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§ 14 SGB IV Anlage 1: Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.05.2022

Änderung

Anpassung des Jahresfreibetrages für Vermögensbeteiligungen rückwirkend ab 01.01.2021 von 360 auf 1440 EUR im Stichwort 'Vermögensbeteiligungen (Aktien)' Anpassung der Freigrenze für steuerfreien Sachbezug ab 01.01.2022 von 44 auf 50 EUR im Stichwort 'Warengutschein'

Dokumentdaten
Stand25.05.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV

Version004.00
Art der EinnahmenArbeitsentgelt
janein

Abfindungen

- wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach

- aus Anlass einer Auflösung des Dienstverhältnisses und zur Abgeltung von Betriebsvereinbarungen, Rechtsansprüchen für Zeiträume vor der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung

- wegen Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Umsetzung in anderen Betriebsteil, auf schlechter bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz; Verringerung der Arbeitszeit)

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Abfindungen)

 

 

 
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Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Abfindungen, Abschnitt 5)
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Abschlagszahlungenx
Abschlussgratifikationx
Abtretung von Arbeitslohnx
Abtretung von Lohnansprüchenx
Abtretung der Forderung an Stelle von Lohnzahlungx
Akkordlohnx
Aktienüberlassungx
Antrittsgebühr
- grafisches Gewerbe
- Packer


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Anwesenheitsprämiex
Apothekerzuschüsse aus der Gehaltsausgleichskasse der Apothekerkammerx
Ärzteeinkünfte
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Ärzteeinkünfte)
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Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung im Rahmen von § 257 SGB V und § 61 SGB XI
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen und privaten Krankenversicherung)
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Arbeitskleidung
- leihweise Überlassung
- Übergang in Eigentum des Arbeitnehmers


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Arbeitsmittel
- mit Zweckbindung
- ohne Zweckbindung


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Arbeitszimmer
- Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer bei überwiegendem Interesse des Arbeitgebers an Nutzung (PGBEIUE 2/2005, TOP 6); dann in der Regel Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung beim Arbeitnehmer
- Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer bei überwiegendem Interesse des Arbeitnehmers an Nutzung (PGBEIUE 2/2005, TOP 6)

 

 

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Auflassungsvergütungx
Aufmerksamkeiten
- Sachzuwendungen des Arbeitgebers in überwiegend betrieblichem Interesse, zum Beispiel. Blumen, Buch oder CD aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses
- Geldzuwendungen unabhängig vom Wert
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Gelegenheitsgeschenke)
 
 
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Aufsichtsratvergütungx
Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetzx
Aufwandsentschädigungen - soweit steuerfrei
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Aufwandsentschädigungen)
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Ausbildungsgeld nach § 122 Abs. 1 SGB III
(behindertenspezifische Ausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen nach § 102 SGB III); siehe auch SVBEIEC 1/2007, TOP 11
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Ausbildungsvergütungenx
Ausgleichsgeld nach § 9 Abs. 1 FELEG (nicht als Anrechnungseinkommen bei §§ 34, 96a SGB VI zu berücksichtigen (RBRTO 2/96, TOP 4)x
Auslagenersatz
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Auslagenersatz)
x
Auslösungen, soweit sie zum Ersatz der Mehraufwendungen bei auswärtiger Beschäftigung dienen und lohnsteuerfrei sindx
Außendienstpauschalex
Baukostenzuschüssex
Bauprämienx
Bauzuschlag - im Baugewerbe, zum Ausgleich besonderer Belastungen und zur Abgeltung witterungsbedingter Arbeitsausfälle außerhalb der Schlechtwetterzeitx
Beihilfen - soweit steuerfrei
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Beihilfen, Unterstützungen)
x
Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung nach § 187a SGB VIx
Bekleidungszuschüssex
Belohnung - Vergütungen für besondere Leistungenx
Belohnung - für Katastrophen- und Unfallverhütungx
Bereitschaftsdienstzulagex
Berge- und Hilfslöhne - für Rettung aus Seenotx
Bergmannsprämienx
Betriebliche Altersversorgung
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung)
Betriebsveranstaltung
- Freibetrag von 110 Euro/Arbeitnehmer nicht überschritten
- Freibetrag von 110 Euro/Arbeitnehmer überschritten, aber Pauschalversteuerung mit 25 %
- Freibetrag von 110 Euro/Arbeitnehmer überschritten, keine Pauschalbesteuerung
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen)




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Betriebsveranstaltung (mehrtägige) – Freibetrag von 110 Euro/Arbeitnehmer nicht überschritten und somit steuerfrei oder pauschalbesteuertx
Betriebsversammlung - Vergütung für die Wegezeitx
Blindengeldx
Blutspendervergütungx
Bußgelder – vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer übernommen (SVBEIEC 1/2014, TOP 4)x

Buy-Outs - zum Beispiel für Regisseure, Sprecher, Orchestermusiker, die dem unmittelbarem Zweck des Arbeitgebers dienen

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Wiederholungshonorare, Buy-outs)

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Chefarztliquidationen - Vergütungen, die Arbeitnehmer eines Krankenhauses als Anteil an den Liquidationseinnahmen eines Chefarztes erhalten
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Ärzteeinkünfte)
x
Darlehen an Arbeitnehmer
- echtes Darlehen, das heißt ausreichende Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und ggf. Sicherstellung getroffen; siehe auch Zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen
- unechtes Darlehen (keine Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung usw. getroffen)
- Verzicht auf Rückzahlung des echten Darlehens
- Verzicht auf Rückzahlung des unechten Darlehens
- Rückzahlung des Darlehens ist nicht möglich


  

 
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Devisen - Zahlung als Leistungszulagen zusätzlich zum Arbeitslohn (PGBEIUE 2/99, TOP 6)x
Dienstwohnungx
Direktversicherung (Entgeltumwandlung - bis zu 4 % der BBG der Rentenversicherung) – bei Vertragsabschluss nach 31.12.2004 und soweit steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung)
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Direktzusage (Entgeltumwandlung – bis zu 4 % der BBG der Rentenversicherung)
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung)
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Dreizehntes Monatsgehaltx
Ehrenamtspauschale – soweit steuerfrei
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Aufwandsentschädigungen)
x
Einarbeitungszuschüssex
Ein-Euro-Job („Zusatzjob“) im Rahmen von § 16d SGB IIx
Einrichtungsgegenständex
Elterngeld (§ 3 Nr. 67 EStG)
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Kindergeld, Erziehungsgeld, Elterngeld)
x
Elterngeldzuschuss – soweit SV-Freibetrag um nicht mehr als 50 EUR überschritten wird
(siehe GRA zu § 23c SGB IV)
x
Entgeltumwandlung zur betriebliche Altersversorgung – bis zu 4 % der BBG der Rentenversicherung und steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG sowie § 100 Abs. 6 EStG
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung)
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Entschädigung - als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmenx
Entschädigung - zum Ausgleich privater Vermögensverlustex
Entschädigung nach dem IfSG
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz)
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Erfindervergütungx
Erfolgsbeteiligungenx
Erschwerniszuschläge
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Erschwerniszuschläge, Abschnitt 1)
x
Erziehungsbeihilfen für Auszubildendex
Erziehungsgeld (§ 3 Nr. 67 EStG)
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Kindergeld, Erziehungsgeld, Elterngeld)
x
Erziehungsgeldzuschuss – soweit SV-Freibetrag um nicht mehr als 50 EUR überschritten wird
(siehe GRA zu § 23c SGB IV)
x
Facharbeiterzulagex
Fahrkostenzuschüsse
- des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (lohnsteuerpflichtig)
- des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit lohnsteuerfrei oder bei Zahlung zusätzlich zum vereinbarten Lohn mit Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Fahrtkostenzuschüsse, Abschnitt 5)

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Familienzulagenx
FCPE – Arbeitnehmerbeteiligungsprogramm nach französischem Recht: geldwerter Vorteil (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) als Differenz zwischen Rückkaufspreis der FCPE-Fondsanteile und dem Betrag, den der Arbeitnehmer zum Erwerb der Anteile selbst gezahlt hat (SVBEIEC 1/2011, TOP 4)x
Fehlgeldentschädigung - bis höchstens 16 EUR/Monat
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Fehlgeldentschädigung)
x
Feiertagszuschläge – soweit steuerfrei und das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 EUR/Stunde beträgt
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Zuschläge, Zuschüsse, Abschnitt 3)
x
Feiertagsvergütungenx
Fernsehgerät, kostenlose Überlassungx
Firmenkreditkartex
Firmenwagen - geldwerter Vorteil, bei unentgeltlicher Überlassung durch den Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für private Nutzung
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Firmenwagen)
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Fliegerzulage - Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Bundesverkehrsverwaltungx
Fliegerzulage - Luftfahrtindustriex
Forderungsübergangx
Fortbildungskosten
- überwiegend betriebliches Interesse
- nicht überwiegend betriebliches Interesse


