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§ 14 SGB IV Firmenwagen: Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand08.12.2015
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV

Version001.01

Allgemeines

Einen PKW, den der Arbeitgeber erwirbt (Firmenwagen) und dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder gegen Kostenbeitrag zur Verfügung stellt, kann als Sachbezug Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 1 SGB IV sein.

Für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen nur beruflich veranlasste Fahrten oder auch andere, insbesondere Privatfahrten, durchführt. Nur insoweit, als der Arbeitnehmer den Firmenwagen zu Privatfahrten nutzt, entsteht ein geldwerter Vorteil, der als Sachbezug lohnsteuer- und damit auch beitragspflichtig ist. Stellt der Arbeitgeber den Firmenwagen ausschließlich für berufliche Fahrten zur Verfügung, so ergeben sich hieraus keine steuer- und beitragsrechtlichen Folgen.

In der Praxis gibt es unterschiedlichen Firmenwagenregelungen. Häufig handelt es sich um Überlassungen von Firmenfahrzeugen, Rentsharing sowie Leasingmodelle, bei denen Mitarbeiter einen bestimmten Barlohnanteil für die Überlassung / Nutzung eines Firmenwagens verwenden.

Privatnutzung durch Arbeitnehmer

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug unentgeltlich zur privaten Nutzung, liegt hierbei ein sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezugs vor. Für die Bewertung dieser Art von Sachbezügen im Sozialversicherungsrecht sind die in § 8 Absatz 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 EStG enthaltenen steuerlichen Regelungen entsprechend anzuwenden (§ 3 Absatz 1 Satz 3 SvEV).

Zur privaten Nutzung eine Firmenwagens gehören alle Fahrten, die einem privaten Zweck dienen, zum Beispiel Fahrten zur Erholung, zu Verwandten, Freunden, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Einkaufsfahrten.

Wird ein bestimmter Barlohnanteil für die Nutzung des Firmenwagens verwendet, steht dies einem Gehaltsverzicht (siehe GRA zu § 14 SGB IV - Gehaltsverzicht) gleich.

Die Vertreter der Spitzenorganisationen des Sozialversicherung haben sich darauf verständigt, den Grundsätzen des BSG vom 02.03.2010 (AZ: B 12 R 5/09 R) zu folgen: Wird im Zuge der Überlassung eines Firmenfahrzeugs statt der bisherigen Vergütung die Zahlung eines reduzierten Barlohns vereinbart, ist diese Art von Entgeltumwandlung beitragsrechtlich von Bedeutung, wenn

  • der Verzicht arbeitsrechtlich zulässig und
  • auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet ist.

Auf ein besonderes Schrifterfordernis kommt es nicht an. Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt ist insoweit unter Berücksichtigung der Entgeltumwandlung analog dem Steuerrecht zu ermitteln. Eine Begrenzung auf den geldwerten Vorteil der Nutzungsüberlassung ist nicht vorzunehmen. Nach diesen Grundsätzen ist spätestens ab 01.01.2011 zu verfahren. Eine andere Verfahrensweise, die sich an den bisherigen Aussagen orientierte und insoweit einen auf den geldwerten Vorteil begrenzten Entgeltverzicht vorsah, ist für die Vergangenheit nicht von Amts wegen zu beanstanden (SVBEIEC 2/2010, TOP 6).

Siehe Beispiel

Privatnutzung durch beschäftigten Ehegatten des Betriebsinhabers

In Fällen der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch den beschäftigten Ehegatten des Betriebsinhabers, in denen der Betrieb lediglich über ein Firmenfahrzeug verfügt, wird vielfach eingewendet, das Fahrzeug werde dem angestellten Ehegatten nicht im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses, sondern als Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht (§§ 1360, 1360a BGB) überlassen. Das Fahrzeug ist dabei steuerrechtlich dem Betriebsinhaber zugewiesen, das heißt als Privatentnahme deklariert und der Einkommensteuer unterworfen; der Betriebsinhaber selbst ist nicht sozialversicherungspflichtig.

Die Vertreter der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kamen bei der Besprechung am 30./31.10.2003 über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs (SVBEIEC 3/2003, TOP 5) überein, in Fällen der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch den beschäftigten Ehegatten des Betriebsinhabers für die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

  • Wird die Pkw-Nutzung steuerlich beim Arbeitgeber-Ehegatten beziehungsweise Gesellschafter als
    • Privatentnahmen
    • verdeckte Gewinnausschüttung oder
    • Gehalt
    berücksichtigt, ist die Pkw-Nutzung unabhängig von der Gesellschaftsform und der Art der ausgeübten Beschäftigung des Arbeitnehmer-Ehegatten Ausfluss der ehelichen Gemeinschaft und damit kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV.
  • Erfolgt eine steuerliche Berücksichtigung beim Arbeitgeber-Ehegatten beziehungsweise Gesellschafter nicht und benötigt der Arbeitnehmer-Ehegatte zur Ausübung seiner Beschäftigung typischerweise ein Kraftfahrzeug und darf dieses auch privat genutzt werden, ist die Berechtigung zur privaten Nutzung grundsätzlich Ausfluss des Arbeitsverhältnisses und damit Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV; dabei ist auf ein abstraktes Berufsbild abzustellen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte vor Eintritt in die Beschäftigung das Kraftfahrzeug bereits privat nutzte.
  • Den Ehegatten stehen folgende Personen gleich:
    • Verwandte bis zum zweiten Grade (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister),
    • Verschwägerte bis zum zweiten Grade (Schwiegertöchter, -söhne, -eltern und -enkel, Stiefkinder und -enkel, Ehegatten von Geschwistern und Geschwister von Ehegatten) und
    • Pflegekinder des Versicherten oder seines Ehegatten.

Eine häusliche Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber-Ehegatten beziehungsweise Gesellschafter ist nicht erforderlich.

Ermittlung des geldwerten Vorteils

Die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens kann entweder durch die

  • pauschale Prozentmethode (der pauschale Wert ermittelt sich bei Privatfahrten aus dem Listenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung, zum Beispiel bei reinen Privatfahrten mit 1% monatlich; bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich mit 0,03% des Listenpreises je Entfernungskilometer; bei steuerpflichtigen Familienheimfahrten mit 0,002% des Listenpreises je Fahrt und Entfernungskilometer) oder durch die
  • individuelle Methode (Einzelnachweis; es muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden, in dem alle Fahrten im Einzelnen aufgezeichnet werden)

erfolgen.

Arbeitnehmer nutzt Firmenwagen privat (Listenpreis 50.000 EUR)

ursprünglich vereinbarter Bruttolohn5.000,00 EUR
-

vereinbarter Barlohnverzicht

(Entgeltumwandlung/Nutzungsentgelt)

-  600,00 EUR
=Barlohn=4.400,00 EUR
+

geldwerter Vorteil

Firmenwagennutzung 1% von 50.000 EUR (Listenpreis PKW)

+  500,00 EUR
=steuer- und beitragspflichtiges Entgelt=4.900,00 EUR

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV