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§ 14 SGB IV Vorbehaltszahlungen: Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Aktualisierung des RH

Dokumentdaten
Stand08.12.2015
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV

Version001.00

Allgemeines

Es kommt gelegentlich vor, dass Arbeitsentgelt teilweise oder ganz unter einer auflösenden Bedingung. gezahlt wird. Tritt die Bedingung ein (Beispiel: Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis), so trifft den Versicherten eine Rückzahlungspflicht.

Derartige Vorbehaltszahlungen (Vorschüsse, Vorauszahlungen oder dergleichen) sind grundsätzlich zunächst uneingeschränkt lohnsteuer- und beitragspflichtig.

Rückzahlung

Je nachdem, ob die Rückzahlungspflicht des Versicherten für Arbeitsentgeltteile oder für das volle Arbeitsentgelt besteht, ergeben sich unterschiedliche beitragsrechtliche Konsequenzen.

Arbeitsentgeltteile

Tritt die vereinbarte auflösende Bedingung ein und werden die bedingt gewährten Arbeitsentgeltteile zurückgezahlt, so verlieren sie nach dem Urteil des BSG vom 28.02.1967, AZ: 3 RK 72/64; BSGE 26, 120, nachträglich ihre Entgelteigenschaft. Dieses Urteil hat zwar den Grundsatz bekräftigt, dass in abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht eingegriffen werden darf. Ein solcher Eingriff ist jedoch in den „Vorbehaltsfällen“ deshalb zulässig, weil schon bei der Zahlung mit der Möglichkeit des Eintritts der Bedingung und dem Wegfall des Anspruchs gerechnet werden musste. In solchen Fällen sind die Beiträge als zu Unrecht entrichtet zurückzuzahlen.

Die Rückzahlung darf nicht in der Form vorgenommen werden, dass die zuviel gezahlten Arbeitsentgeltteile im Monat der Rückzahlung von den laufenden Bezügen abgesetzt und Beiträge von dem so gekürzten Arbeitsentgelt berechnet werden. Vielmehr ist eine Neuberechnung vorzunehmen.

Siehe Beispiel 1

Diese Regelung erstreckt sich nicht nur auf Weihnachtszuwendungen unter Vorbehalt, mit denen sich das BSG in dem genannten Urteil zu befassen hatte, sondern ebenso auf Urlaubsgelder, Stipendien und sonstige Zuwendungen, die dem Beschäftigten nur unter der Voraussetzung gezahlt werden, dass er sich an bestimmte Bedingungen (in der Mehrzahl der Fälle an ein Verbleiben im Betrieb) hält.

Von einer Prüfung, ob der Vorbehalt bzw. die Rückforderung arbeitsrechtlich zulässig ist, kann abgesehen werden. Maßgebend für die Rückzahlung der Beiträge ist insoweit lediglich, ob die auflösende Bedingung im Zeitpunkt der Zahlung vereinbart war und die Rückzahlung des Arbeitsentgelts tatsächlich erfolgt ist.

Volles Arbeitsentgelt

Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen sich Arbeitnehmer in einem Arbeitsvertrag verpflichtet haben, die erhaltenen Bezüge insgesamt zurückzuzahlen, wenn sie aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde die Ausbildung vorzeitig abbrechen oder nach dem Abschluss der Ausbildung vor Ablauf der zeitlichen Frist aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden. In derartigen Fällen ist das Interesse des Versicherten an der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei der Auslegung der Rückzahlungsvereinbarung zu berücksichtigen.

Die Rückzahlungsklausel ist daher nicht im Sinne einer Verpflichtung zur Rückerstattung ungerechtfertigt empfangenen Arbeitsentgelts, sondern einer vereinbarten arbeitsrechtlichen Vertragsstrafe auszulegen. Dabei entspricht die Höhe dieser Konventionalstrafe den Gehaltsaufwendungen, sie stellt aber nicht den Ersatz des tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelts dar. Der vom BSG wiederholt (zum Beispiel Urteile BSG vom 30.11.1978, AZ: 12 RK 26/78, BSG vom 28.05.1980, AZ: 5 RKn 21/79, und BSG vom 25.01.1995, AZ: 12 RK 51/93) bestätigte Grundsatz, dass abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht rückwirkend geändert werden dürfen, gilt hier also uneingeschränkt.

Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss nach § 22 TVöD

Beschäftigte erhalten während Arbeitsunfähigkeit für die Dauer bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung auf der Grundlage des § 21 TVöD. Nach Ablauf dieses Zeitraums erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt (§ 22 Absatz 2 TVöD).

Der Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung aufgrund einer eigenen Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist.

Beachte:

Nach § 13 TVÜ erhalten Beschäftigte, für die bis 30.09.2005 § 71 BAT galt, abweichend von § 22 Absatz 2 TVöD einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt. Für diese Beschäftigten wurde damit ein höherer Krankengeldzuschuss vereinbart. Für eine Arbeitsunfähigkeit, die über den 30.09.2005 fortbesteht, werden Krankenbezüge längstens bis zum Ende der 26. Woche gewährt.

Die sechswöchige Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1 TVöD gilt nicht als Vorschuss auf die Rente; die Beiträge bleiben wirksam.

Überzahlte Krankengeldzuschüsse (oder Krankenbezüge nach § 13 TVÜ ab der 7. Woche) gelten dagegen als Vorschuss auf die Rente. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, den Teil des überzahlten Betrags zurückzufordern, der nicht durch die Rente ausgeglichen wurde. Da für die Krankengeldzuschüsse keine Beiträge gezahlt wurden, ist der Wegfall des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss beitragsrechtlich unbeachtlich. Von den Beiträgen für Krankenbezüge (§ 13 TVÜ) sind nur die nach § 26 SGB IV zu erstatten, die auf den zurückgeforderten Anteil der Krankenbezüge entfallen.

Beanstandung

Sofern zu Unrecht gezahlte Beiträge nicht durch die Einzugsstelle zurückgezahlt wurden, sind diese unter Beachtung des § 26 SGB IV vom Rentenversicherungsträger zu beanstanden und gegebenenfalls zu erstatten.

Beispiel 1: Arbeitsentgeltteile

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Ein Arbeitgeber zahlt im Dezember 2010 Weihnachtszuwendungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03.2011 ausscheidet.

Ein Angestellter des Betriebes mit einem Gehalt von 3.000,00 EUR der im Dezember 2010 eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 1.500,00 EUR erhalten hat, kündigt zum 28.02.2011. Die Weihnachtszuwendung wird im Februar 2011 vom Gehalt einbehalten.

Lösung:

Beiträge zur Sozialversicherung sind im Februar 2011 von 3.000,00 EUR zu erheben, obwohl im Februar 2011 nur 1.500,00 EUR zur Einkommenssteuer herangezogen werden. Es ist nicht zulässig, nur das verringerte Februargehalt zur Beitragspflicht heranzuziehen. Für Dezember 2010 ist eine Berichtigung vorzunehmen und der zuviel erhobene Beitrag zurückzuzahlen bzw. zu verrechnen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV