§ 14 SGB IV Wiederholungshonorare, Buy-outs: Arbeitsentgelt
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 08.12.2015 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Allgemeines
Bei einem „Buy-out“ überträgt der Urheber durch einen Vertrag alle Rechte, die er besitzt. Im Gegenzug erhält er eine in der Regel angemessene Vergütung. Im Arbeitsverhältnis ist dies regelmäßig bereits arbeitsvertraglich geregelt. Die Leistungsschutzrechte des Arbeitnehmers am Werk (zum Beispiel Film, Werbeproduktion, Musik, Literatur) werden an den Arbeitgeber abgetreten.
Dabei wird differenziert zwischen echten und unechten „Buy-out“-Verträgen. Bei echten Buy-out-Verträgen wird an den Urheber (Arbeitnehmer) ein einmaliger Geldbetrag ausgezahlt, während bei unechten „Buy-out“-Verträgen erst ein geringer Erstbetrag ausgezahlt wird. Danach fallen dann weitere Wiederholungshonorare an, wenn der Arbeitgeber das Werk wiederholt vermarktet.
Beitragrechtliche Beurteilung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen (zum Beispiel Regisseure, Sprecher, Orchestermusiker) als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, keinen Arbeitslohn darstellen vgl. BFH vom 26.07.2006, Az: VI R 49/02 und Rundschreiben des GB 0340 vom 10.10.2007, AZ: 20-30-11-00.
Nach Auffassung der Rentenversicherung kann in Anbetracht dieser Rechtsprechung – entgegen der bisherigen Auffassung (VdR Rundschreiben vom 08.06.1999, Aktenzeichen 20-30-11-00) - nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV vorliegt. Vielmehr ist zu differenzieren zwischen Wiederholungshonoraren, die dem unmittelbaren betrieblichen Zweck des Arbeitgebers dienen und solchen, die dem unmittelbaren Zweck des Arbeitgebers nicht dienen:
- Bezieht sich die Zahlung von Wiederholungshonoraren auf eine Verwertung, die für die originäre Auswertung des Arbeitsergebnisses durch den Arbeitgeber benötigt wird und somit dem unmittelbaren Zweck des Arbeitgebers dient, sind diese der Einkunftsart zuzuordnen, zu der das Ersthonorar gehört. Das gleiche gilt für weiterreichende, zum Zeitpunkt der Honorarzahlung vertraglich abgegoltene Leistungsschutzrechte. Bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung würde es sich in diesen Fällen um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV handeln.
- Bei Zahlungen für Leistungsschutzrechte, die sich nicht aus dem unmittelbaren betrieblichen Zweck ergeben und die nicht bereits zum Zeitpunkt der Honorarzahlung vertraglich abgegolten wurden, handelt es sich dagegen nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, weil die Zuwendung für diese Leistungsschutzrechte nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft zu werten sind.