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§ 14 SGB IV Untertarifliche Entlohnung: Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.10.2021

Änderung

RH wurde aktualisiert, BSG-Urteile neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand08.12.2015
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV

Version002.00

Allgemeines

Das Arbeitsentgelt ist der Beitragsberechnung nach dem Verdienstprinzip (Entstehungsprinzip) grundsätzlich in der Höhe zugrunde zu legen, in der es erarbeitet wurde. Beitragsansprüche, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, entstehen danach zusammen mit dem Entgeltanspruch; nach geleisteter Arbeit. Im Hinblick auf die Beitragshöhe ist nicht das tatsächlich gezahlte, sondern das geschuldete Arbeitsentgelt maßgeblich.

Dabei ist von dem für den Arbeitnehmer geltenden Einzelarbeits- oder Tarifvertrag auszugehen. Unterliegt der Arbeitnehmer der Bindungswirkung eines Tarifvertrages, ist sozialversicherungsrechtlich von diesem Tarifvertrag auszugehen, selbst wenn einzelarbeitsvertraglich ein geringeres Arbeitsentgelt vereinbart wurde. Weicht der Einzelarbeitsvertrag dagegen zugunsten des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag ab, ist der Einzelarbeitsvertrag maßgeblich.

Nach § 3 Absatz 1 TVG (Tarifvertragsgesetzes) unterliegen die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (der Arbeitnehmer regelmäßig als Gewerkschaftsmitglied) der Bindung des gültigen Tarifvertrages. Ist der Arbeitnehmer kein Mitglied der Tarifvertragsparteien, ist der Tarifvertrag aus rechtlicher Sicht nur dann für diesen Arbeitnehmer für die Sozialversicherung maßgeblich, wenn der Tarifvertrag nach § 5 TVG für allgemein verbindlich erklärt wurde. Das gilt auch für Firmen - beziehungsweise Werkstarifverträge. Das Tarifregister, das alle allgemein verbindlichen Tarifverträge enthält (§ 6 TVG), ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales kostenlos einzusehen.

Weiterführende Informationen enthält die Ausarbeitung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu „Aspekte eines etwaigen Übergangs vom Entstehungsprinzip zum Zuflussprinzip im Beitragsrecht der Sozialversicherung“ vom 18.11.2002 (Rundschreiben des VdR vom 19.12.2002, Aktenzeichen 20-30-20-00)

Rechtsprechung

Vor dem Inkrafttreten des SGB IV (1977) orientierte sich die Rechtsprechung des BSG zum Entstehen und zur Fälligkeit der Beitragsansprüche am Zufluss des Arbeitsentgelts (BSG vom 25.11.1964, AZ: 3 RK 32/60, BSGE 22, 106). Nach Inkrafttreten des SGB IV am 01.07.1977 war die Rechtsprechung des BSG zunächst hinsichtlich der weiteren Geltung des Zuflussprinzips nicht eindeutig. Immer deutlicher ließ die Rechtsprechung auch nicht gezahltes, aber geschuldetes und fälliges Arbeitsentgelt genügen (zum Beispiel Urteil BSG vom 26.10.1982, AZ: 12 RK 8/81, BSGE 54, 136).

Mit der am 30.08.1994 ergangenen Entscheidung (BSG vom 30.08.1994, AZ: 12 RK 59/92; BSGE 75, 61) hat sich das BSG vom Zuflussprinzip und vom Fälligkeitsprinzip zugunsten des Verdienstprinzips (Entstehungsprinzips) abgewandt. Diese Abkehr und zugleich das Verdienstprinzip (Entstehungsprinzip) hat das BSG eindeutig dann in einem Urteil BSG vom 21.05.1996, AZ: 12 RK 64/94, BSGE 78, 224 ff. bestätigt. Weitere Urteile zugunsten des Verdienstprinzips (Entstehungsprinzips) folgten (Urteile BSG vom 14.07.2004, AZ: B 12 KR 1/04 R und AZ: B 12 KR 7/04 R).

Auch der BGH (Urteile BGH vom 16.05.2000, AZ: VI ZR 90/99 und 28.05.2002, AZ: 5 StR 16/02) ist der Rechtsprechung des BSG gefolgt. Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht von dem tatsächlich gezahlten Entgelt auszugehen, sondern vom tarifvertraglich geschuldeten. Bei bewusst untertariflicher Lohnzahlung ist der Tatbestand des § 266a StGB erfüllt. 

Rechtsfolge

Wird bei einer Betriebsprüfung nachträglich Sozialversicherungspflicht festgestellt, ist allein der Arbeitgeber zur Nachentrichtung der Beiträge, auch der Arbeitnehmeranteile, verpflichtet.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV