret betroffen sind die Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978 und die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31.12.1983.

Für alle übrigen Anrechnungszeiten gibt es im FRG keine Bewertungsregelungen, sodass die allgemeinen Vorschriften des Hauptrechts gelten.

  • Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978 und Arbeitsunfähigkeit nach dem 31.12.1983
    Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978 und der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31.12.1983 werden wie entsprechende Zeiten ohne Leistungsbezug beziehungsweise ohne Beitragszahlung bewertet. Damit gilt für sie die Regelung des § 74 letzter S. SGB VI. Sie werden zu Anrechnungszeiten ohne Wert. Das bedeutet: Sie behalten zwar ihren Charakter als Anrechnungszeiten (rentenrechtliche Zeiten); ihnen werden aber keine Entgeltpunkte im Wege der Gesamtleistungsbewertung zugeordnet, sodass sie sich nicht rentensteigernd auswirken können. Auf die entsprechende Gemeinsame Rechtliche Anweisung wird hingewiesen.
    Bei einem Rentenbeginn zwischen dem 01.01.1997 und dem 31.12.2000 waren auch noch die entsprechenden Übergangsbestimmungen des § 263 Abs. 2a letzter S. SGB VI in Verbindung mit Anlage 18 SGB VI zu beachten. Danach erhielten die Anrechnungszeiten noch einen sich (je nach Rentenbeginn) ständig vermindernden (abgeschmolzenen) Wert aus der Gesamtleistungsbewertung.
    Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1997 (und damit vor Einführung des § 29 Abs. 2 FRG) war - wie bei den übrigen Anrechnungszeiten - nach dem folgenden Punkt zu verfahren.
  • Übrige Anrechnungszeiten
    Für die nicht im § 29 Abs. 2 FRG erwähnten Anrechnungszeiten, das waren Zeiten der
    • Arbeitslosigkeit bis 30.06.1978,
    • Arbeitsunfähigkeit bis 31.12.1983 und
    • Schwangerschaft/Mutterschaft,
    galten mangels spezieller FRG-Regelungen allein die allgemeinen Regelungen des Hauptrechts. Danach erhielten Anrechnungszeiten Entgeltpunkte aus der (gegebenenfalls begrenzten) Gesamtleistungsbewertung (§ 71 ff SGB VI, § 263 SGB VI, § 263a SGB VI).
    Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1997 galt das auch für alle übrigen Anrechnungszeiten.

Ausschluss von Beitragszeiten

§ 29 Abs. 1 FRG ist zum 01.01.2002 um eine Regelung ergänzt worden. Danach werden für Beiträge zur fremden Rentenversicherung, die für „solche“ Zeiten (das heißt die zuvor aufgeführten Anrechnungszeit-Tatbestände) gezahlt wurden, keine Entgeltpunkte ermittelt. Damit verbleibt es bei der ausschließlichen Berücksichtigung als Anrechnungszeit; eine Anerkennung als Beitragszeit ist ausgeschlossen.

Die Regelung trägt den neueren Rechtsänderungen Rechnung, die in einigen der Herkunftsländer eingetreten sind. In der Vergangenheit waren nach dem Recht der FRG-Herkunftsländer Beiträge grundsätzlich nur aus dem während einer Beschäftigung erzielten Lohn zu zahlen. Leistungen wie Kranken-, Mutterschafts- und (sofern dies überhaupt existierte) Arbeitslosengeld führten zu keiner Beitragszahlung. Deshalb konnte die Unterbrechung der Beschäftigung durch solche Tatbestände nur zur Berücksichtigung als Anrechnungszeit führen; die Frage nach etwaigen Beitragszeiten stellte sich nicht.

In jüngster Vergangenheit sind die ersten Herkunftsländer (zum Beispiel Polen und Ungarn) dazu übergegangen, auch für solche Lohnersatzleistungen Beiträge zur Rentenversicherung zu fordern. Hierauf hat der Gesetzgeber reagiert. Wie in der Vergangenheit sollen weiterhin ausschließlich Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.

  • Betroffene Beiträge
    Von der einschränkenden Regelung erfasst sind nur Beiträge für solche Zeiten, in denen die Anrechnungszeit-Tatbestände (Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit) eine versicherte Beschäftigung unterbrochen haben. Betroffen sind damit Beiträge für die entsprechenden Lohnersatzleistungen.
    Führte die Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft (oder Arbeitslosigkeit) dagegen zu keiner Unterbrechung der versicherten Tätigkeit, gilt die Einschränkung nicht. Beiträge aufgrund einer Gehaltsfortzahlung, wie es sie vereinzelt in den Herkunftsländern gegeben hat, bleiben also unberührt.
  • Rechtsfolgen
    Für die genannten Beiträge werden Entgeltpunkte nicht ermittelt. Diese Formulierung stellt einen Verweis auf die Vorschrift des § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. c FRG dar. Damit ist nicht nur die Bewertung der Beitragszeiten ausgeschlossen; darüber hinaus können die fremden Beiträge auch dem Grunde nach nicht als Beitragszeit nach § 15 FRG anerkannt werden.
    Es bleibt allein die Berücksichtigung als Anrechnungszeit.

Fremde Mutterschutzfristen

Bei Verwendung der nachfolgend aufgeführten fremden Schutzfristen ist Folgendes zu beachten:

  • Zu den angegebenen Fristen vor und nach der Geburt ist der Tag der Geburt jeweils zusätzlich anzurechnen.
  • Vorrang vor den gesetzlichen Schutzfristen haben stets die tatsächlichen Verhältnisse. Sofern den vorhandenen Unterlagen im Einzelfall entnommen werden kann, für welche Zeit die Beschäftigung tatsächlich unterbrochen wurde und/oder entsprechende Leistungen bezogen wurden, ist das maßgebend.
  • Sind weder die tatsächlichen Verhältnisse noch die gesetzlichen Schutzfristen bekannt, ist anlässlich der Geburt eines Kindes keine Unterbrechung der Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeit vorzunehmen. Die wahrscheinliche Arbeitsunterbrechung ist durch die 5/6-Kürzung abgedeckt.
  • Die zusammengetragenen Erkenntnisse weichen geringfügig von früheren Aufstellungen ab. Soweit bereits eine Anerkennung im Umfang der fremden Schutzfristen nach den früheren Erkenntnissen erfolgte, hat es dabei sein Bewenden. Es ist keine Überprüfung vorzunehmen.

Schutzfristen in den einzelnen Ländern:

  • Bulgarien (siehe Abschnitt 9.1)
  • Jugoslawien (und Nachfolgestaaten) (siehe Abschnitt 9.2)
  • Polen (siehe Abschnitt 9.3)
  • Rumänien (siehe Abschnitt 9.4)
  • Sowjetunion (und Nachfolgestaaten ohne Estland und Russische Föderation) (siehe Abschnitt 9.5)
  • Estland (siehe Abschnitt 9.6)
  • Russische Föderation (siehe Abschnitt 9.7)
  • Tschechoslowakei (und Nachfolgestaaten) (siehe Abschnitt 9.8)
  • Ungarn (siehe Abschnitt 9.9)

Bulgarien

Schutzfristen im Zeitraum

  • bis 31.12.1967
    • unbekannt
  • 01.01.1968 bis auf Weiteres
    • beim ersten Kind ist gleich 45 Tage vor und 75 Tage nach der Geburt
    • beim zweiten Kind ist gleich 45 Tage vor und 105 Tage nach der Geburt
    • beim dritten Kind ist gleich 45 Tage vor und 135 Tage nach der Geburt
    • bei jedem weiteren Kind ist gleich 45 Tage vor und 75 Tage nach der Geburt

Jugoslawien (und Nachfolgestaaten)

Schutzfristen im Zeitraum

  • bis 31.12.1974
    • unbekannt
  • 01.01.1975 bis auf Weiteres
    • 45 Tage vor und 135 Tage nach der Geburt

