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§ 14 SGB IV Kindergeld, Erziehungsgeld, Elterngeld: Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Das RH wurde vollständig überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand08.12.2015
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV

Version001.00

Kindergeld

Kindergeld, das aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) oder nachträglich aufgrund der durch das BKGG aufgehobenen Kindergeldgesetze gezahlt wird, ist lohnsteuerfrei (§ 3 Nummer 24 EStG) und deshalb auch beitragsfrei in der Sozialversicherung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV.

Erziehungsgeld

Das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für Geburten zwischen 01.01.1986 und 31.12.2006 war lohnsteuerfrei (§ 3 Nummer 67 EStG a.F.) und damit beitragsfrei nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

Elterngeld

Das zum 01.01.2007 eingeführte Elterngeld ersetzt das Erziehungsgeld. Es ist lohnsteuerfrei (§ 3 Nummer 67 EStG) und damit beitragsfrei (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV