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§ 14 SGB IV Zuschläge, Zuschüsse: Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Überqarbeitung des gesamten RH

Dokumentdaten
Stand08.12.2015
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV

Version001.01

Erschwerniszuschläge

Zuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (R 19.3 Absatz 1 Nummer 1 Lohnsteuerrichtlinien) und sind beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV.

Erschwerniszuschläge dieser Art sind zum Beispiel Bauzulagen, Frostzulagen, Gefahrenzuschläge, Hitzezuschläge, Kältezuschläge, Kraftfahrerzulagen, Schneezulagen, Schmutzzulagen, Taucherzulagen, technische Zulagen, Wasserzuschläge, Wechselschichtzulagen. 

Mehrarbeit, Überstunden

Mehrarbeit ist die Arbeit, die über die allgemeine vereinbarte Arbeitszeitgrenze (regelmäßig 8 Stunden werktäglich, § 3 ArbZG) hinausgeht. Die maßgebliche Regelarbeitszeit kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Gesetz ergeben.

Unter dem Begriff Überstunden versteht man die Arbeit, die der Arbeitnehmer über die für sein Beschäftigungsverhältnis individuell geltende Arbeitszeit (zum Beispiel Wochenarbeitszeit von 40 Stunden) hinaus leistet, wohingegen die Mehrarbeit über die allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen hinausgeht. Mehrarbeit und Überstunden können sich überschneiden.

Zuschläge für Mehrarbeit und Vergütungen von Überstunden sind als variable Entgeltbestandteile steuerpflichtig und stellen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV dar.

Wegen der Besonderheiten bei der Beitragsberechnung wird auf das GRA zu § 14 SGB IV Beitragsberechnung von zeitversetzt gezahlten Arbeitsentgelt bestandteilen: Arbeitsentgelt 

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge)

Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, soweit das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV).

Die begünstigten Zuschläge müssen nicht ausdrücklich als SFN-Zuschläge bezeichnet sein, es muss sich jedoch eindeutig um Zuschläge für die begünstigten Zeiten handeln (R 3b Lohnsteuerrichtlinien).

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zur beitragsrechtlichen Behandlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen vom 22.06.2006 verwiesen (SVBEIEC 2/2006, TOP 3).

Krankengeldzuschüsse

Krankengeldzuschüsse, die zusätzlich zum Krankengeld oder Krankentagegeld gezahlt werden, sind lohnsteuerpflichtig. Beitragsrechtlich gilt nach § 23c Absatz 1 Satz 1 SGB IV, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezuges von Sozialleistungen gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitentgelt (§ 47 Absatz 1 SGB V) nicht um mehr als 50 EUR überschreiten (Freigrenze).

Ausführliche Informationen enthält das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen) vom 13.11.2007 (SVBEIEC 2/2007, TOP 4).

Fahrtkostenzuschüsse

Wegen der Besonderheiten bei der Beitragsberechnung wird auf das GRA zu § 14 SGB IV Fahrtkostenzuschüsse: Arbeitsentgelt hingewiesen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV