§ 14 SGB IV Nettobezüge: Arbeitsentgelt
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | RH komplett überarbeitet |
Stand | 08.12.2015 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
- Allgemeines
- Laufende Nettozuwendungen
- Einmalige Nettozuwendungen
- Neben dem laufenden Bruttoarbeitsentgelt wird eine einmalige Nettolohnzuwendung gezahlt
Allgemeines
Grundsätzlich kommt es in der Sozialversicherung auf das Bruttoarbeitsentgelt an. Nach § 14 Absatz 2 SGB IV gehören bei der Nettoentgeltvereinbarung die vom Arbeitgeber übernommenen Steuern und der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Sozialversicherung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Dies bedeutet, dass eine Steuererhöhung zu Lasten des Arbeitgebers geht. Umgekehrt begünstigt eine Senkung des Eingangssteuersatzes den Arbeitgeber und nicht den Arbeitnehmer. Sollen sich etwaige Gesetzesänderungen beim Arbeitnehmer auswirken, muss die Nettolohnvereinbarung entsprechend geändert werden.
Laufende Nettozuwendungen
Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass der Arbeitgeber die gesetzlichen Abzüge (Beiträge zur Sozialversicherung, Lohnsteuer, gegebenenfalls Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) in voller Höhe trägt, so ist das dem Beschäftigten gezahlte Nettoarbeitsentgelt gemäß § 14 Absatz 2 SGB IV in Bruttobeträge umzurechnen. Diese Umrechnung erfolgt im Wege des sogenannten Abtastens an der Lohnsteuertabelle oder mit einem Lohnberechnungsprogramm. Erst dieser Bruttolohn ist Arbeitslohn im Sinne des Lohnsteuerrechts und maßgebendes Arbeitsentgelt für die Sozialversicherung (§ 14 Absatz 2 Satz 1 SGB IV; R 39b.9 Absatz 1 Lohnsteuer-Richtlinien).
Siehe Beispiel 1
Einmalige Nettozuwendungen
Die Besteuerung einmaliger Nettozuwendungen ist im Abschn. R 39b.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien geregelt. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung für den Bereich der Sozialversicherung ist nicht möglich, da sie nur eine einmalige Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge vorsieht. Das für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge maßgebende Bruttoarbeitsentgelt ist wie folgt festzustellen:
Zunächst ist das laufende Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Lohnabzüge (Lohn- und gegebenenfalls Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge) zu vermindern. Dem so ermittelten laufenden Nettolohn, ist die einmalige Nettozuwendung hinzuzurechnen. Aus diesem Gesamtnettolohn ist sodann durch Abtasten in der Gesamtabzugstabelle (Monatstabelle) das für die Beitragsberechnung maßgebende Bruttoarbeitsentgelt zu ermitteln (siehe Punkt 1 der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA vom 01./02.10.1975 - „Die Beiträge“ 75, 365).
Bei den Sozialversicherungsbeiträgen sind die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Das bedeutet, dass für eine Netto-Einmalzahlung, die aufgrund der März-Klausel (§ 23a Absatz 4 SGB IV) dem Vorjahr zuzurechnen ist, zwar der Steuertarif des laufenden Kalenderjahres für die Hochrechnung maßgebend ist, die Hochrechnung der Sozialversicherungsbeiträge aber gleichwohl nach den Beitragssätzen und Beitragsbemessungsgrenzen des Vorjahres erfolgt.
Neben dem laufenden Bruttoarbeitsentgelt wird eine einmalige Nettolohnzuwendung gezahlt
Wird neben dem laufenden Bruttoarbeitsentgelt eine einmalige Nettolohnzuwendung gezahlt, ist das laufende Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Lohnabzüge - Lohn- und gegebenenfalls Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung - zu vermindern (Punkt 1 der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA am 01./02.10.1975 wurde durch Punkt 8 der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA am 21./22.08.1979 bestätigt). Dem so ermittelten laufenden Nettoarbeitsentgelt ist die einmalige Nettolohnzuwendung hinzuzurechnen. Aus diesem gesamten Nettoarbeitsentgelt ist sodann durch Abtasten der Gesamtabzugstabelle (Monatstabelle) oder mit einem Lohnberechnungsprogramm, das für die Beitragsberechnung maßgebende Bruttoarbeitsentgelt zu ermitteln.
Beispiel 1: Beispiel für das Jahr 2012
(Beispiel zu Abschnitt 2) | |||
Ein 22-Jähriger, lediger krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer in Berlin-West (kinderlos, Steuerklasse I, kirchensteuerpflichtig) erhält einen Nettolohn in Höhe von 1.300,00 EUR monatlich. Kirchensteuer (9 %), Solidaritätszuschlag (5,5 %), Gesamtsozialversicherungsbeitrag (39,15 %) | |||
Schätzung: | |||
GSV-Beitrag des Arbeitnehmers | 20,475 % | ||
Steuer (geschätzt zwischen 15 % bis 25 %) | 16 % | ||
Abgabenlast insgesamt (20,475 % + 16 % = 36,475 %) | 36 % | ||
Nettolohn (100 % - 36,475 % = 63,525 %) | 64 % | ||
Geschätzter Bruttolohn (1.300,00 EUR : 64 %) | 2.031,25 EUR | ||
Der genaue Betrag ist im Wege des Abtastens anhand der Tabelle etwa wie folgt zu ermitteln. Berechnung nach Lohnsteuerabzugstabelle 2012: | |||
Bruttolohn (geschätzt) | 2.031,25 EUR | ||
Lohnsteuer | - | 226,33 EUR | |
Kirchensteuer (9 %) | - | 20,37 EUR | |
Solidaritätszuschlag (5,5 %) | - | 12,44 EUR | |
Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (20,475 %) | - | 415,90 EUR | |
Gesamt | 675,04 EUR | ||
Nettolohn | 1.356,21 EUR | ||
Dieser Betrag übersteigt den Nettolohn um 56,21 EUR. Daher ist der geschätzte Bruttolohn um 87,83 EUR (56,21 EUR : 64 %) zu vermindern. | |||
2.031,25 EUR - 87,83 EUR = 1.943,42 EUR Berechnung nach Lohnsteuerabzugstabelle 2012: | |||
Bruttolohn (geschätzt) | 1.943,42 EUR | ||
Lohnsteuer | - | 205,50 EUR | |
Kirchensteuer (9 %) | - | 18,49 EUR | |
Solidaritätszuschlag (5,5 %) | - | 11,30 EUR | |
Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (20,475 %) | - | 397,92 EUR | |
Gesamt | 633,21 EUR | ||
Nettolohn | 1.310,21 EUR | ||
Dieser Betrag übersteigt den Nettolohn um 10,21 EUR. Daher ist der geschätzte Bruttolohn um 15,95 EUR (10,21 EUR : 64 %) zu vermindern. 1.943,42 EUR - 15,95 EUR = 1.927,47 EUR Berechnung nach Lohnsteuerabzugstabelle 2012: | |||
Bruttolohn (geschätzt) | 1.927,47 EUR | ||
Lohnsteuer | - | 202,08 EUR | |
Kirchensteuer (9 %) | - | 18,18 EUR | |
Solidaritätszuschlag (5,5 %) | - | 11,11 EUR | |
Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (20,475 %) | - | 394,65 EUR | |
Gesamt | 626,02 EUR | ||
Nettolohn | 1.301,45 EUR | ||
Dieser Betrag übersteigt den Nettolohn um 1,45 EUR. Daher ist der geschätzte Bruttolohn um 2,27 EUR (1,45 EUR : 64 %) zu vermindern. 1.927,47 EUR - 2,27 EUR = 1.925,20 EUR Berechnung nach Lohnsteuerabzugstabelle 2012: | |||
Bruttolohn (geschätzt) | 1.925,20 EUR | ||
Lohnsteuer | - | 201,33 EUR | |
Kirchensteuer (9 %) | - | 18,12 EUR | |
Solidaritätszuschlag (5,5 %) | - | 11,07 EUR | |
Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (20,475 %) | - | 394,18 EUR | |
Gesamt | 624,70 EUR | ||
Nettolohn | 1.300,50 EUR | ||
Verringert man den Bruttolohn von 1.300,50 EUR um 0,50 EUR, so verändern sich die Lohnabzugsbeträge nicht, der gesuchte Bruttoarbeitslohn ist gefunden. Die Centdifferenz ist in Kauf zu nehmen. Es ist von einem Bruttobetrag in Höhe von 1.925,20 EUR auszugehen. | |||