§ 14 SGB IV Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen: Arbeitsentgelt
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
---|---|
Änderung | komplette Überarbeitung des RH |
Stand | 08.12.2015 |
---|---|
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Allgemeines
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben. Sie liegen überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führen nicht zu Arbeitslohn. Hierunter fallen zum Beispiel Jubiläumsfeiern, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Pensionärstreffen. Die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung muss allen Arbeitnehmern des Betriebes offenstehen. Das Recht zur Teilnahme darf nicht von der Stellung des Arbeitnehmers, von der Gehaltsgruppe, der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder von besonderen Leistungen abhängig sein.
Keine Betriebsveranstaltungen sind daher zum Beispiel Arbeitsessen oder Veranstaltungen
- die zum Anlass genommen werden, bestimmte Arbeitnehmer für besondere Leistungen zu entlohnen;
- für jeweils nur eine bestimmte Organisationseinheit oder für einen beschränkten Kreis von Arbeitnehmern;
- für die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder Verabschiedung eines einzelnen Mitarbeiters;
- Incentive-Reisen.
Betriebsveranstaltungen sind dann als üblich anzusehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich für denselben Kreis von Begünstigten durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 16.11.2005, AZ: VI R 151/00; VI R 157/98; VI R 118/01). Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltungen kommt es nicht an.
Beitragsrechtliche Beurteilung
Zuwendungen des Arbeitgebers bei üblichen Betriebsveranstaltungen werden im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbracht. Sie gehören deshalb nicht zum Arbeitslohn und unterliegen somit auch nicht der Beitragspflicht in der Rentenversicherung. Für den Begriff der „üblichen Zuwendung“ ist ein Freibetrag von 110,00 EUR (bis 31.12.2014 galt eine Freigrenze von 110 EUR) je Arbeitnehmer und Veranstaltung vorgesehen (R 19.5 Absatz 4 Lohnsteuer-Richtlinien).
Bei Betriebsveranstaltungen gewährte Sach- und zweckgebundene Barzuwendungen sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis zu einem Freibetrag in Höhe von 110 EUR lohnsteuerfrei und damit beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV). Wird der Betrag von 110 EUR überschritten, so ist der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch von der Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Nummer 2 EStG Gebrauch machen. Hiernach liegt dann kein Arbeitsentgelt vor (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SvEV).
Bei der Prüfung der 110-EUR-Grenze sind nur die „üblichen“ Zuwendungen mit einzubeziehen, insbesondere Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten, Aufwendungen für den äußeren Rahmen (Saalmiete, Musik), Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten. Zuwendungen an Angehörige (zum Beispiel Ehegatte, Kinder, Verlobte) sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
Sachgeschenke
Sachzuwendungen, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind bei der Prüfung der 110-EUR-Grenze einzubeziehen. Wird der Freibetrag überschritten, besteht für den übersteigenden Betrag Steuer- und demnach Beitragspflicht. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer für das Geschenk nach § 40 Absatz 2 Nummer 2 EStG mit 25% ist möglich. Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25% löst Sozialversicherungsfreiheit nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SvEV aus.
Voraussetzung für eine Lohnsteuerpauschalierung ist allerdings, dass das Geschenk aus Anlass - nicht nur bei Gelegenheit - einer Betriebsveranstaltung überreicht wird. Hierzu hat der BFH mit Urteil vom 07.11.2006, AZ: VI R 58/04, entschieden, dass Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur solche sind, die den Rahmen und das Programm der Veranstaltung betreffen. Zuwendungen, die mit der Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht werden, können folglich nicht mit 25% pauschal besteuert werden und zählen somit zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.