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§ 14 SGB IV Fehlgeldentschädigung: Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Das RH wurde komplett aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand08.12.2015
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV

Version001.00

Allgemeines

Pauschale Fehlgeldentschädigungen werden auch als Mankogelder, Zählgelder oder Kassenverlustentschädigungen bezeichnet. Dabei handelt es sich um Entschädigungen des Arbeitgebers, die zum Ausgleich von Kassenverlusten, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auftreten können, an den Arbeitnehmer pauschal gezahlt werden.

Fehlgeldentschädigungen sind nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, die im Wesentlichen im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt werden, sie gelten auch für Arbeitnehmer, die nur im geringen Umfang im Kassen- und Zählwesen tätig sind (zum Beispiel Arzthelferinnen, die die Praxisgebühr oder IGEL-Leistungen bar vereinnahmen).

Beitragsrechtliche Beurteilung

Fehlgeldentschädigungen die der Arbeitgeber an Arbeitnehmer zahlt, gehören nicht zum steuerpflichtigen (laufenden) Arbeitslohn und damit auch nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie 16 EUR im Monat nicht übersteigen (R 19.3 Abs. 1 Nummer 4 Lohnsteuer-Richtlinien). Erhält ein Arbeitnehmer höhere Pauschbeträge als Fehlgeldentschädigung als 16 EUR monatlich, so ist der übersteigende Betrag steuer- und damit auch beitragspflichtig.

Hat der Arbeitnehmer einen Kassenfehlbetrag aus eigener Tasche ersetzt und wird ihm der ersetzte Betrag vom Arbeitgeber vergütet, liegt Steuerpflicht und damit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV