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§ 105c AFG: [Arbeitslosengeld bei Vollendung des 58. Lebensjahres]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.10.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 82 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594), Artikel 3 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten01.08.1996
Gültig bis31.12.1997
Version002.00

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 100 Abs. 1 hat auch, wer das 58. Lebensjahr vollendet hat und die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Der Anspruch nach Satz 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitslose nur Beschäftigungen ausüben kann, die nach § 169b Nr. 2 beitragsfrei sind. Vom 1. Januar 2001 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2001 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tage das 58. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der nach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2 drei Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezogen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersrente zu beantragen; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Altersrente beantragt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.

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