Polen

Schutzfristen im Zeitraum

  • bis 30.06.1972
    • 21 Tage vor und 63 Tage nach der Geburt
      Angestellte hatten Anspruch auf Gehaltsfortzahlung, sodass keine Unterbrechung der Beitragszeit eintrat
  • 01.07.1972 bis 31.12.1974
    • beim ersten Kind ist gleich 21 Tage vor und 91 Tage nach der Geburt
    • bei jedem weiteren Kind und bei Mehrlingsgeburten ist gleich 21 Tage vor und 105 Tage nach der Geburt
    Angestellte hatten Anspruch auf Gehaltsfortzahlung, sodass keine Unterbrechung der Beitragszeit eintrat
  • 01.01.1975 bis 31.12.1999
    • beim ersten Kind ist gleich 21 Tage vor und 91 Tage nach der Geburt
    • bei jedem weiteren Kind ist gleich 21 Tage vor und 105 Tage nach der Geburt
    • bei Mehrlingsgeburten ist gleich 21 Tage vor und 161 Tage nach der Geburt
  • 01.01.2000 bis 31.12.2000
    • beim ersten und bei jedem weiteren Kind ist gleich 28 Tage vor und 112 Tage nach der Geburt
    • bei Mehrlingsgeburten ist gleich 28 Tage vor und 182 Tage nach der Geburt
  • 01.01.2001 bis 12.01.2002
    • beim ersten und bei jedem weiteren Kind ist gleich 28 Tage vor und 154 Tage nach der Geburt
    • bei Mehrlingsgeburten ist gleich 28 Tage vor und 245 Tage nach der Geburt
  • 13.01.2002 bis 18.12.2006
    • beim ersten Kind ist gleich 21 Tage vor und 91 Tage nach der Geburt
    • bei jedem weiteren Kind ist gleich 21 Tage vor und 105 Tage nach der Geburt
    • bei Mehrlingsgeburten ist gleich 21 Tage vor und 161 Tage nach der Geburt
  • 19.12.2006 bis 31.12.2008
    • beim ersten Kind ist gleich 21 Tage vor und 105 Tage nach der Geburt
    • bei jedem weiteren Kind ist gleich 21 Tage vor und 119 Tage nach der Geburt
    • bei Mehrlingsgeburten ist gleich 21 Tage vor und 175 Tage nach der Geburt
  • 01.01.2009 bis auf Weiteres
    • im Normalfall ist gleich 21 Tage vor und 119 Tage nach der Geburt
    • bei Zwillingsgeburten ist gleich 21 Tage vor und 196 Tage nach der Geburt
    • bei Drillingsgeburten ist gleich 21 Tage vor und 210 Tage nach der Geburt
    • bei Vierlingsgeburten ist gleich 21 Tage vor und 224 Tage nach der Geburt
    • bei Fünflings- und weiteren Mehrlingsgeburten von mehr als fünf Kindern ist gleich 21 Tage vor und 238 Tage nach der Geburt

Beachte:

Den Versicherten steht der Mutterschutzurlaub - unabhängig von der zeitlichen Verteilung - stets in vollem Umfang zu; vor der Geburt nicht oder nur zum Teil in Anspruch genommener Mutterschutzurlaub (zum Beispiel bei einer Frühgeburt), steht den Versicherten dafür nach der Geburt zu. Sofern die Versicherten eine andere Verteilung geltend machen, ist dem auch ohne Beweismittel und ohne weitere Ermittlungen zu entsprechen. Der Gesamtumfang des Mutterschaftsurlaubs darf hierbei jedoch nicht überschritten werden.

Bei Geburt eines toten Kindes dauert die Schutzfrist

  • im Zeitraum 01.01.1975 bis 31.12.1999 8 Wochen (56 Tage) vom Tag der Entbindung an; dies gilt auch, wenn das Kind in den ersten 6 Wochen verstirbt,
  • im Zeitraum 01.01.2000 bis 12.01.2002 10 Wochen (70 Tage) vom Tag der Entbindung an; dies gilt auch, wenn das Kind in den ersten 6 Wochen verstirbt,
  • im Zeitraum 13.01.2002 bis auf Weiteres 8 Wochen (56 Tage) vom Tag der Entbindung an; dies gilt auch, wenn das Kind in den ersten 8 Wochen verstirbt.

Ab dem 01.01.2010 kann ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub beansprucht werden, der jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist. Der maximal mögliche Umfang des zusätzlichen Mutterschutzurlaubs erhöht sich dabei bis 2014 alle zwei Jahre. Der auf Antrag gewährte verlängerte Mutterschutzurlaub kann als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.

Rumänien

Schutzfristen im Zeitraum

  • bis 31.12.1938
    • unbekannt
  • 01.01.1939 bis 07.06.1950
    • 42 Tage vor und 42 Tage nach der Geburt
  • 08.06.1950 bis 23.07.1956
    • 35 Tage vor und 45 Tage nach der Geburt
  • 24.07.1956 bis auf Weiteres
    • 52 Tage vor und 60 Tage nach der Geburt

Beachte:

Für LPG-Mitglieder galten zeitweise abweichende Regelungen:

  • 18.06.1953 bis 08.03.1966
    • je 30 Tage vor und nach der Geburt
  • ab 08.07.1977
    • je 35 Tage vor und nach der Geburt

In den übrigen Zeiträumen sind die allgemeinen Fristen zu verwenden.

Sowjetunion (und Nachfolgestaaten ohne Estland und Russische Föderation)

Schutzfristen im Zeitraum

  • bis 14.12.1922
    • unbekannt
  • 15.12.1922 bis 30.06.1936
    • für Arbeiterinnen ist gleich 56 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt
    • für Angestellte ist gleich 42 Tage vor und 42 Tage nach der Geburt
      bestimmte Angestellte konnten jedoch die längere Schutzfrist der Arbeiterinnen beanspruchen; dazu gehörten: Stenotypistinnen, Kassiererinnen, Ärztinnen, Hebammen, Krankenschwestern und Dorfschullehrerinnen
  • 01.07.1936 bis 31.12.1938
    • 56 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt
  • 01.01.1939 bis 07.07.1944
    • 35 Tage vor und 28 Tage nach der Geburt
  • 08.07.1944 bis 04.02.1955
    • im Normalfall ist gleich 35 Tage vor und 42 Tage nach der Geburt
    • bei Mehrlingsgeburten ist gleich 35 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt
  • 05.02.1955 bis 31.08.1990
    • im Normalfall ist gleich 56 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt
    • bei Mehrlingsgeburten ist gleich 56 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt
  • 01.09.1990 bis auf Weiteres
    (Frist gilt auch in den einzelnen Nachfolgestaaten ohne Estland und Russische Föderation)
    • im Normalfall ist gleich 70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt
    • bei Mehrlingsgeburten ist gleich 70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt

Beachte:

Für Kolchosmitglieder betrug die Schutzfrist nach dem Musterstatut von 1935 jeweils einen Monat vor und nach der Geburt. Allerdings konnten die einzelnen Kolchosen hier auch abweichende Regelungen treffen und eine längere Schutzfrist gewähren. Ab dem 01.01.1965 galten für die Kolchosmitglieder dieselben Mutterschutzfristen wie für Arbeitnehmerinnen.

Estland

Schutzfristen im Zeitraum

  • 01.10.2002 bis auf Weiteres (Frist für Zeiten davor siehe Sowjetunion; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die folgende Frist bereits vor dem 01.10.2002 galt.)
    • im Normalfall ist gleich 140 Tage
    • bei Mehrlingsgeburten ist gleich 154 Tage

Die Mutterschutzfrist bei einer schwierigen Geburt beträgt 154 Kalendertage.

Die Schutzfristen können zwischen dem 30. und 70. Tag vor der Geburt beginnen.

Russische Föderation

Schutzfristen im Zeitraum

  • 01.01.1992 bis 21.05.1995 (Frist für Zeiten davor siehe Sowjetunion)
    • im Normalfall ist gleich 70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt
    • bei Mehrlingsgeburten ist gleich 70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt
  • 22.05.1995 bis 31.12.2006
    • im Normalfall ist gleich 70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt
    • bei Mehrlingsgeburten ist gleich 70 Tage vor und 110 Tage nach der Geburt
  • 01.01.2007 bis auf Weiteres
    • im Normalfall ist gleich 70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt
    • bei Mehrlingsgeburten ist gleich 84 Tage vor und 110 Tage nach der Geburt
    Die Mutterschutzfrist nach einer schwierigen Geburt beträgt 86 Kalendertage.