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Freie oder verbilligte Verpflegung - geldwerter Vorteilx
Freie oder verbilligte Unterkunft - geldwerter Vorteilx
Freiflüge - geldwerter Vorteilx
Funktionszulagenx
Futtergeld für Wachhundex
Gebührenanteile der Gerichtsvollzieher - unter Berücksichtigung einer beitragsfreien Aufwandsentschädigung von 30 %x
Geburtsbeihilfen
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Beihilfen, Unterstützungen, Abschnitt 2)
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Gehaltx
Gehaltsverzicht
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Gehaltsverzicht)
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Gehaltsvorschüsse - beitragspflichtig erst im Monat der Arbeitsleistungx
Geldgeschenkex
Geldleistungen (Beitragsleistungen) an Tagespflegepersonen (Tagesmütter) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII, die an die Personensorgeberechtigten zur Auszahlung an die Tagespflegepersonen erbracht werden (SVBEIEC 1/2011, TOP 3)x
Geldleistungen an Tagespflegepersonen (Tagesmütter) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII, die an die Personensorgeberechtigten zur Auszahlung an die Tagespflegepersonen erbracht werden (SVBEIEC 1/2011, TOP 3)x
Geldstrafen
- vom Arbeitgeber übernommen
- Vertragsstrafen

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Genussmittel
- zum Verzehr im Betrieb, Speisen während außergewöhnlicher Belastung
- alle anderen Fälle


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Geschenke - soweit steuerfreix
Getränkex
Gewinnbeteiligungx
Gratifikationx
Grundstückex
Gutachtergebührx
Hausmeisterzulagex
Heimarbeiterzuschläge - sofern sie 10 % des Grundlohnes nicht übersteigenx
Heiratsbeihilfen
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Beihilfen, Unterstützungen, Abschnitt 2)
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Honorarex
Hundegeldx
Incentive-Reisenx
Inkassogebührx
Insolvenzgeld
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Insolvenzgeld (InsG)
x
Job-Ticket – soweit steuerfrei oder pauschal versteuert
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Fahrtkostenzuschüsse)
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Jubiläumsgeschenke - soweit steuerfrei oder pauschal besteuert

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Jubiläumszuwendungen)

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Kaufkraftausgleich, soweit er den für vergleichbare Auslandsbezüge im öffentlichen Dienst zulässigen Betrag nicht übersteigtx
Kaution - Arbeitslohn, der vertragsgemäß vom Arbeitgeber zurückgehalten wird (zum Beispiel Kaution bei Bankbeamten) gilt als zugeflossen, auch bei Überweisung auf ein Sperrkontox
Kindergartenzuschüsse
- Betriebskindergarten, Barzuschüsse zum Kindergartenplatz
- Umwandlung von Barlohn in Kindergartenzuschuss


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Kindergeld

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Kindergeld, Erziehungsgeld, Elterngeld)

x

Kinderkrankengeldzuschuss - soweit SV-Freibetrag um nicht mehr als 50 EUR überschritten wird

(siehe GRA zu § 23c SGB IV)

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Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherungx
Kinderzuschlägex
Kleidergeld für Orchestermusiker und Schornsteinfegerx
Kleidung, ausgenommen typische Berufskleidungx
Kohlendeputatex
Konkurrenzentschädigung, die aufgrund einer Konkurrenzklausel gezahlt wirdx
Kontoführungsgebührenx
Kraftfahrerzulagex
Krankenbezüge - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfallx
Krankengeld von der Krankenkassex

Krankengeldzuschüsse - soweit SV-Freibetrag um nicht mehr als 50 EUR überschritten wird

(siehe GRA zu § 23c SGB IV)

x

Kurzarbeitergeld

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Kurzarbeitergeld)

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Lehrabschlussprämienx
Lehrzulagen - zum laufenden Arbeitsentgelt an Arbeitnehmer, die mit der Ausbildung des Nachwuchses vom Betrieb beauftragt wurdenx
Lehrzulagen - in Form von Aufwandsentschädigungen im öffentlichen Dienst, wenn im Haushaltsplan ausgewiesenx
Leistungszulagenx
Lohnausgleich im Baugewerbe - Beitragsanteile vom Arbeitgeberx
Lohnausgleich im Baugewerbe - Auszahlung an Arbeitnehmerx
Lohnfortzahlungx
Mahlzeiten
- Bestandteil des nach Lohnsteuerkarte versteuerten Arbeitslohnes (keine Lohnsteuer-Pauschalierung)
- Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 in Verbindung mit S. 2 SvEV
- wenn Wert pro Mahlzeit den Sachbezugswert von 60 Euro übersteigt (AGBEIUE 3/2007, TOP 7


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Maigelder, die den Arbeitnehmern zum 1. Mai gewährt werdenx

Mehrarbeitslohn

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Zuschläge, Zuschüsse, Abschnitt 2)

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Mehrarbeitszuschläge

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Zuschläge, Zuschüsse, Abschnitt 2)

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Metergeld
- Rechtsanspruch besteht
- Rechtsanspruch besteht nicht

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Mitgliedsbeiträge - für Berufsverbände und gesellschaftliche Vereinigungenx
Mobilitätsbeihilfex
Motorsägegeldx
Mutterschaftsgeldx
Mutterschutzlohnx

Nachtarbeitszuschläge - soweit steuerfrei und das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 EUR/Stunde beträgt

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Zuschläge, Zuschüsse, Abschnitt 3)

x

Nachzahlungen - aufgrund rückwirkender Lohn- und Gehaltserhöhungen

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Gehaltsnachzahlungen)

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Nettobezüge

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Nettobezüge)

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Parkgebühren
- als Reisekosten
- Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber


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Parkplätze
- unentgeltlich zur Verfügung gestellt
- Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber


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Pensionenx
Polizeizulagenx
Prämienx
Preise
- ursächlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
- kein ursächlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder Sachwerte mit Liebhaberwert

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Provisionen

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Provisionen)

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Prozesskostenx
Rabatte - unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wirtschaftsgütern (Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich), § 8 Abs. 3 S. 2 EStGx
Rangierprämiex
Reisegepäckversicherung
- Dienstreise
- Privatreise


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Reisekostenvergütungen (Verpflegung, Übernachtungsgelder, Fahrkosten) – soweit steuerfrei oder pauschalbesteuert

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Reisekostenvergütung)

x
Reisekostenvergütung privater Arbeitgeber, umgewandelt aus laufendem Arbeitsentgelt und pauschal versteuert (SVBEIEC 1/2005, TOP 5)x
Rundfunkgerät
- kostenlose Überlassung für dienstlichen Gebrauch
- für privaten Gebrauch


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Sachbezüge:
bis 31.12.2008: auch die pauschal nach § 37b EStG versteuerten (siehe SVBEIEC 1/2007, TOP 7 und SVBEIEC 1/2008, TOP 6)

ab 01.01.2009: aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 SvEV sind Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten nach § 37b EStG kein Arbeitsentgelt, trotzdem stellen solche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen trotz Steuerfreiheit aber beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar (siehe SVBEIEC 1/2009, TOP 4)

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Sachbezug)


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Sachprämiex
Sammelbeförderungx
Schichtzulagex
Schmiergelderx
Schmutzzulagex
Schneezulagex

Sonntagszuschläge - soweit steuerfrei und das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden nicht mehr als 25 EUR/Stunde beträgt

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Zuschläge, Zuschüsse, Abschnitt 3)

x
Sparprämienx
Sportanlagen - Überlassung durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragspflichtig, soweit für deren Nutzung – wie zum Beispiel Tennis- und Squashplätze – üblicherweise ein Entgelt zu zahlen ist (BFH vom 17.09.1996, BStBl. II 1997, S. 146, Betriebs-Berater 1997, S. 457)x
Stellenzulagex
Sterbegeldx
Stipendienx

Streikgelder

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Unbezahlter Urlaub, Streik)

x
Studiengebühren, wenn vom Arbeitgeber getragen oder übernommen und entsprechende Entscheidung der Finanzbehörden über Nichtvorliegen von Arbeitslohn nach dem EStG getroffen wurde (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 SvEV, § 8 Abs. 2 Nr. 10 BVV)x
Studienreisenx

Tantiemen

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Tantiemen)

x
Tankgutscheine - siehe Warengutscheine

Taschengeld während des Jugend- und Bundesfreiwilligendienstes

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Taschengeld)

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Taucherzulagex
Technische Zulagex
Teilzahlungszuschlägex
Telefax-Gerät
- betriebliche Nutzung
- private Nutzung


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Telefongebühren, dienstlicher Anteil der vom Arbeitgeber übernommenen festen und laufenden Kosten eines Telefonanschlusses in der Wohnung des Arbeitnehmersx
Teuerungszulagenx
Transportentschädigung für Waldarbeiterx

Trennungsgelder – soweit steuerfrei

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Trennungsentschädigungen, Trennungsgelder)

x
Treppengeld im Kohlehandelx

Trinkgelder
- mit Rechtsanspruch
- ohne Rechtsanspruch ab 01.01.2002

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Trinkgelder)


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Überführungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Neufahrzeugen durch Mitarbeiter von Automobilherstellern, die nicht berechnet werden, sind als geldwerter Vorteil hinzuzurechnen (FAVR 3/2005, TOP 3, PGBEIUE 2/2005, TOP 5)x
Übergangsbeihilfen im Baugewerbe und Dachdeckerhandwerkx
Übergangsgelder im öffentlichen Dienstx

Überstundenvergütung

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Zuschläge, Zuschüsse, Abschnitt 2)

x

Übungsleitervergütung für Nebentätigkeiten – soweit steuerfrei

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Aufwandsentschädigungen)

x
Umorientierungshilfen bei Übergangsurlaub (zum Beispiel bei der Deutschen Lufthansa AG)x

Umzugskosten - betrieblich bedingte

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Umzugskostenvergütung)

x

Unbezahlter Urlaub

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Unbezahlter Urlaub, Streik)

x
Unfallverhütungsprämiex

Unständig Beschäftigte

(siehe GRA zu § 163 SGB VI, Abschnitt 4)

x
Unterstützungskasse, Entgeltumwandlung – bis zu 4 % der BBG der Rentenversicherung
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, Abschnitt 4.1)
x
Untertarifliche Entlohnung
(siehe GRA zu § 14 SGB IV Untertarifliche Entlohnung)
x

Urlaubsabgeltung

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Urlaubsabgeltungen, Urlaubsvergütungen, Abschnitt 2)

x

Urlaubsentgelt - als Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während des Urlaubes

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Urlaubsabgeltungen, Urlaubsvergütungen, Abschnitt 3)

x

Urlaubsgeld

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Urlaubsabgeltungen, Urlaubsvergütungen, Abschnitt 4)

x
Verbesserungsvorschlägex
Verdienstausfallentschädigungen nach § 65a SGB I (SVBEIEC 1/2011, TOP 2)x
Verletztengeld - aus der Unfallversicherung gezahltx

Vermögensbeteiligungen (Aktien) - beitragsfrei bis 1440 Euro (bis 2020: bis 360 Euro) pro Jahr, sofern aus zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers finanziert (§ 3 Nr. 39 EStG mit Übergangsregelung in § 52 Abs. 35 EStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV)

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Mitarbeiterbeteiligungen)

x

Vermögenswirksame Leistungen

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Vermögenswirksame Leistungen)

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Versorgungsbezügex
Verwarnungsgelder - vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer übernommen (SVBEIEC 1/2014, TOP 1)x
Verzugszinsen - wegen verspäteter Lohnzahlung durch Arbeitgeberx
Videogerät - unentgeltliche Überlassungx
Vorruhestandsgeldx
Vorschüssex

Vorbehaltszahlungen

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Vorbehaltszahlungen)

x
Vorwegausbildungsvergütung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt für die Zeit des Besuchs einer Berufsfachschule vor Beginn eines ordentlichen Berufsausbildungsverhältnisses, ausgezahlt während des anschließenden Berufsausbildungsverhältnisses (SVBEIEC 1/2006, TOP 8)x
Waisengeldx

Warengutschein
– geldwerter Vorteil, anstelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt; gilt analog für Sachleistungen (AGBEUE 4/2009, TOP 18.1 und PGBEIUE 2/2006, TOP 6)
– geldwerter Vorteil, zusätzlich zum vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt (Freigrenze ab 01.01.2022: 50 Euro), auch wenn neben der Ware oder Dienstleistung der Betrag angegeben ist (AGBEIUE 2/2011, TOP 10, AGBEIUE 3/2011, TOP 14.5, AGBEIUE 4/2011, TOP 12 )

– steuerfrei zusätzlich zu Lohn und Gehalt im Einzelhandel als alternative Form der tariflich gewährten Vorsorgeleistung gezahlt (Rundschreiben des GB 0341 vom 14.04.2009, Aktenzeichen 20-30-10-01)


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Wäschegeld
- für Reinigung der vom Arbeitgeber gestellten Arbeitskleidung
- für Reinigung der eigenen Arbeitskleidung


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Waschgeld für Kaminkehrgehilfen - Das tarifliche Waschgeld ist für diesen Personenkreis ab 01.01.1990 steuer- und beitragspflichtig.x
Wasserzuschlägex
Wechselschichtzulagen - Lohnzuschlag für unregelmäßige Arbeitszeitx
Wegezeitentschädigung der Straßenbau-, Wald- und Wasserbauarbeiter - Entschädigung für Zeitverlust und Verdienstausfall, im Baugewerbe bis zu 6 Euro als pauschaler Ersatz von Verpflegungsmehraufwand steuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer mindestens 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist. Ansonsten besteht Steuer- und Beitragspflicht.x
Weihnachtsfeiern (siehe aber Betriebsveranstaltung)x

Weihnachtsgeld

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Weihnachtszuwendungen)

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Werbeeinnahmen von Mannschaftssportlernx
Werbegeschenke - Auslagenersatz durch den Arbeitgeber für vom Arbeitnehmer gekaufte Kundengeschenkex
Werbungskostenersatzx
Werkzeuggeld
- Erstattung der Aufwendungen für betriebliche Benutzung eigener Werkzeuge
- Erstattung des Arbeitgebers für beruflich bedingte Abnutzung von Gegenständen, die keine Werkzeuge sind und der Zuschuss des Arbeitgebers zur Beschaffung derselben (keine Werkzeuge: Computer, Schreibmaschine, Kopierer, Fax-Gerät, Fotoapparat)



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x

Wertguthaben

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Wertguthaben)

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Wiederholungshonorare - zum Beispiel für Regisseure, Sprecher, Orchestermusiker, die dem unmittelbarem Zweck des Arbeitgebers dienen

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Wiederholungshonorare, Buy-outs)

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Wettbewerbsverbotsentschädigungen - nach Beschäftigungsende

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Wettbewerbsverbotsentschädigungen)

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Wohnungsüberlassung - nur der geldwerte Vorteil der Überlassung ist beitragspflichtigx
Zeugengebührx
Zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen – geldwerter Vorteil bemisst sich entsprechend dem BMF-Schreiben vom 01.10.2008 (siehe auch PGBEIUE 3/2007, TOP 9)
Zinszuschüsse des Arbeitgebers für ein vom Arbeitnehmer nicht beim Arbeitgeber aufgenommenes Darlehenx
Zulagenx
Zusatzjob (sogenannter Ein-Euro-Job) - im Rahmen von § 16d SGB IIx
Zusatzverpflegung - für Arbeitnehmer mit gesundheitsgefährdender Arbeitx
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (lohnsteuerfrei), bis zum 30.06.2006x

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (lohnsteuerfrei), ab 01.07.2006, wenn sie auf einem Grundlohn von mehr als 25 Euro je Stunde beruhen (siehe dazu SVBEIEC 2/2006, TOP 3 und SVBEIEC 3/2006, TOP 4)

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Zuschläge, Zuschüsse, Abschnitt 3)

x

Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (§ 257 Abs. 2 SGB V, § 61 Abs. 2 SGB XI) bei rückwirkend eingetretener Versicherungspflicht, wenn er zu Unrecht gezahlt wurde und vom Versicherten gegenüber der privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr zurückgefordert werden kann (AGBEIUE 3/2009, TOP 9)

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen und privaten Krankenversicherung)

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Zuschuss zum Erziehungsgeld - soweit SV-Freibetrag um nicht mehr als 50 EUR überschritten wird

(siehe GRA zu § 23c SGB IV)

x

Zuschuss zum Kinder-Krankengeld - soweit SV-Freibetrag um nicht mehr als 50 EUR überschritten wird

(siehe GRA zu § 23c SGB IV und GRA zu § 14 SGB IV Zuschläge, Zuschüsse, Abschnitt 4)

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld - bis 31.12.1995x

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld - ab 01.01.1996 (wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 SGB III nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SvEV

(siehe GRA zu § 14 SGB IV Kurzarbeitergeld, Abschnitt 7)

x
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SvEV)x
Zuschuss zum Unterhaltsgeldx

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV