§ 14 SGB IV Wettbewerbsverbotsentschädigungen: Arbeitsentgelt
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
---|---|
Änderung | Redaktionelle Überarbeitung, Aktualisierung |
Stand | 08.12.2015 |
---|---|
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Allgemeines
Nach § 74 ff HGB ist die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer dann untersagt, im vereinbarten Zeitraum für die Konkurrenz tätig zu werden oder selbst einen Konkurrenzbetrieb zu eröffnen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich für diese Zeit zur Zahlung einer monatlichen Entschädigung.
Abweichend vom Regelfall der Zahlung nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist auch die Zahlung einer Entschädigung während des Beschäftigungsverhältnisses möglich.
Beitragsrechtliche Beurteilung
Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eine bestimmte Tätigkeit nicht auszuüben (Wettbewerbsverbot), so gehört eine hierfür während des Beschäftigungsverhältnisses gezahlte Entschädigung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV.
Zumeist werden solche Entschädigungen jedoch erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. In diesem Fall handelt es sich bei den Entschädigungen, die laufend gezahlt werden, nicht um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, da es sich nicht um eine Zahlung des Arbeitgebers für eine während des Beschäftigungsverhältnisses geleistete Arbeit handelt.