Tschechoslowakei (und Nachfolgestaaten)

Schutzfristen im Zeitraum

  • bis 30.09.1948
    • unbekannt
  • 01.10.1948 bis 31.12.1956
    • 28 Tage vor und 98 Tage nach der Geburt
      Angestellte, die seit zwei Jahren bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, hatten einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für sechs Wochen; die Unterbrechung der Beitragszeit begann bei ihnen erst am 15. Tag nach der Geburt
  • 01.01.1957 bis 31.03.1964
    • 28 Tage vor und 98 Tage nach der Geburt
  • 01.04.1964 bis 30.06.1968
    • 28 Tage vor und 126 Tage nach der Geburt
  • 01.07.1968 bis 30.06.1987
    • im Normalfall ist gleich 28 Tage vor und 154 Tage nach der Geburt
    • bei Mehrlingsgeburten und bei allein erziehenden Müttern ist gleich 28 Tage vor und 217 Tage nach der Geburt
  • 01.07.1987 bis auf Weiteres (Frist gilt auch in den einzelnen Nachfolgestaaten)
    • im Normalfall ist gleich 42 Tage vor und 154 Tage nach der Geburt
    • bei Mehrlingsgeburten und bei allein erziehenden Müttern ist gleich 42 Tage vor und 203 Tage nach der Geburt

Ungarn

Schutzfristen im Zeitraum

  • bis 31.12.1927
    • unbekannt
  • 01.01.1928 bis 31.12.1955
    • 42 Tage vor und 42 Tage nach der Geburt
  • 01.01.1956 bis 23.12.1962
    • 42 Tage vor und 42 Tage nach der Geburt
  • 24.12.1962 bis 31.08.1985
    • 28 Tage vor und 112 Tage nach der Geburt
  • 01.09.1985 bis auf Weiteres
    • 28 Tage vor und 140 Tage nach der Geburt

Seit dem 24.12.1962 können Mütter die Schutzfrist auch komplett nach der Geburt nehmen.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595, Seite 78

Mit dem AVmEG wurde zum einen geändert, dass - wie bei Inlandsfällen auch - im FRG auf den Unterbrechungstatbestand verzichtet wird, soweit es sich um Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr handelt.

Zum anderen wurde geregelt, dass beim Vorliegen eines Anrechnungszeit-Tatbestandes keine FRG-Beitragszeiten entstehen können.

AFRG vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4941, Seite 251

Mit dem AFRG wurde hinsichtlich des Begriffs der Arbeitslosigkeit der bisherige Verweis auf die Vorschriften des AFG durch einen Verweis auf das neu geschaffene SGB III ersetzt. Diese Anpassung hat nur redaktionelle Bedeutung; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/5088, Seite 33, und 13/5108, Seite 15

Mit dem WFG wurde der noch heute geltende Absatz 2 angefügt, mit dem erstmals eine Bewertungsregelung für die Anrechnungszeiten eingeführt wurde.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, Seite 221, und 11/5530, Seite 67

Mit dem RRG 1992 wurde § 29 FRG zunächst an die innerstaatlichen Rechtsänderungen angepasst (Verwendung des Begriffs Anrechnungszeiten anstatt Ausfallzeiten, Aktualisierung des Verweises auf das Recht der Arbeitsförderung, Streichung der entbehrlichen Zuordnungsregelung - Absatz 2 -).

Ferner wurde im FRG erstmals eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Schwangerschaft geschaffen. Im Ergebnis ergaben sich Auswirkungen aber nur für die Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft, die seitdem im Umfang der fremden Schutzfristen als Anrechnungszeiten anerkannt werden können.

RVÄndG - Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 09.06.1965
(BGBl. I S. 476)

Inkrafttreten: 01.07.1965

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache zu 4/3233, Seite 8

Analog den Änderungen bei einer Arbeitslosigkeit im Inland konnte auch eine Arbeitslosigkeit im Herkunftsland bereits vom ersten Tag an berücksichtigt werden, sofern sie mindestens einen Kalendermonat andauerte.

FRG -Fremdrentengesetz
(Art. 1 - FANG - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz )
vom 25.02.1960 (BGBl. I S. 93)

Inkrafttreten: 01.01.1959 (in den neuen Bundesländern: 01.01.1992)

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 3/1109, Seite 45, und 3/1532, Seite 14

Bei Einführung des FRG regelte § 29 Abs. 1 FRG lediglich die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeiten. Entsprechend dem damaligen Recht konnte eine Arbeitslosigkeit erst vom Ablauf der 6. Woche an berücksichtigt werden. Im Absatz 2 wurde für die Zuordnung von Ausfall- und Zurechnungszeiten auf § 21 FRG verwiesen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 29 FRG