§ 14 SGB IV Provisionen: Arbeitsentgelt
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | aktuelle Urteile aufgenommen |
Stand | 08.12.2015 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
- Allgemeines
- Beitragsberechnung
- Nach Beschäftigungsende gezahlte Provisionen
- Vermittlungsprovisionen
- Stornoreserven
Allgemeines
Die Provision ist eine in Prozenten ausgedrückte Beteiligung des Arbeitnehmers am Wert der auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführenden oder von ihm abgeschlossenen Geschäfte. Provisionen werden für Verkaufs- und Vermittlungstätigkeiten und in der Regel neben einem festen Monatsentgelt (Fixum) gezahlt werden. Sie sind nach § 2 Abs. 1 LStDV steuerpflichtiger Arbeitslohn.
In der Sozialversicherung sind Provisionen laufendes Arbeitsentgelt, also kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie bleiben auch dann laufendes Arbeitsentgelt, wenn sie in größeren Zeitabständen als monatlich ausgezahlt werden. Lediglich dann, wenn sie ohne Bezug auf bestimmte Lohnabrechnungszeiträume gezahlt werden, sind Provisionen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV anzusehen (BSG vom 03.06.2009, AZ: B 12 R 12/07 R und B 12 KR 18/08 R mit weiteren Verweisen).
Beitragsberechnung
Für die Berechnung der Beiträge sind Provisionen grundsätzlich in dem Entgeltabrechnungsabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie erzielt worden sind. Das ergibt sich aus dem Charakter der Provision als laufendes Arbeitsentgelt und der dann anzuwendenden Fälligkeitsvorschrift des § 23 Absatz 1 SGB IV. Provisionen sind dann erzielt, wenn der Anspruch auf die Provision entstanden ist. Die Zuordnung von Provisionen nach diesem Grundsatz hat zur Folge, dass bei verspäteter Auszahlung von Provisionen eine Korrektur der Beitragsberechnung vorzunehmen ist. Solche Korrekturen sind mit erheblicher Mehrarbeit verbunden. Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn Provisionen, die zwar zeitversetzt, aber monatlich ausgezahlt werden, im Lohnabrechnungszeitraum der Auszahlung zur Beitragsberechnung herangezogen werden.
Werden Provisionen in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt und ist eine genaue Aufschlüsselung auf die Monate, in denen die Ansprüche erworben wurden, nicht mehr möglich, so ist eine gleichmäßige Aufteilung der Provisionen auf die einzelnen Monate des Anspruchszeitraums zulässig (LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.06.1966, AZ: L 16 Kr 82/65, DAngVers 1967, 56).
Nach Beschäftigungsende gezahlte Provisionen
Bei Provisionen, die erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Auszahlung gelangen, ist als Kriterium für die zeitliche Zuordnung die Handhabung während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich. Das bedeutet, dass die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch anfallenden Provisionen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet werden können, wenn die Provisionen während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses monatlich gezahlt wurden. Wurden sie dagegen in größeren Zeitabständen ausgezahlt, dann sind sie den entsprechenden letzten Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen.
Vermittlungsprovisionen
Die für die beitragsrechtliche Behandlung wichtige steuerrechtliche Beurteilung von Vermittlungsprovisionen ist in R 19.4 Lohnsteuer-Richtlinien wie folgt geregelt.
Innenprovisionen
Erhalten Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber Vermittlungsprovisionen, so sind diese grundsätzlich Arbeitsentgelt. Das Gleiche gilt für Provisionen, die ein Dritter an den Arbeitgeber zahlt und die dieser an den Arbeitnehmer weiterleitet.
Provisionszahlungen von Bausparkassen und Versicherungen an Beschäftigte von Kreditinstituten
Provisionszahlungen einer Bausparkasse oder eines Versicherungsunternehmens an Beschäftigte der Kreditinstitute für Vertragsabschlüsse, die während der Arbeitszeit vermittelt werden, sind als Lohnzahlungen Dritter steuerpflichtig. Wenn zum Aufgabengebiet des Arbeitnehmers der direkte Kontakt mit dem Kunden des Kreditinstituts gehört, zum Beispiel bei einem Kunden- oder Anlageberater, gilt dies auch für die Provisionen der Vertragsabschlüsse außerhalb der Arbeitszeit.
Stornoreserven
Bei Stornoreserven handelt es sich um aus laufenden Provisionen einbehaltene Beträge, die von den Versicherungsgesellschaften zum Teil erst erhebliche Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an ehemalige Außendienstmitarbeiter ausgezahlt werden. Beitragsrechtlich gilt für Stornoreserven der Abschnitt 3 dieser GRA entsprechend (Punkt 5 der Niederschrift der Besprechung Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA am 16./17.09.1985).