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§ 23c SGB IV: Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Komplette Überarbeitung

Dokumentdaten
Stand20.07.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Heil-und Hilfsmittelversorgung (Heil-und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) vom 04.04.2017 in Kraft getreten am 11.04.2017
Rechtsgrundlage

§ 23c SGB IV

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift bestimmt als Ausnahmeregelung die Beitragsfreiheit bestimmter Einkünfte, die für sich betrachtet von der Definition des § 14 Abs. 1 SGB IV erfasst werden und andernfalls beitragspflichtig wären.

Dazu gehören

  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder während einer Elternzeit weiter gewährt werden, wenn sie zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50,00 EUR im Monat nicht übersteigen (Absatz 1). (Bis 31.12.2007 waren von der Beitragspflicht auch geringere Beträge erfasst, da die Regelung des § 23c SGB IV in der bis dahin geltenden Fassung eine Freigrenze nicht vorsah.)
  • Einkünfte nebenberuflicher Notärzte im Rettungsdienst (Absatz 2).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 14 Abs. 1 SGB IV definiert den Arbeitsentgeltbegriff und damit die beitragspflichtigen Einnahmen in der Sozialversicherung aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses. Über die Verordnungsermächtigung des § 17 SGB IV wird darüber hinaus in der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3385) geregelt, was dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen beziehungsweise nicht hinzuzurechnen ist.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 13.11.2007 ein gemeinsames Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen) und sonstiger nicht beitragspflichtiger Einnahmen nach § 23c SGB IV mit den Rechtsänderungen zum 01.01.2008 herausgegeben.

§ 118 SGB IV beinhaltet eine Übergangsregelung zur Beitragsfreiheit von Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.

Zuschüsse und sonstige Einnahmen

Das Arbeitsentgelt umfasst gem. § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

§ 23c Abs. 1 SGB IV bestimmt, dass Zuschüsse und sonstige Leistungen des Arbeitgebers, die während des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten, soweit diese Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 SGB V nicht um mehr als 50,00 EUR im Monat übersteigen.

Von dieser Regelung werden jedoch nur Zuschüsse und sonstige Leistungen des Arbeitgebers erfasst, die laufend gezahlt werden. Einmalig gezahlte Entgelte sind hinsichtlich der Beitragspflicht nach § 23a SGB IV zu prüfen.

Zu den vom Arbeitgeber laufend gezahlten Zuschüssen und sonstigen Leistungen gehören insbesondere:

  • Zuschüsse zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,
  • Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
  • Zuschüsse zum Krankentagegeld privat Krankenversicherter,
  • Sachbezüge (zum Beispiel Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen),
  • Kontoführungsgebühren,
  • Firmen- und Belegschaftsrabatte,
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • Prämien für Direktversicherungen,
  • Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersversorgung (§ 1b BetrAVG),
  • Telefonzuschüsse,
  • Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen.

Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes

Zur Feststellung des SV-Freibetrages wird ein zu vergleichendes Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) benötigt. Der höchstmögliche SV-Freibetrag ist die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Netto-Sozialleistung.

Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber gesetzlichen Sozialleistungsträgern zur Berechnung der Sozialleistung in einer Entgeltbescheinigung mitteilen muss.

Der zusammen mit der jeweiligen Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Teil der laufend gezahlten Leistungen des Arbeitgebers wird beitragspflichtig in der Sozialversicherung - ab 01.01.2008 erst, wenn die Freigrenze von monatlich 50,00 EUR überschritten wird. Hierfür sind jeweils die Netto-Sozialleistung und die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Bei der Freigrenze von 50,00 EUR handelt es sich nicht um einen generell zu berücksichtigenden Freibetrag. Vielmehr führt die Freigrenze dazu, dass laufend gezahlte Leistungen des Arbeitgebers, die über den SV-Freibetrag hinausgehen, nur dann nicht der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie den Betrag von 50,00 EUR im Monat nicht übersteigen.

