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§ 118 AFG: [Weitere Fälle des Ruhen des Anspruchs]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.10.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 82 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594), Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21.12.1993 (BGBl. I S. 2353)

Inkrafttreten01.01.1994
Gültig bis31.12.1997
Version002.00

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:

1.Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40a oder Unterhaltsgeld,
2.Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz oder Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,
3.Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen,
4.Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.

(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch

1.im Falle der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
2.im Falle der Nummer 4
a)mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b)nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird.

(3) Dem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 steht eine Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente oder Invalidenrente für Behinderte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes gleich, wenn der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat. Hat der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufsunfähigkeit festgestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld abweichend von Absatz 1 zu dem Teil, um den der für das Arbeitslosengeld des Arbeitslosen nach § 111 Abs. 1 maßgebliche Vomhundertsatz den Satz von 100 unterschreitet.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Versorgungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes der Altersrente oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gleichstellen, soweit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist. Es hat dabei zu bestimmen, ob das Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur Höhe der Versorgungsleistung ruht. Es kann auch bestimmen, daß die Bundesanstalt die Daten bei den zuständigen Versorgungsträgern oder bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die die Versorgungsleistungen auszahlt (§ 9 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes), erhebt und diese Daten verarbeitet und nutzt, soweit dies zur Überprüfung des Zusammentreffens von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Altersübergangsgeld mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme im Sinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderlich ist.

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