§ 14 SGB IV Umzugskostenvergütung: Arbeitsentgelt
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Aktualisierung des RH |
Stand | 08.12.2015 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung Neues Gesetz - noch nicht zugeordnet - vom XX.XX.XXXX in Kraft getreten am XX.XX.XXXX |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Allgemeines
Ein Arbeitnehmer, der aus dienstlichen Gründen seinen Wohnsitz wechseln muss, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen Umzugskosten.
Die Umzugskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzen, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist und die durch den Umzug tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht überschritten werden.
Beruflich veranlasst ist ein Umzug, wenn
Ein beruflicher Anlass für den Umzug liegt vor, wenn er bedingt ist durch
- eine Versetzung,
- einen Arbeitsplatz- oder Stellenwechsel,
- einen Wohnungswechsel aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder
- zur Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung des Arbeitnehmers.
Beitragsrechtliche Beurteilung
Umzugskosten, die ein privater Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ersetzt, sind nach § 3 Nummer 16 EStG steuerfrei, wenn die als höchstmögliche Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugsverordnung (AUV) in ihrer jeweils gültigen Fassung höchstens gezahlt werden könnten (R 9.9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien).
Die aus öffentlichen Kassen gezahlte Umzugskostenvergütung ist nach § 3 Nummer 13 EStG steuerfrei.
Zum Umfang des steuerfreien Umzugskostenersatzes gehören unter anderem Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigungen, Vermittlungsgebühren, Auslagen für Kochherd und Öfen, Unterricht für Kinder.
Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach § 3 Nummer 13 oder Nummer 16 EStG steuerfrei belassen werden, stellen insoweit kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV).