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§ 14 SGB IV Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz: Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.05.2021

Änderung

Ergänzungen aufgrund der Gesetze zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Dokumentdaten
Stand26.04.2021
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV

Version002.00

Allgemeines

Erwerbstätige Personen, denen nach § 31 IfSG ihre bisherige berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt oder die nach § 30 IfSG einer Quarantänemaßnahme unterworfen werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung in Geld durch das zuständige Bundesland.

Für die ersten sechs Wochen wird entsprechend der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, vom Beginn der siebenten Woche an in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.

Erwerbstätige Sorgeberechtigte (Eltern), die wegen der vorübergehenden Schließung der Betreuungseinrichtungen ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, haben ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigungszahlung (§ 56 Abs. 1a IfSG).

Die Entschädigung wird für die Dauer von längstens zehn Wochen (bei Alleinerziehung und Pflege längstens 20 Wochen) gewährt und ist auf 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 2.016 Euro monatlich für einen vollen Monat begrenzt.

Diese Regelung, eingeführt mit Wirkung zum 30. März 2020 durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 23.05.2020, tritt am 31.03.2021 wieder außer Kraft (Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020).

Als Verdienstausfall gilt nach § 56 Abs. 3 S. 1 IfSG jeweils das Arbeitsentgelt, das den Arbeitnehmer*innen nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht.

Die Entschädigung wird auf Antrag von der zuständigen Behörde gewährt. Bei Arbeitnehmer*innen hat für die ersten sechs Wochen der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, die ihm anschließend von der Behörde erstattet wird (§ 56 Abs. 5 IfSG).

Zwar handelt es sich bei Zahlung der Entschädigung nicht um die Erfüllung eines Arbeitsentgeltanspruchs. Beitragsrechtlich ist die Entschädigungszahlung jedoch wie die Zahlung von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt zu behandeln. Dies gilt auch, wenn die zuständige Behörde die Auszahlung ab der 7. Woche übernimmt.

Über die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezugs einer Entschädigung nach § 56 IfSG bei Beschäftigungsverboten oder bei Aussonderung haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14.10.2009 beraten (SVBEIEC 2/2009, TOP 7).

Auswirkungen auf die Rentenversicherung

Für Personen, die eine Entschädigung nach § 56 IfSG erhalten, besteht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort (§ 57 Abs. 1 S. 1 IfSG). Die hiernach fortbestehende Versicherungspflicht in der Rentenversicherung setzt voraus, dass bei Beginn der Maßnahmen nach dem IfSG bereits Versicherungspflicht vorlag.

Beitragsrecht

Die Entschädigung nach § 56 IfSG ist steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG).

Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung ist das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt (§ 57 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 IfSG).

Bei einer Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V (ab der 7. Woche) beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage 80 % des der Entschädigung zugrunde liegende Arbeitsentgeltes (§ 57 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 IfSG).

Wird eine Entschädigung an sorgeberechtigte Erwerbstätige gewährt (§ 56 Abs. 1a IfSG), beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage ebenfalls 80 % des der Entschädigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt (§ 57 Abs. 6 IfSG).

Beitragsschuldner

Die entschädigungspflichtige Behörde trägt die Beiträge zur Rentenversicherung allein in voller Höhe (§ 57 Abs. 1 S. 3 IfSG). Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde die Entschädigung aus, hat ihm diese auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten. Ein Abzug von Arbeitnehmerbeitragsanteilen kommt insoweit nicht in Betracht.

Auswirkungen auf die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Für versicherungspflichtige Erwerbstätige, denen eine Entschädigung gewährt wird, besteht Versicherungspflicht in der

nur fort, wenn es sich um eine Entschädigung für Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige (§ 56 Abs. 1 S. 2 IfSG) handelt, die abgesondert wurden oder werden (§ 57 Abs. 2 S. 1 IfSG).

Für die Beitragsberechnung und -tragung gelten dieselben Grundsätze wie für die Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2.1).

Wird eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG an sorgeberechtigte Erwerbstätige (Eltern) gewährt, besteht entsprechend Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung fort. Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt 80 % des der Entschädigung zugrunde liegen Arbeitsentgelt (§ 57 Abs. 6 IfSG).

Beitrags- und Meldeverfahren

Die Beiträge aus der Entschädigungsleistung sind zwar nicht dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag im engeren Sinne zuzuordnen; sie werden jedoch schon allein aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität als solche behandelt.

Zahlt der Arbeitgeber auftragsweise die Entschädigung aus, übernimmt er auch die üblichen Melde- und Beitragspflichten, insbesondere die Zahlung der Beiträge an die Einzugsstelle.

Sofern die Auszahlung der Entschädigungsleistung nicht oder nicht länger durch den Arbeitgeber erfolgt, nimmt die zuständige Entschädigungsbehörde hinsichtlich der Melde- und Beitragspflichten die Position des Arbeitgebers ein.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV