§ 14 SGB IV Unbezahlter Urlaub, Streik: Arbeitsentgelt
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Das RH wurde vollständig überarbeitet. |
Stand | 08.12.2015 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Allgemeines
Nach § 7 Absatz 3 SGB IV gilt in allen Zweigen der Sozialversicherung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für längstens einen Monat als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (zum Beispiel unbezahlter Urlaub, Streik, Arbeitsbummelei, Aussperrung, kurzeitige Arbeitsverhinderung nach dem PflegeZG, Arbeitsunfähigkeit eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ohne Krankentagegeldbezug).
Voraussetzung ist, dass keine Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld) bezogen werden und keine Elternzeit- oder Pflegezeit in Anspruch genommen und kein Wehr- oder Zivildienst geleistet wird.
Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt sind dem Grunde nach beitragspflichtige Zeiten. Dies bedeutet, dass für Zeiträume von Arbeitsunterbrechungen im Sinne des § 7 Absatz 3 S. 1 SGB IV Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen sind. Mithin sind diese Zeiträume auch bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze nach § 23a Absatz 3 Satz 2 SGB IV zu berücksichtigen.
Weitergehende Erläuterungen können der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen (§ 7 Absatz 3 SGB IV) vom 28.10.2004 entnommen werden (SVBEIEC 1/2013, TOP 1).
Unbezahlter Urlaub
Die Gewährung von unbezahltem Urlaub bedeutet unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Wegfall der Vergütung. In der Sozialversicherung wird in diesem Fall das Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich nicht unterbrochen. Das Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit.
Streik
Während die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei Arbeitskampfmaßnahmen - ungeachtet der Tatsache, ob die Maßnahmen rechtmäßig oder rechtswidrig sind - längstens für einen Monat fortbesteht, bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung im Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfes bis zu dessen Beendigung erhalten (§ 192 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, § 49 Absatz 2 SGB XI).
Im Falle eines rechtmäßigen Streiks über einen Monat hinaus wären die darüber hinausgehenden Tage als SV-Tage anzusehen Im Interesse einer einheitlichen Beitragsberechnung für alle vier Versicherungszweige sind die über einen Monat hinausgehenden Tage allerdings nicht als SV-Tage zu berücksichtigen.
Die von den Gewerkschaften gezahlten Streikunterstützungen und Streikgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH vom 24.10.1990, AZ: X R 161/88) und stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar.
Melderechtliche Besonderheiten
Der Arbeitgeber hat für Arbeitsunterbrechungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV (zum Beispiel unbezahlter Urlaub, Streik) keine Meldungen abzugeben, wenn die Arbeitsunterbrechung einen Monat nicht überschreitet. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat, so dass eine Abmeldung nach § 8 Absatz 1 DEÜV zu erstatten ist.
Siehe Beispiel 1
In den Fällen der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV (zum Beispiel Krankengeldbezug) fallen keine Meldungen an, wenn die Arbeitsunterbrechung weniger als eine Kalendermonat dauert. Wird die Beschäftigung in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, ist nach § 9 Absatz 1 DEÜV eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten.
Siehe Beispiel 2
- Beispiel 1: Arbeitsunterbrechung bis zu einem Monat
- Beispiel 2: Arbeitsunterbrechung über einem Kalendermonat
Beispiel 1: Arbeitsunterbrechung bis zu einem Monat
(Beispiel zu Abschnitt 4)
Zahlung von Arbeitsentgelt bis zum 11.04.2015
unbezahlter Urlaub vom 12.04. bis 08.06.2015
Meldungen:
Abmeldung (Grund der Meldung: 34) zum 11.05.2015
Anmeldung (Grund der Meldung: 13) zum 09.06.2015
Beispiel 2: Arbeitsunterbrechung über einem Kalendermonat
(Beispiel zu Abschnitt 4)
Zahlung von Arbeitsentgelt bis zum 11.04.2015
Krankengeldbezug vom 12.04. bis 08.06.2015
Meldung:
Unterbrechungsmeldung (Grund der Meldung: 51) zum 11.04.2015