§ 14 SGB IV Gehaltsverzicht: Arbeitsentgelt
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Das RH wurde überarbeitet. |
Stand | 08.12.2015 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Allgemeines
In bestimmten wirtschaftlichen Situationen sind Arbeitnehmer bereit, auf Entgeltansprüche zu verzichten. Ein Gehaltsverzicht liegt begrifflich nur dann vor, wenn endgültig auf Entgeltansprüche verzichtet wird.
Stellt der Arbeitnehmer dagegen bestimmte Bedingungen für das Arbeitsentgelt, auf das verzichtet wird, liegt kein Gehaltsverzicht, sondern eine Lohnverwendungsabrede vor, die insoweit beitragsrechtlich unbeachtlich ist.
Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
Im Sozialversicherungsrecht gilt - mit Ausnahme für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) - das Entstehungsprinzip. Das BSG hat in verschiedenen Urteilen das Entstehungsprinzip bekräftigt (Urteile vom 14.07.2004; Az: B 12 KR 1/04 R; Az: B 12 KR 10/03 R).
Die Beiträge werden dann fällig, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Das Arbeitsentgelt ist somit der Beitragsberechnung grundsätzlich in der Höhe zugrunde zu legen, in der es erarbeitet wurde. Dabei ist von dem für den Arbeitnehmer gültigen Einzelarbeits- oder Tarifvertrag auszugehen.
Damit ein Gehaltsverzicht beitragsrechtlich berücksichtigt werden kann, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Der Verzicht ist arbeitsrechtlich zulässig
Bei einem bindenden Tarifvertrag ist der Gehaltsverzicht nur zulässig, soweit eine Öffnungsklausel besteht. Unterliegt der Arbeitnehmer nicht der Bindungswirkung eines Tarifvertrages, ist für die Sozialversicherung der Einzelarbeitsvertrag maßgebend. - Der Verzicht ist zukunftsgerichtet
Der Verzicht auf laufendes Arbeitsentgelt darf nur auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltansprüche gerichtet sein. Ein rückwirkender Verzicht des Arbeitnehmers führt deshalb nicht zu einer Reduzierung des Beitragsforderung. Die Kürzung des Arbeitsentgelts, auf das der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch erlangt hat, bleibt deshalb beitragsrechtlich ohne Auswirkung.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 02.03.2010 (B 12 R 5/09 R) entschieden, dass für einen sozialversicherungsrechtlich relevanten Verzicht auf Arbeitsentgelt ein besonderes Schriftformerfordernis nicht besteht. Dieser Auffassung haben sich die Besprechungsteilnehmer der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Sitzung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 02./03.11.2010 angeschlossen (SVBEIEC 2/2010, TOP 6).
Die Wirksamkeit eines Entgeltverzichts ist demnach allein danach zu beurteilen, ob der Entgeltverzicht auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet und arbeitsrechtlich zulässig ist. Spätestens ab 01.01.2011 kommt es auf ein bis dato erforderliches Schriftformerfordernis nicht mehr an.
Erfüllt der Gehaltsverzicht eines der oben genannten Kriterien nicht, ist er beitragsrechtlich nicht zu beachten.