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§ 14 SGB IV Fahrtkostenzuschüsse: Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Das RH wurde überarbeitet, es erfolgte eine Klarstellung in Pkt. 5.

Dokumentdaten
Stand08.12.2015
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV

Version001.01

Allgemeines

Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer

entstehen, wenn er ein Beförderungsmittel, also ein Flugzeug, die Bahn, ein Auto oder ein Taxi benutzt, um an seinen Arbeitsplatz (erste Tätigkeitsstätte) zu gelangen. Erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsgebundene betriebliche Einrichtung beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Ein Fahrtkostenzuschuss wird in der Regel zur Erstattung der Kosten des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen dem Heim und der Arbeitsstätte mit dem eigenen Auto eingeräumt oder für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie Bus oder Bahn mit Jobtickets, Monatsmarken oder Bahn Cards.

Informationen zur Erstattung von Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (Dienstreise) entstehen, enthält die GRA zu § 14 SGB IV Reisekostenvergütung: Arbeitsentgelt.

Beitragsrechtliche Beurteilung

Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind (ohne Rücksicht auf das benutzte Verkehrsmittel) steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zuzurechnen.

Anstelle der individuellen Besteuerung kann der Arbeitgeber bestimmte Fahrtkostenzuschüsse bis zur Höhe der Entfernungspauschale pauschal mit 15 % versteuern (§ 40 Absatz 2 Satz 2 EStG). Die Zuschüsse dürfen den Betrag nicht übersteigen, der in Höhe der Entfernungspauschale (0,30 EUR je vollen Entfernungskilometer) als Werbungskosten geltend gemacht werden kann. Pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse mindern den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers; dasselbe gilt für andere Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, etwa die Gewährung von Jobtickets oder eines Firmenwagens.

Diese Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer. 3 SvEV).

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos Fahrkarten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel („Job-Ticket“), kann die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR genutzt werden (§ 8 Absatz 2 EStG). Insoweit besteht auch Beitragsfreiheit nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV. Voraussetzung ist, dass das „Job-Ticket“ monatlich überlassen wird und der geldwerte Vorteil aus der Überlassung die 44 EUR nicht übersteigt. Wird die monatliche Freigrenze von 44 EUR überschritten, ist der gesamte geldwerte Vorteil steuerpflichtig und damit beitragspflichtig, es sei denn, der Arbeitgeber versteuert den Gesamtbetrag mit 15 % pauschal nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG. In diesem Fall tritt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SvEV Beitragsfreiheit auch für Beträge oberhalb von 44,00 EUR ein.

Eine ausdrückliche Steuerbefreiung sehen § 3 Nummer. 32 EStG (Sammelbeförderung) und § 3 Nummer 16 EStG (Reisekosten) vor. Insoweit wird auf die GRA zu § 14 SGB IV Reisekostenvergütung: ArbeitsentgeltGRA zu § 14 SGB IV Reisekostenvergütung: Arbeitsentgelt sowie GRA zu § 14 SGB IV Trennungsentschädigungen, Trennungsgelder: Arbeitsentgelt verwiesen.

Überlässt der Arbeitgeber oder aufgrund eines Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur unentgeltlichen Nutzung, so handelt es sich um einen Sachbezug, dessen geldwerter Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn und somit Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV darstellt; siehe GRA zu § 14 SGB IV Firmenwagen: Arbeitsentgelt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV