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§ 14 SGB IV Beihilfen, Unterstützungen: Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung, Aktualisierung

Dokumentdaten
Stand08.12.2015
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV

Version001.00

Allgemeines

Beihilfen und Unterstützungen sind einmalige oder gelegentliche Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, um die Arbeitnehmer von bestimmten Aufwendungen (zum Beispiel Krankheitskosten) zu entlasten oder vor bestimmten Aufwendungen zu bewahren (zum Beispiel Vorsorgekuren).

Beihilfen und Unterstützungen, die aus öffentlichen Kassen in besonderen Notfällen (Krankheit) gezahlt werden, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 3 Nummer 11 EStG, R 3.11 Absatz 1 Lohnsteuer-Richtlinien) und nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern gezahlt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 600,00 EUR je Kalenderjahr  steuer- und beitragsfrei sein (R 3.11 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien). Unterstützungen von mehr als 600,00 EUR bleiben steuer- und beitragsfrei, wenn sie aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt werden. Die Beitragsfreiheit richtet sich nach der steuerlichen Beurteilung.

Heirats- und Geburtsbeihilfen

Geldzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind seit dem 01.01.2006 lohnsteuer- und damit beitragspflichtig. Beitragsrechtlich zählen sie zum einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV).

Werden Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro brutto (bis 2014: 40 Euro) gewährt, sind diese Aufmerksamkeiten aus Anlass des persönlichen Ereignisses kein Arbeitslohn im Sinne des Steuerrechts (R 19.6 Lohnsteuer-Richtlinien) und damit beitragsfrei. Wird die Freigrenze überschritten, besteht Steuer- und Beitragspflicht.

Erholungsbeihilfen

Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und an seine Familienangehörigen, die nicht ausnahmsweise Unterstützungen darstellen, sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Beitragsrechtlich zählen sie zum einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV).

Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen können nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG pauschal mit 25 % versteuert werden, wenn die Beihilfen zweckentsprechend verwendet werden und folgende Freigrenzen nicht übersteigen:

  • für Arbeitnehmer 156 Euro
  • für Ehe-/Lebenspartner 104 Euro und
  • für jedes Kind 52 Euro

Werden Erholungsbeihilfen unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG pauschal versteuert, sind sie nach § 1 Absatz 1 Satz1 Nummer 3 SvEV beitragsfrei.

Beihilfen für Ausbildung, Erziehung, Studium und Schule

Werden Beihilfen aus öffentlichen Mitteln des Bundes, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung für Zwecke der Erziehung, Ausbildung, Forschung, Wissenschaft oder Kunst gewährt, sind sie steuerfrei (§ 3 Nummern 2, 11 und 44 EStG) und somit beitragsfrei nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

Die Beihilfen privater Arbeitgeber gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn und sind deshalb bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV