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§ 14 SGB IV Wertguthaben: Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand08.12.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 in Kraft getreten am 01.01.2009
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV

Version001.00

Allgemeines

Das Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne umfasst neben dem Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV auch die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 7d Absatz 1 SGB IV). Insoweit setzt sich das Wertguthaben aus dem Entgeltguthaben und den auf dieses Entgeltguthaben entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteilen zusammen.

Zum Entgeltguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gehören alle aus einer Beschäftigung aufgebauten Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV wie

  • Teile des laufenden Arbeitsentgelts,
  • Mehrarbeitsvergütungen,
  • Einmalzahlungen,
  • freiwillige zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers oder
  • Überstunden- und Urlaubsabgeltungen.

Steuerfreie Arbeitsentgeltbestandteile, die kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind, werden zwar von der Werterhaltungsgarantie und der Insolvenzsicherungspflicht erfasst, stellen bei einer späteren Verwendung jedoch kein Bruttoarbeitsentgelt dar.

Grundlage für die Beitragsberechnung in der Arbeitsphase (Ansparphase) für das im Wertguthaben enthaltene Entgeltguthaben ist das in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällige Arbeitsentgelt (§ 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 SGB IV), das um den aufgrund der Wertguthabenvereinbarung als Entgeltguthaben verwendeten Teil zu vermindern ist.

Das in der Freistellungsphase vereinbarungsgemäß fällige Arbeitsentgelt ist beitragspflichtige Einnahme und insoweit Grundlage für die Beitragsberechnung (§ 23b Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 SGB IV). Es stellt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt dar.

Weitere ausführliche Aussagen zu Wertguthaben und Wertguthabenführung sind dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht“ vom 31.03.2009 zu entnehmen (SVBEIEC 1/2009, TOP 3).

In Ergänzung dieses Rundschreibens wurden weitere Sachverhalte beraten und die Ergebnisse im „Frage-/Antwortkatalog zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen“ vom 13.04.2010 dargestellt (SVBEIEC 1/2010, TOP 2).

Eintritt eines Störfalls

Entgeltguthaben gelten auch dann als beitragspflichtige Einnahmen, wenn

  • das Arbeitsentgelt nicht für die in einer Wertguthabenvereinbarung genannten Zwecke verwendet wird oder
  • im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für das Entgeltguthaben gezahlt wird (§ 23b Absatz 2 und 2a SGB IV).

Fälle, in denen das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine Zeit der Freistellung verwendet wird (Störfälle), können insbesondere sein

  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses z. B. durch Kündigung oder Tod,
  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ohne Wiedereinstellungsgarantie,
  • vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung oder Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit,
  • Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen,
  • Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung aus Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem 13. November 2008 geschlossen wurden
  • Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung aus Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 14. November 2008 geschlossen waren und keine diesbezügliche Regelung enthielten.

Der Störfall tritt grundsätzlich an dem Tag ein, an dem das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird bzw. an dem bei Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers die Beiträge aus dem Wertguthaben gezahlt werden. Im Einzelnen sind dies

  • bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses; dies gilt nicht, wenn das Wertguthaben zu einem neuen Arbeitgeber mitgenommen oder von der Möglichkeit zur Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund Gebrauch gemacht wird,
  • bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Wiedereinstellungsgarantie wegen des Eintritts einer Erwerbsminderung,
  • für den Teil des Wertguthabens, der auf die Zeit vor Eintritt der Erwerbsminderung entfällt, der Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung,
  • für den Teil des Wertguthabens, der auf die Zeit seit Eintritt der Erwerbsminderung entfällt, der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses,
  • bei vollständiger oder teilweiser Auszahlung des Entgeltguthabens nicht für die vereinbarten Zwecke der Tag, an dem das Wertguthaben bzw. der Teil des Wertguthabens ausgezahlt wird,
  • bei Übertragung des Entgeltguthabens auf andere Personen der Tag, an dem die Übertragung erfolgt,
  • bei Insolvenz des Arbeitgebers der Tag, an dem die Beiträge nach § 23b Absatz 2 bzw. § 2a SGB IV oder § 10 Absatz 5 AltTZG gezahlt werden,
  • bei Tod des Arbeitnehmers dessen Todestag.

Besteht das Beschäftigungsverhältnis über den Störfall hinaus (zum Beispiel bei Teilauszahlung des Entgeltguthabens nicht für die vereinbarten Zwecke), kann zur Vereinfachung als Tag des Störfalls der letzte Tag des Abrechnungszeitraumes, in dem die Auszahlung erfolgte, angenommen werden.

Erfolgt die Entsparung eines Wertguthabens in einer Freistellungsphase nicht mit einem Arbeitsentgelt in angemessener Höhe, fehlt es an den Voraussetzungen der Beschäftigung nach § 7 Absatz 1a SGB IV. Da die Beschäftigungsfiktion nicht greift, ist das Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten Tag der Arbeitsphase beendet und ein Störfall eingetreten. Das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase gilt als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70% und maximal 130% des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt.

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und Meldungen

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben im Störfall ermittelt der Arbeitgeber anhand der in § 23b Absatz 2 und 2a SGB IV vorgegebenen Parameter. Entweder nach dem Optionsmodell (Absatz 2) oder nach dem Summenfeldermodell (Absatz 2a) werden die Grundlagen für die Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Arbeitsphase gebildet.

Werden Beiträge anlässlich des Eintritts eines Störfalls entrichtet, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit einer besonderen Meldung zu übermitteln. Für die besondere Meldung gilt der Grund der Abgabe 55. Es sind jeweils der Personengruppenschlüssel und der Beitragsgruppenschlüssel anzugeben, die beim Versicherten zum Zeitpunkt des Störfalls zutreffen.

Als Meldezeitraum sind grundsätzlich der Kalendermonat und das Jahr des Störfalls anzugeben (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4b SGB IV). Die Meldung hat das zur Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu enthalten. Abweichend von diesem Grundsatz gelten für die verschiedenen Arten des Störfalls unterschiedliche Regelungen.

Erwerbsminderung

Endet das Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang mit der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, gilt Folgendes:

  • Wertguthaben, die bis zum Tag vor dem Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurden, sind nach § 28a Absatz 1 Nummer 19 SGB IV in Verbindung mit § 11a Absatz 1 DEÜV mit einer Sondermeldung (Abgabegrund: 55) mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung zu melden. Als Meldezeitraum sind der Monat und das Jahr des Eintritts der Erwerbsminderung anzugeben.
  • Das Wertguthaben, das seit Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurde, ist zusammen mit dem Arbeitsentgelt der erforderlichen Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung zu melden. Hierdurch kann es vorkommen, dass die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Meldezeitraumes überschritten wird. Es wird deshalb empfohlen, auch diesen Teil des Wertguthabens mit einer Sondermeldung zu melden. Als Meldezeitraum sind der Monat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens anzugeben. Ist seit dem Eintritt der Erwerbsminderung kein Wertguthaben erzielt worden, ist für diesen Zeitraum keine besondere Meldung abzugeben.

Insolvenz

Nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4a SGB IV in Verbindung mit § 11a Absatz 1 DEÜV ist im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers nur das Arbeitsentgelt gesondert zu melden, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Als Meldezeitraum sind nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4b SGB IV der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung anzugeben. Wurde aus Vereinfachungsgründen der Beitragssatz des Abrechnungszeitraumes angewandt, in dem das Wertguthaben ausgezahlt wurde, ist als Meldezeitraum der Monat und das Kalenderjahr des Abrechnungszeitraumes zu melden. Erfolgen mehrere Zahlungen, weil der Anspruch nur schrittweise erfüllt wurde, sind mehrere Meldungen mit den entsprechenden Meldezeiträumen zu erstatten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV