Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 14 SGB IV Gehaltsnachzahlungen: Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

RH aktualisiert

Dokumentdaten
Stand08.12.2015
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV

Version001.01

Allgemeines

Nachzahlungen sind der Ausgleich zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem zustehenden höheren Gehalt. Hierbei kann es sich um die nachträgliche Zahlung rückwirkend erhöhten Gehalts oder um die verspätete Zahlung geschuldeten Gehalts handeln. In beiden Fällen unterliegen die Nachzahlungen der Lohnsteuerpflicht und gehören daher zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Beitragspflicht der Gehaltsnachzahlungen

Nach der Rechtsprechung des früheren RVA blieben die aufgrund einer rückwirkenden Zusage für zurückliegende Zeiträume anfallenden Gehaltsnachzahlungen ungeachtet ihrer Entgelteigenschaft beitragsfrei. Demgegenüber hat das BSG im Urteil vom 17.12.1964, AZ: 3 RK 74/60, (BSG 22,162; „DAngVers.“ 65, 126) entschieden, daß bei rückwirkender Gehaltserhöhung auch die nachgezahlten Bezüge der Beitragspflicht unterliegen.

Es sind zu unterscheiden:

Nachzahlungen aufgrund einer rückwirkend in Kraft tretenden tarifvertraglichen Vereinbarung.

Nachzahlungen sind dem Arbeitsentgelt in dem Zeitabschnitt hinzuzurechnen, in dem sie fällig werden. Als Zeitpunkt der Fälligkeit ist nach Maßgabe des BSG vom 30.04.1968, AZ: 3 RK 100/64, USK 6839 - der Tag des Abschlusses des Tarifvertrages anzusehen. Dies bedeutet, dass die auf die Zeit vor der Begründung des höheren Anspruches entfallende Nachzahlung beitragsrechtlich dem Monat zugerechnet werden muß, in dem der Tarifvertrag abgeschlossen wurde (vergleiche Punkt 3 der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 02./03.07.1973 - „Die Beiträge“ 73, 234).

Um hierbei eine Beitragsberechnung nach Tagen zu vermeiden, bestehen keine Bedenken, wenn in sinngemäßer Anwendung des Besprechungsergebnisses der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs (vergleiche Punkt 7 der Niederschrift der Sitzung am 20./21.01.1969).

  • bei Tarifverträgen, die in der Zeit vom 1. bis 15. eines Monats abgeschlossen werden, als Tag des Tarifabschlusses und damit als Fälligkeitstag für die Nachzahlung der Erste des Monats und
  • bei Tarifverträgen, die in der Zeit vom 16. bis zum letzten Tag des Monats abgeschlossen werden, als Tag des Tarifabschlusses und damit als Fälligkeitstag für die Nachzahlung der Erste des Folgemonats

angenommen wird.

Das gilt auch für Nachzahlungen, die in einem Tarifvertrag pauschal, das heißt unabhängig von dem Gehalt des einzelnen Angestellten, vereinbart worden sind. Ebenso ist zu verfahren bei Entgelterhöhungen, die aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen rückwirkend gewährt werden. Beruht die Entgeltnachzahlung auf gesetzlichen Bestimmungen, dann ist die Gesetzesverkündung dem Abschluss des (Tarif-)Vertrages gleichzustellen.

Siehe Beispiel 1

Vereinfachungsregel:

Auf Nachzahlungen ab 01.01.1984, die auf einer rückwirkenden Gehaltserhöhung beruhen, kann aus Vereinfachungsgründen auch die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt angewendet werden mit der Maßgabe, dass die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zu legen sind.

Nachzahlungen, die auf der Erfüllung eines von vornherein gegebenen Rechtsanspruchs beruhen.

Solche Nachzahlungen ergeben sich insbesondere bei der Berichtigung von Gehaltsabrechnungsfehlern, der Bereinigung einer untertariflichen Entlohnung sowie der verspäteten Abrechnung fälliger Gehaltsteile.

Untertarifliches Gehalt

Sofern das Gehalt aus den vorstehenden Gründen nicht in der rechtlich geschuldeten Höhe, sondern niedriger („untertariflich“) gezahlt wird, sind die Beiträge - unabhängig von der tatsächlichen Gehaltszahlung - nach der Höhe des geschuldeten, bei Fälligkeit aber nicht gezahlten Arbeitsentgelts zu zahlen (BSG vom 26.10.1982, AZ: 12 RK 8/81, BSGE 54, 136 ff.).

Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Zusammenwirken des § 22 Absatz 1 und § 23 SGB IV. Danach entstehen die Beitragsansprüche nicht erst aufgrund einer Konkretisierung durch einen Beitragsverwaltungsakt, sondern schon mit Vorliegen der normierten Voraussetzungen hierfür. Für gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigte entstehen die Beitragsansprüche kontinuierlich mit der Beschäftigung, ohne daß die Fälligkeit des Arbeitsentgelts selbst zwingende Voraussetzung für das Entstehen des Beitragsanspruchs ist. Der tatsächliche Zufluss des geschuldeten Arbeitsentgelts hat insoweit für das Entstehen des Beitragsanspruchs keinerlei Bedeutung, so dass weder eine verspätete Zahlung von geschuldetem Arbeitsentgelt noch dessen Nichtzahlung das Entstehen der Beitragsforderung hindern. Der Arbeitgeber hat demnach für seine Beschäftigte Beiträge auch für solche Arbeitsentgelte zu entrichten, die er bei Fälligkeit nicht gezahlt hat.

Wird das „untertarifliche“ Gehalt rückwirkend auf die rechtlich geschuldete Höhe gebracht, so ist die Nachzahlung - soweit das geschuldete Arbeitsentgelt nicht schon der Beitragspflicht unterworfen wurde - für die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts auf die einzelnen Kalendermonate, in denen der Anspruch entstanden ist, zu verteilen. Für diese Monate sind nach dem so erhöhten Arbeitsentgelt - soweit es beitragspflichtig ist (Verjährung und Beitragsbemessungsgrenze beachten) - die entsprechenden Unterschiedsbeträge zu zahlen.

Weiteres ist der GRA zu § 14 SGB IV Untertarifliche Entlohnung: Arbeitsentgelt zu entnehmen.

Besonderheiten im öffentlichen Dienst

Nachzahlungen, die auf Höhergruppierung infolge Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit beruhen, sind nach dem vorstehenden Abschnitt 2.1.1 zu behandeln. Solche Nachzahlungen beruhen nicht auf einem rückwirkend in Kraft gesetzten Tarifvertrag, sondern auf Erfüllung eines von vornherein gegebenen Rechtsanspruchs.

Im öffentlichen Dienst entsteht der Rechtsanspruch auf eine höhere Vergütung nicht erst mit der Höhergruppierungsmitteilung, sondern bereits mit der Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit auf Dauer. Im Falle einer Änderung der Tätigkeitsmerkmale und Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit für die Dauer ohne förmliche Übertragung eines höheren Dienstpostens entsteht der Rechtsanspruch auf Einreihung in die höhere Vergütungsgruppe spätestens mit Beginn des siebenten Monats der Ausübung der höher zu bewertenden Tätigkeit (bis 30.09.2005: § 23 BAT, Vorläufige Weiteranwendung der Eingruppierungsvorschriften des BAT gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ).

Tarifvertragsabschluss nach Beendigung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses

Durch den Tarifvertrag wird der Gehaltsanspruch nicht dem Grunde nach festgelegt, sondern nur seine Höhe und die Zeit der Erfüllung dieses Anspruchs. Das bedeutet, daß die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für Gehaltsnachzahlungen aufgrund rückwirkend in Kraft tretender Tarifverträge bereits während des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses entstehen. In Auswirkung des BSG vom 09.07.1980, AZ: 12 RK 44/79 („Die Beiträge“ 81, 93) sind demzufolge die Gehaltsnachzahlungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig und für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem letzten Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen (vergleiche Punkt 5 der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.09.1981).

Fälligkeit und Verjährung der Beiträge bei Nachzahlungen

Nachzahlungen im Sinne von Abschnitt 2.1 werden seit 01.01.2006 nach § 23 SGB IV spätestens am drittletzten Bankarbeitstag (bis 31.12.2005: 15. des Folgemonats) des Monats fällig, in dem der Abschluss des Tarifvertrages liegt. Die Beitragsansprüche verjähren demnach in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge aus dem Tarifvertrag fällig wurden.

Entsprechendes gilt für Nachzahlungen aufgrund von arbeitsgerichtlichen Vergleichen (BSG vom 25.09.1981, AZ: 12 RK 58/80, BSGE 52, 152 ff.).

Die Fälligkeit und Verjährung von Nachzahlungen im Sinne von Abschnitt 2.1 richtet sich nach dem Anspruchszeitpunkt auf das durch die geleistete Arbeit geschuldete Arbeitsentgelt.

Beispiel 1 Nachzahlungen aufgrund einer rückwirkend in Kraft tretenden tariflichen Vereinbarung

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Durch Tarifvertrag vom 30.06.2011 werden die Bezüge mit Wirkung vom 01.03.2011 erhöht. Die erhöhten Bezüge werden ab 01.10.2011 laufend gezahlt. Die Nachzahlung für die Zeit vom 01.03. bis 30.09.2011 erfolgt zusammen mit dem Gehalt für Oktober 2011.

Lösung:

Die Nachzahlung für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2011 wurde mit Abschluss des Tarifvertrages fällig und ist den Bezügen des Monats Juni 2011, bei Anwendung der Vereinfachungsregel den Bezügen des Monats Juli 2011, hinzuzurechnen. Die Nachzahlung für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2011, die auf der Erfüllung eines von vornherein gegebenen Rechtsanspruchs beruht, muss dagegen auf die Monate Juli, August und September 2011 aufgeteilt werden (siehe Abschnitt. 1).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV