§ 193 SGB VI: Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten
veröffentlicht am |
06.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 19 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885) |
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Inkrafttreten | 01.01.2011 |
Version | 002.00 |
Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.