Daraus folgt, dass für Zeiten des Sozialleistungsbezugs laufend gewährte Leistungen des Arbeitgebers, die monatlich insgesamt 50,00 EUR nicht übersteigen, generell nicht der Beitragspflicht unterworfen werden. Bei insgesamt höheren Leistungen des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob sie für einen vollen Abrechnungsmonat den SV-Freibetrag zuzüglich der Freigrenze von 50,00 EUR überschreiten. Ist dies nicht der Fall, unterliegen die Leistungen des Arbeitgebers nicht der Beitragspflicht; anderenfalls ist der Anteil, der den SV-Freibetrag übersteigt, beitragspflichtige Einnahme.

Beispiel 1:

Bruttoarbeitsentgelt ab 01.01.20163.000,00 EURmonatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt1.785,46 EURmonatlich
Zuschuss des Arbeitgebers (brutto)   300,00 EURmonatlich
Nettokrankengeld1.399,80 EURmonatlich
SV-Freibetrag (1.785,46 EUR minus 1.399,80 EUR)   385,66 EURmonatlich

Lösung:

Der SV-Freibetrag wird durch den Zuschuss des Arbeitgebers nicht beziehungsweise nicht um mehr als 50,00 EUR überschritten. Es ergibt sich kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Beispiel 2:

Bruttoarbeitsentgelt ab 01.01.20163.000,00 EURmonatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt1.785,46 EURmonatlich
Zuschuss des Arbeitgebers (brutto)   500,00 EURmonatlich
Nettokrankengeld1.399,80 EURmonatlich
SV-Freibetrag (1.785,46 EUR minus 1.399,80 EUR)   385,66 EURmonatlich

Lösung:

Der SV-Freibetrag wird durch den Zuschuss des Arbeitgebers um 114,34 EUR, also um mehr als 50,00 EUR überschritten. Es besteht daher Beitragspflicht für 114,34 EUR.

Das vom Arbeitgeber zu ermittelnde Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Berechnung der Sozialleistung zugrunde liegt.

Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei privat Krankenversicherten ist zu beachten, dass die Beiträge der Arbeitnehmer zur Kranken- und Pflegeversicherung vermindert um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen sind. Bei privat Krankenversicherten sind ggf. auch die Beiträge für die nicht selbstversicherten Angehörigen abzuziehen.

Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, sind ebenfalls bei der Ermittlung des Nettoentgelts abzuziehen.

Liegt eine Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 800,00 EUR (Gleitzone) vor, ist nicht das nach § 163 Abs. 10 SGB VI verminderte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt für die Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts maßgebend, sondern das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt.

Nettosozialleistung ist bei gesetzlichen Leistungsträgern die Bruttosozialleistung abzüglich der davon zur Sozialversicherung vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile. Die Nettosozialleistung bleibt für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum unverändert. Bei privaten Leistungsträgern unterscheiden sich Brutto- und Nettosozialleistung nicht.

Der einmal ermittelte SV-Freibetrag bleibt für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum unverändert. Nachträgliche Änderungen der Sozialleistung, zum Beispiel durch gesetzliche Anpassung (Dynamisierung), verändern den SV-Freibetrag nicht.

Teilmonate mit Sozialleistungsbezug

Auch in Teilmonaten kann ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus Zuschüssen des Arbeitgebers anfallen. Dies ist dann der Fall, wenn fiktiv ein voller Abrechnungsmonat mit Sozialleistungsbezug berücksichtigt wird und die laufend monatlich gezahlten Leistungen des Arbeitgebers zusammen mit der monatlichen Sozialleistung das monatliche Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50,00 EUR übersteigen.

Wird der (fiktive) monatliche SV-Freibetrag durch die Leistung des Arbeitgebers um mehr als 50,00 EUR überschritten, ist die anteilige Berechnung der tatsächlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte erforderlich.

Beispiel 3:

Bezug von Krankengeld vom 12.06.2016 bis 27.09.2016

Bruttoarbeitsentgelt3.000,00 EURmonatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt1.785,46 EURmonatlich
Zuschuss des Arbeitgebers (zum Beispiel PKW)   520,00 EURmonatlich
Nettokrankengeld1.399,80 EURmonatlich
SV-Freibetrag (1.785,46 EUR minus 1.399,80 EUR)   385,66 EURmonatlich

Der SV-Freibetrag wird um mehr als 50,00 EUR überschritten.

Beitragspflichtige Leistung des Arbeitgebers

(520,00 EUR minus 385,66 EUR)   134,34 EURmonatlich

Lösung:

Beitragspflichtige Leistung des Arbeitgebers für den Zeitraum vom 12.06.2016 bis 30.06.2016

134,34 EUR mal 19 Tage geteilt durch 30 Tage     85,08 EUR

Für die Zeit vom 01.06.2016 bis 11.06.2016 beträgt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt 1.100,00 EUR (anteilig berechnet aus 3.000,00 EUR) und 190,67 EUR (anteilig berechnet aus 520,00 EUR). Für den Zeitraum 01.06.2016 bis 30.06.2016 beträgt die beitragspflichtige Einnahme insgesamt 1.375,75 EUR.

Beispiel 4:

Bezug von Krankengeld vom 12.06.2016 bis 27.09.2016

Bruttoarbeitsentgelt3.000,00 EURmonatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt1.785,46 EURmonatlich
Zuschuss des Arbeitgebers (zum Beispiel PKW)   390,00 EURmonatlich
Nettokrankengeld1.399,80 EURmonatlich
SV-Freibetrag (1.785,46 EUR minus 1.399,80 EUR)   385,66 EURmonatlich

Lösung:

Der SV-Freibetrag wird nicht um mehr als 50,00 EUR überschritten. Eine beitragspflichtige Einnahme aus der Leistung des Arbeitgebers neben dem Krankengeldbezug ergibt sich nicht.

Hinweis:

Beitragspflichtige Einnahmen sind für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 11.06.2016 das anteilige Arbeitsentgelt sowie die gesamte Leistung des Arbeitgebers in Höhe von 390,00 EUR (unter Beachtung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze), da sie nicht allein wegen und für die Zeit des Sozialleistungsbezuges gewährt wird.

Besonderheiten

  • Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Elternzeit/Elterngeld/Erziehungsgeld
  • Beiträge und Zuwendungen für die betriebliche Altersvorsorge
  • Einnahmen nach § 40 Absatz 2 EStG

Bezug von Mutterschaftsgeld

Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuschG) erhalten Frauen, die einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, für die Zeit der gesetzlichen Schutzfristen sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,00 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.

Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuschG sind gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 SvEV (bis 31.12.2006 § 2 Absatz 2 Nummer 2 ArEV) nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.

Beträgt das kalendertägliche Vergleichs-Arbeitsentgelt nicht mehr als 13,00 EUR, besteht kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 14 Absatz 1 MuschG. In diesen Fällen ist für Zeiten ab 01.01.2008 jede monatlich 50,00 EUR übersteigende Leistung des Arbeitgebers eine beitragspflichtige Einnahme.

Beispiel 5:

Bruttoarbeitsentgelt ab 01.01.2016550,00 EURmonatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt382,55 EURmonatlich
Mutterschaftsgeld382,55 EURmonatlich
Leistung des Arbeitgebers (zum Beispiel Sachbezug)  60,00 EURmonatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt  12,75 EURkalendertäglich
Mutterschaftsgeld  12,75 EURkalendertäglich
SV-Freibetrag (382,55 EUR abzüglich 382,55 EUR)    0,00 EUR

Lösung:

Das kalendertägliche Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt liegt nicht über 13,00 EUR (hier: 12,75 EUR). Die Leistung des Arbeitgebers liegt in Höhe von 60,00 EUR über der Freigrenze von 50,00 EUR monatlich und ist als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Da im vorliegenden Fall das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, sind auf die beitragspflichtigen Leistungen des Arbeitgebers die besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung in der Gleitzone anzuwenden. Im Jahr 2016 betrug der Faktor F 0,7547.

Demzufolge ergibt sich ein kalendertägliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 1,51 EUR (2,00 EUR mal 0,7547).

Beispiel 6:

Bruttoarbeitsentgelt ab 01.01.20161.050,00 EURmonatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt   810,00 EURmonatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt     27,00 EURkalendertäglich
Mutterschaftsgeld   390,00 EURmonatlich
Mutterschaftsgeld     13,00 EURkalendertäglich
Leistung des Arbeitgebers (zum Beispiel Sachbezug)   150,00 EURmonatlich
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld   420,00 EURmonatlich
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld     14,00 EURkalendertäglich
SV-Freibetrag (810,00 EUR abzüglich 390,00 EUR)   420,00 EURmonatlich

Lösung:

Das kalendertägliche Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt liegt über 13,00 EUR (hier 27,00 EUR). Der SV-Freibetrag in Höhe von 420,00 EUR wird bereits durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe ausgeschöpft, die Freigrenze von 50,00 EUR ist ebenfalls überschritten, so dass während des Bezuges von Mutterschaftsgeld die Leistung des Arbeitgebers in Höhe von 150,00 EUR in voller Höhe als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist.

Elternzeit/Elterngeld/Erziehungsgeld

Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit, wenn sie das in ihrem Haushalt lebende Kind selbst betreuen und erziehen. Die Elternzeit kann seit dem 01.01.2001 gleichzeitig von beiden Eltern in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass beide Elternteile wegen der Erziehung des Kindes der Arbeit fern bleiben können. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Elternzeit abwechselnd für bestimmte Zeiträume zu nehmen.

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt und sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über die Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung einigen. Erfolgt keine freiwillige Einigung, regelt § 15 Abs. 7 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) die Voraussetzungen, wann ein Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit trotzdem zustimmen muss. In Ausnahmefällen - insbesondere für Alleinerziehende - ist es zulässig, mehr als 30 Stunden Teilzeitarbeit wöchentlich zu leisten.

Für Zeiten bis zum 31.12.2007 entsprach während der Elternzeit das Nettoarbeitsentgelt dem SV-Freibetrag. Der Bezug von Erziehungsgeld führte nicht zu einer Verminderung des SV-Freibetrages.

Ab 01.01.2008 ist für die beitragsrechtliche Beurteilung nach § 23c SGB IV nicht mehr die Elternzeit, sondern das Erziehungsgeld oder das Elterngeld maßgebend.

Anspruch auf das staatliche Erziehungsgeld nach den Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes (§§ 1 bis 14 BErzGG) konnten nur Eltern von bis zum 31.12.2006 geborenen Kindern haben. Für die ab 01.01.2007 geborenen Kinder haben Eltern Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Nach der Übergangsvorschrift des § 27 BEEG galten die §§ 1 bis 14 BErzGG zum Erziehungsgeld für vor dem 01.01.2007 geborene Kinder bis Ende 2008 weiter.

Aufgrund der Neuregelung in § 23c Absatz 1 S. 1 SGB IV zum 01.01.2008 findet die Regelung zur Berechnung der sonstigen nicht beitragspflichtigen Einnahmen für arbeitgeberseitige Leistungen, die in der Zeit ab Januar 2008 neben dem Bezug von Erziehungsgeld (nach dem BErzGG; der Bezug von Kindererziehungsgeld beziehungsweise Familiengeld in einzelnen Bundesländern ist in diesem Zusammenhang nicht zu beachten) oder von Elterngeld gewährt werden, Anwendung. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Erziehungsgeld beziehungsweise das Elterngeld angerechnet. Bei einer Elternzeit ohne Erziehungsgeld/Elterngeld findet § 23c SGB IV für Zeiten ab 01.01.2008 keine Anwendung. Jegliche Leistung des Arbeitgebers ist in diesen Fällen beitragspflichtig.

Beispiel 7:

Bruttoarbeitsentgelt ab 01.01.20163.000,00 EURmonatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt2.100,00 EURmonatlich
Leistungen des Arbeitgebers   600,00 EURmonatlich
Elterngeld (nach Ablauf der Schutzfrist)1.800,00 EURmonatlich
SV-Freibetrag (2.100,00 EUR minus 1.800,00 EUR)   300,00 EURmonatlich

Lösung:

Der SV-Freibetrag wird durch die Leistungen des Arbeitgebers monatlich um 300,00 EUR überschritten; dieser Betrag ist monatliche beitragspflichtige Einnahme.

Beiträge und Zuwendungen für die betriebliche Altersvorsorge

Die vom Arbeitgeber für Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen übernommenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, die im Rahmen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SvEV beziehungsweise des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, werden von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen.

Die über § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a SvEV ab 01.01.2008 neu geregelte Beitragsfreiheit für Zuwendungen bei zusatzversorgungspflichtigen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes gilt nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV nicht für den zu beachtenden Hinzurechnungsbetrag und den 100,00 EUR übersteigenden Teil der nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreien und nach § 40b EStG pauschal versteuerten Umlagen.

Der steuerfreie und pauschal versteuerte Teil der Umlage, höchstens jedoch monatlich 100,00 EUR, ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 SvEV bis zur Höhe von 2,5 von Hundert des für seine Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, und zwar abzüglich des Freibetrags von monatlich 13,30 EUR. Dieser Hinzurechnungsbetrag stellt keine Leistung des Arbeitgebers dar, so dass eine Anwendung des § 23c SGB IV ausscheidet.

Der steuerfreie und pauschal versteuerte Teil der Umlage, der in der Summe monatlich 100,00 EUR übersteigt, ist dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 S. 4 SvEV zwar zuzurechnen, er ist jedoch im Rahmen des § 23c SGB IV nicht zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für den Teil der Umlage, der vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern ist, weil er den Höchstbetrag für die Steuerfreiheit und den vom Arbeitgeber pauschal besteuerten Betrag überschreitet. Dieser individuell versteuerte Teil der Umlage gehört zwar zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, ist jedoch im Rahmen des § 23c SGB IV ebenfalls nicht zu berücksichtigen, weil diese Einnahmen quasi Ausfluss der Zuschusszahlung zur Sozialleistung sind.

Diese Ausführungen gelten allerdings nicht, wenn neben dem Zuschuss zur Sozialleistung und den Aufwendungen für die Zusatzversorgung weitere Leistungen des Arbeitgebers für die Zeit des Bezugs der Sozialleistung gezahlt werden und diese das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50,00 EUR monatlich übersteigen. In diesen Fällen unterliegt der gesamte das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag (zuzüglich des Hinzurechnungsbetrags) der Beitragspflicht.

Beispiel 8:

Bezug von Krankengeld vom 01.04.2016 - 30.04.2016
Bruttoarbeitsentgelt3.537,55 EURmonatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt2.134,76 EURmonatlich
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers
Krankengeldzuschuss   362,91 EURmonatlich
Vermögenswirksame Leistung     39,88 EURmonatlich
gesamt   402,79 EURmonatlich
Nettokrankengeld1.771,85 EURmonatlich
SV-Freibetrag (2.134,76 EUR minus 1.771,85 EUR)   362,91 EURmonatlich
Arbeitgeberumlage
(6,45 von Hundert von 3.537,55 EUR)   228,17 EUR
Steuerfreibetrag § 3 Nr. 56 EStG
(2 von Hundert von 6.200,00 EUR)minus 124,00 EUR
Pauschalbesteuerungsbetrag § 40b EStGminus   92,03 EUR
SV-pflichtige Umlage (individuell versteuert)     12,14 EUR
SV-Hinzurechnungsbetrag § 1 Abs. 1 S. 3 SvEV
(2,5 von Hundert von 1.550,39 EUR minus 13,30 EUR
100,00 EUR mal 100,00 geteilt durch 6,45 ist gleich 1.550,39 EUR)
     25,46 EUR
beitragspflichtige Einnahme nach
§ 1 Abs. 1 S. 4 SvEV
124,00 EUR plus 92,03 EUR
ist gleich 216,03 EUR minus 100,00 EUR
   116,03 EUR

Lösung:

Da der SV-Freibetrag durch die Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 168,05 EUR und damit mehr als 50,00 EUR überschritten wird, ist dieser Betrag zuzüglich des Hinzurechnungsbetrages in Höhe von 25,46 EUR die monatliche beitragspflichtige Einnahme in Höhe von 193,51 EUR (402,79 EUR minus 362,91 EUR ist gleich 39,88 EUR plus 12,14 EUR plus 116,03 EUR ist gleich 168,05 EUR).

Einnahmen nach § 40 Absatz 2 EStG

Die vom Arbeitgeber für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen überlassenen Leistungen nach § 40 Abs. 2 EStG (zum Beispiel unentgeltliche Nutzung von Personalcomputern), die im Rahmen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, können als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden.

Mitteilungspflichten

Die Arbeitgeber haben den zuständigen gesetzlichen Sozialleistungsträgern nach § 107 Abs. 1 S. 1 SGB IV notwendige Angaben über das Beschäftigungsverhältnis durch eine Bescheinigung nachzuweisen. In diesem Zusammenhang haben sie das Nettoarbeitsentgelt und die beitragspflichtigen Brutto- und Netto-Einnahmen mitzuteilen.

Die Arbeitgeber erhielten die Möglichkeit, statt papiergebundene Bescheinigungen (seit 01.07.2011 nicht mehr zulässig) einheitliche Datensätze zu erstatten. Ab dem 01.01.2011 wurde die maschinelle Form des Datenaustausches verpflichtend. Allerdings wurde zum 01.01.2012 klargestellt, dass die maschinelle Form des Datenaustauschs doch nicht verpflichtend ist, sondern die Arbeitgeber auch künftig entscheiden können, ob sie eine Übergangsmöglichkeit in ihr Entgeltabrechnungsprogramm aufnehmen oder die Möglichkeiten der automatisierten Ausfüllhilfen in Anspruch nehmen.

Private Krankenversicherungsunternehmen und Erziehungsgeld beziehungsweise Elterngeld zahlende Stellen erhalten diese Mitteilungen nicht.

Die Sozialleistungsträger haben den Arbeitgebern die Höhe der Brutto- und Netto-Sozialleistung mitzuteilen, wenn der Arbeitgeber bei Mitteilung des Netto-Arbeitsentgelts angezeigt hat, dass er während des Sozialleistungsbezuges laufende, dem Wesen nach beitragspflichtige Leistungen gewährt.

In den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinen Mitteilungspflichten per Datenübertragung nachkommt, sind die Leistungsträger nach § 107 Abs. 2 S. 1 SGB IV verpflichtet, Rückmeldungen dem Arbeitgeber ebenfalls als Datensatz anzuliefern.

Private Krankenversicherungsunternehmen sind nach § 107 Abs. 2 S. 8 SGB IV berechtigt, im Falle der Zahlung von Krankentagegeld alle Angaben gegenüber dem Arbeitgeber durch Datenübertragung zu erstatten.

Meldungen

Sind Leistungen oder Zuschüsse des Arbeitgebers nach § 23c SGB IV als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wird trotz des Bezuges von Sozialleistungen die Meldung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht unterbrochen.

Eine Unterbrechungsmeldung nach § 9 DEÜV beziehungsweise eine Abmeldung nach § 8 DEÜV ist nur in den Fällen zu erstatten, in denen aufgrund laufend gezahlter Leistungen und Zuschüsse für Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen keine beitragspflichtigen Einnahmen vorliegen.

Nutzen Arbeitgeber die Option, Bescheinigungsdaten für die Arbeitsbescheinigungen nach §§ 312 und 312a SGB III sowie die Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III an die Bundesagentur für Arbeit elektronisch zu übermitteln, haben sie diese Daten nur per Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Vorgeschrieben ist dafür als Übermittlungsstandard der eXTra-Standard. Wie auch in anderen Verfahren üblich, wird das Nähere zu den Datensätzen, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in Grundsätzen geregelt, die in diesem Fall die Bundesagentur für Arbeit erstellt. Durch die Genehmigung der Grundsätze und deren vorheriger Abstimmung mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sind diese Vorgaben für alle Anwender im Verfahren verbindlich.

Vom maschinellen Datenaustauschverfahren ist Krankengeld bei einer Spende von Organen oder Geweben, das nach § 44a SGB V geleistet wird, ausgenommen. In diesen Ausnahmefällen wird das Krankengeld nicht von der Krankenkasse des Spenders, sondern von der Krankenkasse des Empfängers von Organen oder Geweben geleistet. Aufgrund der zu erwartenden geringen Anzahl der Anwendungsfälle wurde der erhebliche Programmier- und Umsetzungsaufwand eines maschinellen Datenaustauschverfahrens als nicht gerechtfertigt angesehen.

Einkünfte nebenberuflicher Notärztinnen oder Notärzte im Rettungsdienst (Absatz 2)

Die mit dem HHVG mit Wirkung ab 11.04.2017 angefügte Regelung (vergleiche Abschnitt 1.1) stellt klar, dass die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig sind.

Notärztinnen oder Notärzte im Rettungsdienst

Die flächendeckende, bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports sind öffentliche Aufgaben die auf landesgesetzlicher Grundlage geregelt sind. Diese Regelungen schreiben regelmäßig vor, dass in der Notfallrettung im Bedarfsfall ein Arzt eingesetzt werden muss, der über den Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt. Die Notarzteinsatzfahrzeuge müssen unter anderem mit einem solchen Notarzt besetzt sein.

Nebenberuflichkeit

Die Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind dann nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden.

Nebenberuflich sind die Tätigkeiten, wenn sie ausgeübt werden neben

  • einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes

oder

  • einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung.

Beschäftigung

Die Art der (Haupt-)Beschäftigung sowie der Wirtschaftsbereich sind nur insoweit von Bedeutung, als es sich um eine Beschäftigung außerhalb des Rettungsdienstes handeln muss.

Eine weitere Beschäftigung als beispielsweise Ärztlicher Leiter Rettungsdienst würde demnach nicht zur Beitragsfreiheit der Einnahmen aus einer Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst führen.

Wöchentliche Arbeitszeit

Maßgebend ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Sie kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus der Eigenart der Beschäftigung ergeben. Schwankt die Arbeitszeit von Woche zu Woche, so ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Wege einer Durchschnittsberechnung beziehungsweise Schätzung zu ermitteln.

Eine Durchschnittsberechnung ist vorzunehmen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit auf vertraglicher Grundlage turnusmäßig wechselt.

Für eine Schätzung sind die voraussichtlichen Arbeitsstunden der drei folgenden Kalendermonate (ist gleich 13 Wochen) zu addieren und durch 13 zu dividieren. Ist eine vorausschauende Betrachtung nicht möglich, kann auf die Arbeitszeit gegebenenfalls vergleichbarer Arbeitnehmer in den letzten drei Kalendermonaten zurückgegriffen werden.

Nicht bezahlte Ruhepausen, Mittagspausen u. ä. bleiben bei der Ermittlung der Arbeitszeit außer Betracht. Zeiten, die nur teilweise vergütet werden (zum Beispiel Bereitschaftsdienst), können nur mit dem vergüteten Anteil als Arbeitszeit berücksichtigt werden.

Tätigkeit als niedergelassener Arzt

Zur Nebenberuflichkeit einer Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst führt auch eine Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung. Der zeitliche Umfang einer solchen Tätigkeit ist nicht entscheidungserheblich.

Meldungen

§ 23c Absatz 2 Satz 2 SGB IV bestimmt, dass keine Meldepflichten nach dem SGB IV (vergleiche dazu § 28a SGB IV) bestehen für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst, deren Einnahmen unter den vorgenannten Voraussetzungen nicht beitragspflichtig sind.

Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) vom 04.04.2017 (BGBl I S. 778)

Inkrafttreten: 11.04.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucks. 18/11205

Mit Artikel 1a Nummer 2 Buchstabe b des HHVG wurde § 23c SGB IV (erneut) um einen Absatz 2 ergänzt, der die Einkünfte nebenberuflich im Rettungsdienst tätiger Notärztinnen und Notärzte von der Beitragspflicht ausnimmt.

Durch Artikel 1 Nummer 7 des Sechsten Buches zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11.11.2016 (BGBI. I S 2500) wurden mit Wirkung vom 01.01.2017 die Absätze 2, 2a, 2b und 3 aufgehoben. Die Absatzbezeichnung (1) entfällt gleichzeitig.

Durch Artikel 1 Nummer 5 des Fünften Buches zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.04.2015 (BGBI. I S 583) wurden mit Wirkung vom 01.01.2016 die Absätze 2 und 3 geändert sowie Absatz 2b neu eingefügt.

Durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836 wurde in § 23c SGB IV mit Wirkung vom 01.01.2014 der Absatz 2a eingefügt.

Durch Artikel 2b des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz - KFRG) vom 03.04.2013 (BGBl. I S. 617) wurde in § 23c SGB IV dem Absatz 2 ein Satz 5 mit Wirkung vom 09.04.2013 angefügt.

Durch Artikel 1 Nummer 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurden in § 23c Abs. 1 S. 3 SGB IV mit Wirkung vom 01.01.2012 die Wörter „Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 2“ durch die Wörter „Arbeitgeberzuschuss nach § 172a“ ersetzt und in Absatz 2 Satz 2 nach dem Wort „Bescheinigung“ die Wörter „im Einzelfall“ eingefügt.

Durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurden mit Wirkung vom 01.01.2011 in Absatz 2 Satz 2 das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ ersetzt und nach dem Wort „Ausfüllhilfen“ das Wort „zu“ eingefügt.

Durch Artikel 1 Nummer 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127) wurde mit Wirkung vom 11.08.2010 in Absatz 1 Satz 1 das Wort „oder“ vor dem Wort „Mutterschaftsgeld“ durch ein Komma ersetzt.

Durch Artikel 1 Nummer 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) wurden mit Wirkung vom 01.01.2009 in Absatz 1 Satz 1 nach der Angabe „50,00 Euro" die Wörter „im Monat" eingefügt und in Absatz 2 Satz 3 die Wörter „Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.

Durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurden mit Wirkung vom 01.01.2008 in Absatz 1 Satz 1 die Wörter "oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit" durch die Wörter "Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld" und das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt und nach der Angabe "(§ 47 des Fünften Buches) nicht" die Wörter "um mehr als 50,00 Euro" eingefügt, Satz 2 neu gefasst und Satz 3 angefügt. In Absatz 2 Satz 3 wurden nach den Wörtern "die Deutsche Rentenversicherung Bund" die Wörter "die Bundesagentur für Arbeit" eingefügt und der bisherige Satz 3 wurde Satz 4.

Durch Artikel 22 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246) wurden mit Wirkung vom 01.01.2008 die Absätze 2 und 3 angefügt und der bisherige Wortlaut wurde Absatz 1.

§ 23c SGB IV wurde durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818) mit Wirkung vom 30.03.2005 in das Gesetz eingefügt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 23c SGB IV