Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 14 SGB IV Kurzarbeitergeld: Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

kleinere Korrektur

Dokumentdaten
Stand15.02.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 in Kraft getreten am 01.04.2012
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV

Version001.01

Allgemeines

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sind in §§ 95 bis 109 SGB III geregelt.

Das Kurzarbeitergeld beträgt:

  • 67 % (erhöhter Leistungssatz) für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3, 4 und 5 EStG haben (das sind leibliche Kinder sowie Adoptiv- und Pflegekinder, die in der Lohnsteuerkarte eingetragen sind)
  • 60 % (allgemeiner Leistungssatz) für alle übrigen Arbeitnehmer der Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat.

Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt. Das gezahlte Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das Kurzarbeitergeld ist nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung vom 24.04.2006 (BGBl. I S. 926) wurden die Vorschriften über das Kurzarbeitergeld erweitert. Ferner wurde das Winterausfallgeld (früher Schlechtwettergeld) durch das Saison-Kurzarbeitergeld ersetzt. Damit ergeben sich folgende Formen des Kurzarbeitergeldes:

  • Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
    Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.
  • Saison-Kurzarbeitergeld
    Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld besteht in der Zeit vom 1. Dezember (in Betrieben des Gerüstbaus ab 1. November) bis 31. März (Schlechtwetterzeit) für Arbeitnehmer, die in Betrieben oder Beschäftigungsabteilungen des Baugewerbes oder einem Wirtschaftszweig beschäftigt sind und deren wöchentliche Arbeitszeit infolge eines saisonbedingten Arbeitsausfalls vorübergehend verkürzt wird. Die Saison-Kurzarbeitergeld-Regelung ist eine Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes. Sie ersetzt seit der Schlechtwetterperiode 2006/2007 die Winterbauförderung. Das Saison-Kurzarbeitergeld konnte damit erstmals ab 01.12.2006 in Anspruch genommen werden.
  • Transferkurzarbeitergeld
    Die Transferkurzarbeit wird auch als „Kurzarbeit Null“ bezeichnet. Ursache ist die Tatsache, dass die Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens bei dieser Form der Kurzarbeit nicht mehr für den Arbeitgeber tätig sind, sondern in einer Transfergesellschaft gebündelt werden und hier das sogenannte Transferkurzarbeitergeld erhalten. Zweck der Transferkurzarbeit ist das Auffangen der Beschäftigten im Fall einer Betriebsänderung - falls es etwa zu strukturellen Veränderungen innerhalb eines Unternehmens oder Standortverlegungen kommt. Mit der Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sollen bei betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen (Betriebsänderungen im Sinne von § 111 BetrVG -Betriebsverfassungsgesetz) Entlassungen vermieden werden.

Beiträge zur Rentenversicherung und Meldungen

Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht während des Bezuges von Kurzarbeitergeld, Saison- und Transferkurzarbeitgeld fort.

Das für die tatsächliche erbrachte Arbeitsleistung erzielte Arbeitsentgelt wird als Kurzlohn oder Ist-Entgelt bezeichnet. Dieses unterliegt ohne Besonderheiten als Arbeitsentgelt der Beitragspflicht in der Rentenversicherung nach § 162 Nr. 1 SGB VI.

Als weitere Bemessungsgrundlage wird nach § 163 Abs. 6 SGB VI das sogenannte fiktive Arbeitsentgelt herangezogen. Das fiktive Arbeitsentgelt beträgt 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte (Soll-Entgelt) und dem Bruttoarbeitsentgelt, das er im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat (Ist-Entgelt). Übersteigt das Soll-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze, werden vorrangig Beiträge aus dem Ist-Entgelt berechnet.

Siehe Beispiel 1

Beitragstragung

Der Teil der Rentenversicherungsbeiträge, der auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) entfällt, ist vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenen Beiträge trägt der Arbeitgeber allein (§ 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI).

Meldungen

In der Entgeltmeldung zur Sozialversicherung ist als Arbeitsentgelt anzugeben die Summe aus

  • dem tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt (Ist-Entgelt),
  • 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre, maximal jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (Soll-Entgelt) und dem tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt (Ist-Entgelt) und
  • einer gegebenenfalls gezahlten Einmalzahlung.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrundlage zur Kranken- und Pflegeversicherung wird aus der Summe des tatsächlichen Arbeitsentgelt (Ist-Entgelts) und dem fiktiven Arbeitsentgelt (80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und dem Ist-Entgelt) ermittelt (§ 232a Abs. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI). Vorrangig werden die Beiträge auf der Grundlage des tatsächlichen Arbeitsentgelts (Ist-Entgelt) berechnet.

Den allgemeinen Beitrag zur Krankenversicherung (2015: 14,6 %) für das tatsächliche Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) sind vom Arbeitgeber und vom Arbeitgeber jeweils zur Hälfte zu tragen. Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag für das Ist-Entgelt zahlt der Arbeitnehmer allein.

Die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge werden vom Arbeitgeber in voller Höhe alleine zu zahlen (§ 249 Abs. 2 SGB V), dies gilt sowohl für den allgemeinen Beitrag als auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

Die Beiträge zur Pflegversicherung für das Ist-Entgelt werden ebenfalls hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Den Beitragzuschlag für kinderlose Mitglieder (0,25 %) trägt der Arbeitnehmer allein.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind für Bezieher von Kurzarbeit lediglich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) zu berechnen. Die Berechnung eines fiktiven Arbeitsentgelts entfällt. Die Beiträge aus dem Ist-Entgelt sind von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen.

Arbeitsunfähige Kurzarbeitergeldbezieher

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkrankt. Dies gilt, solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Die Beitragsberechnung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung erfolgt entsprechend Abschnitte 2, 3 und 4.

Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer bereits vor Beginn der Kurzarbeit arbeitsunfähig wird. Der Arbeitgeber muss dann nur das Arbeitsentgelt fortzahlen, dass er ohne die Arbeitsunfähigkeit zu zahlen hätte (Ist-Entgelt). Vorausgesetzt es besteht ein Anspruch auf Krankengeld, zahlt die Krankenkasse das Krankengeld in Höhe des sonst zu zahlenden Kurzarbeitergeldes. Für die Beitragsberechnung ist in dieser Zeit das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

Nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI besteht für das Krankengeld Beitragspflicht in der Rentenversicherung. Wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht, wird Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde, gezahlt.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während des Bezuges von Kurzarbeitergeld

Für die Prüfung, ob durch das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, sind bei Bezug von Kurzarbeitergeld vorrangig das tatsächliche und das fiktive Arbeitsentgelt heranzuziehen. Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur insoweit berücksichtigt, als die anteilige Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch das laufende tatsächliche und das fiktive Arbeitsentgelt sowie bereits in vorhergehenden Entgeltabrechnungszeiträumen verbeitragtes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden wie in Abschnitt 4 beschrieben zwar nur aus dem monatlichen Ist-Entgelt berechnet. Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung wird in der Arbeitslosenversicherung jedoch ebenfalls das fiktive Arbeitsentgelt neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt herangezogen.

Siehe Beispiel 2

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld

Um die nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit zu mildern, gewähren manche Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Dieser Zuschuss gehört nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SvEV nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das fiktive Arbeitsentgelt (80 % des Unterschiedsbetrages zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt) nicht übersteigt. Übersteigt der Zuschuss das fiktive Arbeitsentgelt, besteht für den übersteigenden Teil Beitragspflicht in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Siehe Beispiel 3

Beispiel 1: Beitragsbemessungsgrundlage

(Beispiel zu Abschnitt 2)
monatliche BBG 20125.600,00 EUR
Arbeitsentgelt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt)8.000,00 EUR
Soll-Entgelt auf BBG gekürzt5.600,00 EUR
Tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt)4.000,00 EUR
Differenzbetrag 1.600,00 EUR
davon 80 % (fiktives Arbeitsentgelt)1.280,00 EUR
Lösung:
Die beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 6 SGB VI beträgt 1.280,00 EUR. Insgesamt sind von der Beitragsbemessungsgrundlage aus der Summe von Ist-Entgelt und fiktivem Arbeitsentgelt in Höhe von 5.280,00 EUR Beiträge zu erheben.

Beispiel 2: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während des Bezuges von Kurzarbeitergeld

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Kurzarbeit im Monat April 2012
Arbeitsentgelt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt)3.000,00 EUR
Tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt)1.800,00 EUR
fiktives Arbeitsentgelt (80 % von 1.200,00 EUR)   960,00 EUR
Einmalzahlung im April 20124.000,00 EUR
monatliche BBG 20125.600,00 EUR
Lösung:
anteilige BBG bis einschließlich April 2012  22.400,00 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Januar bis März 2012-   9.000,00 EUR
Ist-Entgelt April 2012-   1.800,00 EUR
fiktives Arbeitsentgelt April 2012-      960,00 EUR
Differenz zur anteiligen BBG = 10.640,00 EUR
Die Einmalzahlung in Höhe von 4.000,00 EUR ist in voller Höhe zur beitragspflichtig.

Beispiel 3: Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

(Beispiel zu Abschnitt 7)
Arbeitsentgelt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt)2.500,00 EUR
Tatsächliches Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt)1.500,00 EUR
ausgefallenes Arbeitsentgelt1.000,00 EUR
Kurzarbeitergeld   500,00 EUR
Zuschuss des Arbeitgebers   200,00 EUR
Summe aus Kurzarbeitergeld und Zuschuss   700,00 EUR
fiktives Arbeitsentgelt (80 % von 1.000,00 EUR)   800,00 EUR
Lösung:
Der Zuschuss überschreitet zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist somit beitragsfrei.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV