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§ 14 SGB IV Umzugskostenvergütung: Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Aktualisierung des RH

Dokumentdaten
Stand08.12.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung Neues Gesetz - noch nicht zugeordnet - vom XX.XX.XXXX in Kraft getreten am XX.XX.XXXX
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV

Version001.00

Allgemeines

Ein Arbeitnehmer, der aus dienstlichen Gründen seinen Wohnsitz wechseln muss, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen Umzugskosten.

Die Umzugskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzen, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist und die durch den Umzug tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht überschritten werden.

Beruflich veranlasst ist ein Umzug, wenn

Ein beruflicher Anlass für den Umzug liegt vor, wenn er bedingt ist durch

  • eine Versetzung,
  • einen Arbeitsplatz- oder Stellenwechsel,
  • einen Wohnungswechsel aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder
  • zur Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung des Arbeitnehmers.

Beitragsrechtliche Beurteilung

Umzugskosten, die ein privater Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ersetzt, sind nach § 3 Nummer 16 EStG steuerfrei, wenn die als höchstmögliche Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugsverordnung (AUV) in ihrer jeweils gültigen Fassung höchstens gezahlt werden könnten (R 9.9 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien).

Die aus öffentlichen Kassen gezahlte Umzugskostenvergütung ist nach § 3 Nummer 13 EStG steuerfrei.

Zum Umfang des steuerfreien Umzugskostenersatzes gehören unter anderem Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigungen, Vermittlungsgebühren, Auslagen für Kochherd und Öfen, Unterricht für Kinder.

Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach § 3 Nummer 13 oder Nummer 16 EStG steuerfrei belassen werden, stellen insoweit kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV