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§ 14 SGB IV Vermögenswirksame Leistungen: Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Aktualisierung des RH

Dokumentdaten
Stand08.12.2015
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV

Version001.00

Allgemeines

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Geldleistungen zur Vermögensbildung nach dem Vermögensbildungsgesetz, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer (auch Beamte, Richter, Soldaten und Auszubildende) anlegt. Die Anlageart bestimmt jedoch der Arbeitnehmer.

In Betracht kommen zum Beispiel:

  • Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen mit einem Kreditinstitut,
  • Aufwendungen im Rahmen eines Wertpapier-Kaufvertrags mit dem Arbeitgeber
  • Aufwendungen im Rahmen eines Beteiligungs-Vertrags oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags mit dem Arbeitgeber oder einem Dritten,
  • Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
  • Aufwendungen zum Wohnungsbau
  • Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags mit einem Kreditinstitut,
  • Beiträge aufgrund eines Kapitalversicherungsvertrags oder zum Erwerb von Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen

Beitragsrechtliche Beurteilung

Vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zusätzlich gezahlte vermögenswirksame Leistungen sind in voller Höhe beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers werden demnach aus seinem laufenden Arbeitsentgelt und dem Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen bemessen. Aufwendungen, die der Arbeitnehmer zur Finanzierung der vermögenswirksame Leistungen aus seinem Nettoarbeitsentgelt selbst beisteuert, gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Vermögenswirksame Leistungen gelten ausdrücklich nach § 23a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB IV nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Als laufendes Arbeitsentgelt sind sie somit im Falle einer Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SvEV).

Vermögenswirksame Leistungen währen des Bezugs von Sozialleistungsbezug

Vermögenswirksame Leistungen, die während des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden, gelten nach § 23c Absatz 1 SGB IV nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50 EUR im Monat übersteigen.

Näheres zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen (auch vermögenswirksame Leistungen) während des Bezugs von Sozialleistungen ist der GRA zu § 23c SGB IV zu entnehmen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV