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§ 14 SGB IV Taschengeld: Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand08.12.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011 in Kraft getreten am 03.05.2011
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV

Version001.00

Allgemeines

Die im Jugend- und Bundesfreiwilligendienst beschäftigten Personen (Freiwilligen) werden in der Regel zwischen 6 und 24 Monate tätig. Dafür erhalten sie von den jeweiligen Einsatzstellen als Träger ein Entgelt beziehungsweise eine Vergütung („Taschengeld“) und gegebenenfalls Sachbezüge in Form von kostenloser oder verbilligter Unterkunft und Verpflegung.

Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)

Nach dem Schulabschluss gibt es für Jugendliche und junge Erwachsene die Möglichkeit, einen Jugendfreiwilligendienst zu absolvieren. Dazu zählen das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ), etwa in einer Kindereinrichtung, einer Pflegestation, beim Sportverein oder im Museum, und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) zum Beispiel bei einem Tierschutzverein, einer Umweltstiftung oder in einem landwirtschaftlichen Betrieb. FSJ und FÖJ können auch im Ausland geleistet werden.

Die Rahmenbedingungen für ein FSJ/FÖJ werden durch das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.2008 (BGBl. I S. 842) vorgegeben.

Nach § 3 Absatz 1 JFDG wird der Jugendfreiwilligendienst ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Die Dauer beträgt mindestens 6 und höchstens 24 Monate. Die Hilfstätigkeit ist im Wesentlichen unentgeltlich. Der Träger darf nach den gesetzlichen Regelungen den Freiwilligen nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld gewähren (§ 2 Abs. 1 Nummer 3 JFDG). Die Sachleistungen sind auch als entsprechende Geldersatzleistung zahlbar.

Weitere Informationen sind der GRA zu § 48 SGB VI zu entnehmen.

Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)

Der Gesetzgeber hat seit 01.07.2011 die Wehrpflicht und damit auch den Zivildienst ausgesetzt. Als Ersatz für den Zivildienst wurde ab diesem Zeitpunkt der Bundesfreiwilligendienst (BFD) eingeführt. Dieser ist ein Angebot, sich außerhalb von Beruf und Schule für einen Zeitraum zwischen 6 und 24 Monaten in sozialen, kulturellen, ökologischen oder anderen gemeinwohlorientierten Tätigkeitsfeldern zu engagieren. Auf den BFD finden die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung, die auch für die Jugendfreiwilligendienste gelten (§ 13 Absatz 2 BFDG). Insoweit wird auch auf die GRA zu § 20 SGB IV verwiesen.

Bundesfreiwilligendienstleistende nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 687) erhalten für ihre Tätigkeit bestimmte Geld- und Sachleistungen. Dabei handelt es sich um ein angemessenes Taschengeld sowie um unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen (§ 2 Nummer 4 BFDG).

Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit

Jugendfreiwilligendienstleistende und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst werden wie versicherungspflichtige Beschäftigte behandelt, das heißt sie sind versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sowie in der Unfallversicherung (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB XI beziehungsweise § 25 Absatz 2 SGB XI; § 25 Absatz 1 SGB III, § 1 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI; § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII). Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen Sachbezüge und/oder Taschengeld gewährt werden.

Die Gleitzonenregelung findet keine Anwendung, da für diese Personen der Arbeitgeber (Einsatzstelle) die Beiträge allein zu tragen hat (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB IV). Versicherungsfreiheit beziehungsweise eine Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Geringfügigkeit kommt für sie ebenfalls nicht in Betracht.

Weitere versicherungsrechtliche Regelungen sind in der GRA zu § 3 SGB VI zu finden.

Beitragsbemessungsgrundlage und Beitragstragung

Als Berechnungsgrundlage dienen das Taschengeld sowie der Wert der Sachbezüge gemäß der amtlichen Sachbezugswerte. Auf die GRAen zu Aktuelle Werte - Sachbezüge wird verwiesen.

Das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhalten, wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart Dabei gilt ein Betrag von höchstens 6% der Beitragsbemessungsgrenze West als angemessen. Bei der Beitragsberechnung bestehen keine Unterschiede zwischen einem Dienst in den alten oder in den neuen Bundesländern.

Das gezahlte Taschengeld ist nach § 3 Nummer 5 EStG steuerfrei, während weitere Bezüge, wie zum Beispiel unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung steuerpflichtig sind. Die Geld- und Sachbezüge sind beitragspflichtige Einnahmen in der Sozialversicherung mit einer Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung:

Wird im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung (spätestens innerhalb eines Monats danach) ein BFD abgeleistet, wird bei der Bemessung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung nach § 344 Absatz 2 SGB III die monatliche Bezugsgröße West beziehungsweise Ost zugrunde gelegt.

Siehe Beispiel 1

 Beispiel 1: Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

(Beispiel zu Abschnitt 3)

A vereinbart im Jahr 2015 mit einem Altersheim (Einsatzstelle = Arbeitgeber) einen Bundesfreiwilligendienst und erhält ein monatliches Taschengeld von 150 EUR. Außerdem erhält er Frühstück und Mittagessen als freie Verpflegung.

Lösung:

Für die freie Verpflegung wird ein Betrag in Höhe von 136 EUR (48 EUR plus 88 EUR) pro Monat angesetzt.

Der Beitragsberechnung werden 286 EUR (Taschengeld 150 EUR plus Verpflegung 136 EUR) zugrunde gelegt.

Der Arbeitgeber (= Altenheim) zahlt einen monatlichen Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 53,48 EUR (286 EUR mal 18,7%).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV