§ 14 SGB IV: Arbeitsentgelt
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Komplette Überarbeitung der GRA und Abstimmung mit dem Schwerpunktträger |
Stand | 08.12.2015 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 in Kraft getreten am 01.01.2016 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 003.01 |
- Inhalt der Regelung
- Begriff des Entgelts bis zum 30.06.1977
- Begriff des Arbeitsentgelts ab 01.07.1977 (Absatz 1)
- Sozialversicherungsentgeltverordnung
- Nettoentgeltvereinbarung (Absatz 2)
- Verwendung eines Haushaltsschecks (Absatz 3)
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift bestimmt den Begriff „Arbeitsentgelt“ für alle Zweige der Sozialversicherung, der vorwiegend im Beitragsrecht, aber auch im Leistungsrecht der Sozialversicherung gilt.
Absatz 1 definiert eigenständig und umfassend den Begriff des Arbeitsentgelts als für die Sozialversicherung relevante Einnahme.
Absatz 2 enthält eine Regelung für die Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart ist.
Absatz 3 enthält eine Sonderregelung zu Absatz 2 für Beschäftigungen im Privathaushalt bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7 SGB IV).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung -SvEV- (bis 31.12.2006: Arbeitsentgeltverordnung - ArEV) Ausnahmeregelungen getroffen worden.
Die Regelungen zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt sind seit 01.01.1997 für alle Versicherungszweige in § 23a SGB IV zusammengefasst.
In § 23c SGB IV wird seit 01.01.2008 geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen (Freigrenze); siehe SVBEIEC 2/2007, TOP 4.
Die Übergangsregelung des § 115 SGB IV bestimmte bis 31.12.2008 für Entgeltumwandlungen zu Gunsten einer Direktzusage und Unterstützungskasse, dass die verwendeten Entgelte nicht zum Arbeitsentgelt zu zählen sind.
Die Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) vom 19.12.2012 (BGBl. I S. 2712) schreibt den Inhalt einer Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer und das Verfahren dafür verbindlich vor (siehe dazu die im Jahre 2013 erstmals herausgegebene Kommentierung durch die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V. (AWV); Web: www.awv-net.de).
Die darüber hinaus bestehenden Regelungen zu den Auskunftspflichten des Arbeitgebers zum Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV (zum Beispiel §§ 34, 97 SGB VI, § 98 SGB X) bleiben davon unberührt.
Begriff des Entgelts bis zum 30.06.1977
Das AVG enthielt nur bis 1936 eine eigene Regelung des Entgeltbegriffs. Danach verwies § 2 AVG auf die Definition des § 160 RVO. Diese Definition des Entgelts wurde durch den Gemeinsamen Erlass des RMdF und des RAM vom 10.09.1944 (AN S. II 281) modifiziert. In einem weiteren Erlass des RAM vom 24.10.1944 (AN S. II 302) war bestimmt, dass Bezüge, die nach dem Gemeinsamen Erlass bei der Beitragsberechnung außer Ansatz blieben, auch kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung waren. Der Gemeinsame Erlass war auch nach Kriegsende weiterhin gültig (BSGE 15, 65; 24, 71 u.a.). Nach diesem Erlass waren die Beiträge grundsätzlich von dem Betrag zu berechnen, der für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend war.
Begriff des Arbeitsentgelts ab 01.07.1977 (Absatz 1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) hat die früheren Rechtsquellen durch die §§ 14 und 17 SGB IV ersetzt. An die Stelle des hergebrachten Begriffs „Entgelt“ ist der Begriff „Arbeitsentgelt“ getreten.
§ 14 Abs. 1 SGB IV definiert den Begriff des Arbeitsentgelts für alle Sozialversicherungszweige einheitlich. Ausschlaggebend für die gesetzliche Rentenversicherung ist dabei stets der Bruttolohn und somit der Betrag, der sich vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsanteile ergibt.
Dies folgt letztlich aus § 14 Abs. 2 SGB IV, der bei Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgelts eine Umrechnung in ein Bruttoarbeitsentgelt nach Maßgabe der Lohnsteuerrichtlinien vorsieht.
Laufende und einmalige Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einer Beschäftigung zufließen sind Arbeitsentgelt, unabhängig davon,
- ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht (zum Beispiel: freiwillige Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers),
- unter welcher Bezeichnung sie geleistet werden (zum Beispiel Prämien, Gewinnanteile),
- in welcher Form sie geleistet werden (Übertragung von Betriebsaktien, Gutscheine, Geld oder Sachwerte) oder
- ob sie unmittelbar (Lohn und Gehalt) oder im Zusammenhang (Reisekosten) mit der Beschäftigung erzielt werden.
Das erzielte Arbeitsentgelt muss aus einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) resultieren. Für die Anwendung des § 14 Abs. 1 SGB IV kommt es deshalb nicht darauf an, ob es sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handelt.
Zum Arbeitsentgelt gehören beispielsweise
- Gehälter,
- Löhne,
- Weihnachtsgeld,
- Urlaubsgeld,
- Wert der Sachbezüge,
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle,
- vermögenswirksame Leistungen,
- Urlaubsabgeltungen.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16d SGB II (bis 31.12.2008: § 16 Abs. 3 SGB II) zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen erhalten (so genannte „Ein-Euro-Jobs“, von der Bundesagentur für Arbeit als „Zusatzjobs“ bezeichnet), befinden sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Die Mehraufwandsentschädigung in Höhe von etwa 1 bis 2 Euro pro Arbeitsstunde stellt keinen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit und kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV dar (siehe SVBEIEC 2/2004, TOP 3).
Die Form der Einnahmen hat keinen Einfluss auf die Zuordnung zum Arbeitsentgelt. Deshalb gehören neben Barvergütungen unter anderem auch Sachbezüge zum Arbeitsentgelt. Die dabei anzusetzende Höhe der Sachbezüge war bis zum 31.12.2006 der für das jeweilige Jahr gültigen Sachbezugsverordnung zu entnehmen; seit dem 01.01.2007 ist diesbezüglich die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu beachten.
Welche Einnahmen im Einzelnen zum Arbeitsentgelt gehören, kann der Anlage 1 - Übersicht Arbeitsentgelt entnommen werden.
Bezug zum Steuerrecht
Die Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt, ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit den für die Berechnung der Lohnsteuer geltenden Regelungen zu beantworten (§ 17 Abs. 1 S. 2 SGB IV).
Die steuerrechtliche Rechtslage ist anhand
- des Einkommensteuergesetzes (EStG),
- der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) und
- der Lohnsteuerrichtlinien (LStR)
in den jeweils gültigen Fassungen zu prüfen. An Entscheidungen des zuständigen Finanzamtes ist die Einzugsstelle beziehungsweise der Versicherungsträger dabei nicht gebunden.
Entstehungsprinzip
Im Beitragsrecht der Sozialversicherung gilt seit In-Kraft-Treten des SGB IV am 01.07.1977 für die Erhebung der Einnahmen das Entstehungsprinzip. Das BSG hat das Entstehungsprinzip in seinen Urteilen BSG vom 25.09.1981, AZ: 12 RK 58/80 und BSG vom 26.10.1982, AZ: 12 RK 8/81, USK 82206 bestätigt.
Beitragsansprüche, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, entstehen zusammen mit dem Entgeltanspruch. Durch die Erbringung von Arbeitsleistung entstehen der Anspruch auf Arbeitsentgelt und damit auch der Anspruch auf die Beiträge zur Sozialversicherung. Auch aus geschuldetem, vom Arbeitgeber nicht gezahltem Arbeitsentgelt sind Beiträge zur Sozialversicherung fällig geworden.
Soweit das BSG in der Vergangenheit die Beitragsentrichtung nicht von der Fälligkeit, sondern von der Zahlung des Arbeitsentgelts abhängig gemacht hat und damit unter anderem auch dem Zuflussprinzip im Beitragsrecht Bedeutung eingeräumt hat, stellen diese Entscheidungen lediglich Ausnahmen vom Fälligkeitsprinzip dar.
Mit dem BSG vom 14.07.2004, AZ: R 12 KR 1/04 R wurde bestätigt, dass bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht (Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze), die Beitragspflicht und die Beitragshöhe das tariflich geschuldete und nicht lediglich das gezahlte laufende Arbeitsentgelt maßgebend ist.
Das Entstehungsprinzip im Beitragsrecht ergibt sich unmittelbar aus § 22 Abs. 1 SGB IV und galt bis zum 31.12.2002 sowohl für laufendes als auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Mit der Änderung des § 22 Abs. 1 SGB IV gilt für Beschäftigungszeiträume nach dem 31.12.2002 bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt das Zuflussprinzip, das heißt das Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen, sobald dieses ausgezahlt ist. Das Zuflussprinzip gilt nach § 22 Abs. 1 SGB IV auch für abgeleitete Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben. Beiträge werden für Beschäftigungen mit einem Stundenlohnanspruch aus einem Arbeitszeitkonto erst fällig, wenn das Arbeitsentgelt aus diesen Arbeitszeitkonten ausgezahlt wird (siehe GRA zu § 22 SGB IV, Abschnitt 2).
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss BVerfG vom 11.09.2008, AZ: 1 BvR 2007/05).
Laufendes Arbeitsentgelt
Laufendes Arbeitsentgelt sind Einnahmen, die regelmäßig wiederkehren, deren Höhe und Fälligkeit von vornherein feststehen und auf die der Versicherte vereinbarungsgemäß in der Regel monatlich einen Anspruch hat. Es handelt sich dabei um so genannte zeitbezogene Zuwendungen, weil sich die Stunden, Tage, Wochen, Monate ermitteln lassen, in denen sie erzielt wurden.
Nach § 14 Abs. 1 SGB 4 gehören zum laufenden Arbeitsentgelt insbesondere Löhne und Gehälter, auch wenn sie im Krankheitsfalle auf eventuellen Entgeltfortzahlungsansprüchen beruhen. Bestandteil des Arbeitsentgelts sind in der Regel auch die vermögenswirksamen Leistungen. Erfolgt eine Lohnzahlung als Abschlagszahlung, ist sie ebenso als laufende Einnahme zu behandeln.
Tarifvertragliche Lohnausgleichszahlungen im Baugewerbe, die in der Zeit vom 24.12. eines Jahres bis zum 01.01. des Folgejahres anfallen, sind als laufendes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig und beitragspflichtig (Ausnahme: Trifft der 01.01. auf einen Sonntag oder ab 01.01.1972 auf einen Samstag, endet die Entgeltzahlung am 31.12.). Seit Ende 1996 umfasst der Ausgleichszeitraum nur noch die Zeit vom 24. bis 26.12. sowie den 31.12. und 01.01.
Vom Arbeitgeber gezahlte Zulagen oder Zuschläge, zum Beispiel für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sind bis zu einem gewissen Prozentsatz des Grundlohnes steuer- und regelmäßig auch beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV), siehe SVBEIEC 2/2006, TOP 3 und SVBEIEC 3/2006, TOP 4.
Schmutz- oder Staubzulagen, steuerpflichtige Reisekostenanteile sowie Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen und das während des Urlaubs weitergezahlte ursprüngliche Entgelt sind laufende Einnahmen des Beschäftigten.
Sofern Sachbezüge (zum Beispiel freie Kost, freie Wohnung gegebenenfalls einschließlich Heizung und Beleuchtung, Kleidung) aus dem Beschäftigungsverhältnis gewährt werden, gehören auch diese zum laufenden Arbeitsentgelt. Die Werte für freie Verpflegung, freie Unterkunft und freie Wohnung werden nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB IV durch Rechtsverordnung der Bundesregierung für jedes Kalenderjahr im Voraus in § 2 SvEV festgelegt (siehe GRA zu § 17 SGB IV, Abschnitt 2.2.2).
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Unter den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts im Sinne des § 23a SGB IV fallen in der Regel alle Bezüge, die in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt werden und kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen (siehe GRA zu § 23a SGB IV, Abschnitt 2). Diese werden also nicht zeitraum- sondern zeitpunktbezogen gewährt. Es handelt sich insbesondere um Einnahmen, die nicht jeden Monat zu erwarten sind, sondern aus besonderem Anlass, zu einem bestimmten Zweck oder als einmalige Anerkennung gewährt werden. Dazu gehören zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsentgelte, Tantiemen, Gratifikationen und ähnliche Leistungen, soweit sie Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind auch solche Sonderzahlungen anzusehen, auf die beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres ein anteiliger oder voller Anspruch besteht.
Das BSG hat in seinen Urteilen BSG vom 07.02.2002, AZ: B 12 KR 6/01 R und B 12 KR 12/01 R zur Zuordnung von Kontoführungsgebühren und verbilligten Flugreisen den Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erheblich ausgedehnt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind hiernach sämtliche Entgeltbestandteile, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum oder darüber hinaus unabhängig von einer konkreten Arbeitsleistung gewährt werden. Insoweit wären monatliche Leistungen des Arbeitgebers wie PKW-Überlassungen, Dienst- und Werkswohnungen und Arbeitskleidung und vermögenswirksame Leistungen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Dies hätte auch zur Folge, dass bestimmte Leistungen (zum Beispiel erstattete Kontoführungsgebühren, freie und verbilligte Flugreisen, Belegschaftsrabatte) bei Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG als „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“ beitragspflichtig geworden wären (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SvEV).
Mit Wirkung ab 01.01.2003 wurde durch § 23a Abs. 1 S. 2 SGB IV der Rechtszustand vor der BSG-Rechtsprechung wiederhergestellt. Die dort genannten Leistungen gehören nicht zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt und sind bei Pauschalversteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SvEV beitragsfrei, womit auch unnötiger verwaltungsmäßiger Mehraufwand auf Arbeitgeberseite vermieden wird.
Das BSG hat mit seinem Urteil BSG vom 31.10.2012, AZ: B 12 R 15/11R daraufhin festgestellt, dass aufgrund der bestehenden gesetzlichen Formulierungen pauschalbesteuerte sonstige Sachbezüge (Dienstwohnung, Dienstwagen, Zuwendungen zu besonderen Anlässen) unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig gewährt werden, nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SvEV nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören.
Durch das 5. SGB IV-ÄndG vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583) wurde daher die Regelung dahingehend konkretisiert, dass lediglich monatlich gewährte sonstige Sachbezüge (Dienstwohnung, Dienstwagen) nicht zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zählen und bei Pauschalversteuerung kein Arbeitsentgelt darstellen. Für einmalig gezahlte Zuwendungen zum Beispiel zu besonderen Anlässen wegen besonderer Leistungen oder eines Jubiläums verbleibt es bei der Beitragspflicht.
Im Ergebnis gelten Zuwendungen nach § 23a Abs. 1 SGB IV nicht als einmaliges Arbeitsentgelt, wenn sie
- üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
- als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
- als monatlich gewährte sonstige Sachbezüge oder
- als vermögenswirksame Leistungen
vom Arbeitgeber erbracht werden.
Laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse (zum Beispiel Mehrarbeitsvergütungen, Erschwerniszuschläge) stellen auch dann kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a Abs. 1 S. 1 SGB IV dar, wenn sie in größeren Zeitabständen als monatlich ausgezahlt werden; sie gehören vielmehr zum laufenden Arbeitsentgelt. Das Gleiche gilt für Provisionen, es sei denn, dass sie ohne Bezug auf bestimmte Lohnabrechnungszeiträume gewährt werden.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit - in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel zur Auszahlung gelangt, verliert den Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV und ist damit als laufendes Arbeitsentgelt zu qualifizieren.
Sozialversicherungsentgeltverordnung
Aufgrund der Regelung in § 17 Abs. 1 SGB IV ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
- dass bestimmte zusätzlich gewährte einmalige Einnahmen, laufende Zulagen und Zuschüsse und lohnsteuerfreie Einnahmen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechen sind,
- dass Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und
- den Wert der Sachbezüge für jedes Kalenderjahr.
Dabei ist eine weitestgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen (siehe GRA zu § 17 SGB IV, Abschnitt 2.2).
§ 1 SvEV enthält eine Aufzählung von Einnahmen, die nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, wobei die in den Nummern 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 aufgeführten Einnahmen nicht zu Arbeitsentgelt gehören, soweit diese mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum entsprechend lohnsteuerfrei belassen oder pauschalversteuert werden.
In § 2 SvEV werden die Sachbezugswerte für Verpflegung, Unterkunft und Wohnung zusammengefasst und jährlich angepasst und aktualisiert.
§ 3 SvEV enthält Regelungen für den Wert von Sachbezügen, die unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und nicht von § 2 SvEV erfasst sind. Hierbei handelt es sich um geldwerte Vorteile wie Waren, Dienstleistungen, Sachzuwendungen und Sachleistungen.
Nettoentgeltvereinbarung (Absatz 2)
In der Sozialversicherung wird für die Ermittlung der Beitragspflicht und für die Berechnung von Leistungen grundsätzlich auf das Bruttoarbeitsentgelt abgestellt (siehe zum Beispiel §§ 341 ff SGB III, §§ 47 Abs. 1, 226 ff SGB V, §§ 68, 161 ff SGB VI, §§ 47, 81 ff, 153 ff SGB VII). Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten gemäß § 14 Abs. 2 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Der Arbeitgeber hat für die von ihm übernommenen Steuern und Beitragsanteile des Arbeitnehmers Beiträge zu entrichten hat.
Das steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist bei Zahlung eines Nettoentgelts mit Hilfe der maßgeblichen Steuer- und Beitragstabellen durch "Abtasten" zu ermitteln. Der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge und die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag sind dem Nettoarbeitsentgelt so lange hinzuzurechnen, bis sich durch die letzte Hinzurechnung kein höherer Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge und keine höheren Lohn- und Kirchensteuern mehr ergeben. Die ggf. bei der Ermittlung der Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags zu berücksichtigenden steuerfreien Beträge dürfen allerdings bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt werden.
Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts nach § 14 Abs. 2 SGB IV sind Sachleistungen und Sachbezüge in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe AGBEIUE 3/2009, TOP 13).
Siehe auch GRA zu § 14 SGB IV Nettobezüge: Arbeitsentgelt
Vorliegen einer illegalen Beschäftigung
Nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV (in der Fassung ab 01.08.2002) gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind. Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung eine Rechtsgrundlage geschaffen, um bei derartigen Konstellationen eine Nettoentgeltvereinbarung unterstellen zu können, was bislang aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 22.09.1988, Az: 12 RK 36/86]) nicht zulässig war.
Voraussetzung für die Unterstellung einer Nettoentgeltvereinbarung ist das Vorliegen einer illegalen Beschäftigung.
Dem Vernehmen nach betrachtete das frühere Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unter der Bezeichnung "illegale Beschäftigung" die illegale Arbeitnehmerüberlassung, also den Verleih von Arbeitnehmern ohne Besitz der erforderlichen Verleiherlaubnis, die illegale Ausländerbeschäftigung, also Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ohne dass der erlaubnispflichtige Arbeitnehmer über eine Erlaubnis verfügt, und die Ausübung einer Beschäftigung während des Bezugs von Sozialleistungen, ohne dass der Sozialleistungsträger hierüber informiert wurde. Bei der illegalen Beschäftigung werden ausschließlich abhängige Beschäftigungsverhältnisse begründet.
Diese Definition war restriktiv und entsprach nicht der bisherigen Praxis der Rentenversicherungsträger, die bisher in den Fällen, in denen Arbeitnehmer bewusst nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden, von illegaler Beschäftigung ausgegangen waren.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) hatte in seinem Schreiben vom 17.03.2003 an den damaligen Verband der Rentenversicherungsträger (VDR) die bisherige restriktive Auffassung aufgegeben. Illegale Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV lag nunmehr auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen war, Meldungen zu erstatten (§ 28a Abs. 1 SGB IV) und Beiträge zu zahlen (§ 28e Abs. 1 SGB IV). Schwarzarbeit allgemein wird in § 1 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.2004 (BGBl. I S. 1842), in Kraft seit 01.08.2004, definiert.
Nach dem Urteil des BSG vom 09.11.2011, AZ: B 12 R 18/09 R gehört zur illegalen Beschäftigung nicht nur die objektive Verletzung der Pflichten, sondern neben der Feststellung eines objektiven Verstoßes ein auf die Verletzung der Arbeitgeberpflichten gerichteter (mindestens bedingter) Vorsatz. Danach kann ein illegales Beschäftigungsverhältnis dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts wie die Nichtzahlung von Beiträgen und die vorausgehenden Melde-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten verletzt.
Inwieweit dies von einem subjektiven Element getragen sein muss, ist in Ermangelung anderer Maßstäbe an die für die Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV) und die Erhebung von Säumniszuschlägen bei Beitragsnachforderungen (§ 24 Abs. 2 SGB IV) maßgebenden Kriterien, die das BSG bereits präzisiert hat (BSG vom 30.03.2000, AZ: B 12 KR 14/99 R), anzuknüpfen. Die Nichtzahlung von Beiträgen muss demnach zumindest billigend in Kauf genommen worden sein, das heißt, der Arbeitgeber hätte wissen müssen, dass Beiträge zu zahlen waren, beziehungsweise das Nichtwissen resultierte aus der unterbliebenen Einholung von Auskünften oder Entscheidungen bei den Einzugsstellen beziehungsweise den Trägern der Rentenversicherung (SVBEIEC 2/2012, TOP 3).
Der Erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 02.12.2008 (BGH vom 02.12.2008, AZ: 1 StR 416/08) entschieden, dass sich die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge in den Fällen illegaler Beschäftigung ebenfalls nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV richtet. Damit ist der Weg frei für eine gleich gerichtete Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung und im Strafrecht (AGBEIUE 1/2009, TOP 21.3).
Verwendung eines Haushaltsschecks (Absatz 3)
Bei geringfügig Beschäftigten in Haushalten (§ 8a SGB IV) bleiben bei Verwendung des Haushaltsschecks Zuwendungen des Arbeitgebers (Privathaushalts) unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind. Damit wird klargestellt, dass im Haushaltsscheckverfahren Sachzuwendungen (zum Beispiel Unterkunft und Verpflegung) dem Arbeitsentgelt nicht hinzugerechnet werden.
Das Haushaltsscheckverfahren findet nur auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten Anwendung. Liegt eine solche vor, ist der Haushaltsscheck zu verwenden, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig (im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 SGB IV) im Monat 450 EUR nicht übersteigt. Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge zur Sozialversicherung sind nicht hinzuzurechnen.
Ausführliche Informationen zum Haushaltsscheckverfahren enthält die Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Knappschaft, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit zum Haushaltsscheck-Verfahren vom 20.11.2013 (SVBEIEC 2/2013, TOP 1).
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583) |
Inkrafttreten: 22.04.2015 Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 541/14; BT-Drucksache 18/3699 |
Durch Artikel 1 Nummer 2 wurde im Absatz 1 Satz 3 gestrichen und die Regelung zu steuerfreien Aufwandsentschädigungen und steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG in die SvEV übertragen.
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127) |
Inkrafttreten: 11.08.2010 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/1684; BR-Drucksache 152/10 |
Durch Artikel 1 Nummer 4 wurde Absatz 3 neu gefasst und damit klargestellt, dass weiterhin Sachzuwendungen nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet werden.
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) |
Inkrafttreten: 01.01.2008 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6986 |
Durch Artikel 1 Nummer 6a wurde in Absatz 1 Satz 3 nach der Angabe „§ 3 Nr. 26“ die Angabe „und 26a“ eingefügt. Damit wurde der neue Tatbestand des § 3 Nr. 26a EStG (Steuerfreiheit von Einnahmen bestimmter nebenberuflicher Tätigkeiten) in das Sozialversicherungsrecht übernommen.
Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.2007 (BGBl. I S. 2838) |
Inkrafttreten: 01.01.2009 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6539 und 16/6983 |
Durch Artikel 1 Nummer 1 wurden in Absatz 1 Satz 2 die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes“ ersetzt, der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und die Wörter „ , soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.“ angefügt. Mit dieser Änderung wurde die Beitragsfreiheit von Entgeltumwandlungen für Direktzusage und Unterstützungskasse bis zur bisherigen Höchstgrenze dauerhaft festgeschrieben.
Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) |
Inkrafttreten: 01.01.2003 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26, 15/202 |
Durch Artikel 2 Nummer 4a wurde Absatz 4 augrund der parallelen Streichung der Vermutungsregelung des § 7 Absatz 4 SGB IV aufgehoben.
Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2787) |
Inkrafttreten: 01.08.2002 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/8221, 14/8288, 14/8625,14/8957, 14/9630; BR-Drucksachen 1086/01, 253/02, 606/02 |
Durch Artikel 3 Nummer 2 wurde der Absatz 2 ergänzt. Bei illegaler Beschäftigung gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) |
Inkrafttreten: 01.01.2002 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5970 |
Durch Artikel 4 Nummer 3 wurde in Absatz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt. Es handelt sich um eine beitragsrechtliche Regelung für Entgeltumwandlungen. Der bisherige Satz 2 wurde dadurch Satz 3.
Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2601) |
Inkrafttreten: 01.01.2000 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/2070 |
Durch Artikel 24 wurde die Neufassung des § 3 Nr. 26 EStG nachvollzogen und die dort genannten steuerfreien Einnahmen vom Arbeitsentgelt ausgenommen.
Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388) |
Inkrafttreten: 01.04.1999 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280 |
Durch Artikel 1 Nummer 3 wurde in Absatz 1 ein Satz 2 angefügt und damit rechtlich klargestellt, dass steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.
Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) |
Inkrafttreten: 01.01.1999 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45 |
Durch Artikel 3 Nummer 2 wurde der Absatz 4 angefügt. Für Personen nach § 7 Abs. 4 SGB IV, die nach dem Steuerrecht als Selbständige gelten, ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts an die die Regelungen bei Selbständigen anzuknüpfen.
Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) |
Inkrafttreten: 01.01.1998 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4941 |
Durch Artikel 4 Nummer 5 In Absatz 2 wurden die Worte „seines Beitrages“ gestrichen und die Worte „zur Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Worte „zur Arbeitsförderung“ ersetzt. Die Änderung erfolgte aufgrund der Einordnung des AFG in das SGB.
Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049) |
Inkrafttreten: 01.01.1997 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4849 und 13/5951 |
Durch Artikel 25 wurde Absatz 3 angefügt und damit klargestellt, dass beim Haushaltsscheckverfahren der ausgezahlte Geldbeitrag als Arbeitsentgelt gilt.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Viertes Buch) vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) |
Inkrafttreten: 01.07.1977 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 7/4122 und 7/5457 |
Mit dem SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - wurde die Vorschrift des § 14 SGB IV über das Arbeitsentgelt eingeführt.
Im Beitrittsgebiet ist die Vorschrift am 01.01.1991 in Kraft getreten (Art. 8 in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31.08.1990, BGBl. II S. 889).
Anlage 1 | Übersicht Arbeitsentgelt |