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§ 14 SGB IV Jubiläumszuwendungen: Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Aktualisierung des Rechtshandbuches

Dokumentdaten
Stand08.12.2015
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV

Version001.01

Allgemeines

Jubiläumszuwendungen sind Sonderzuwendungen des Arbeitgebers, die aus Anlass eines Firmen- oder Arbeitnehmerjubiläums gezahlt werden.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Jubiläumszuwendung kann sich aus Tarifverträgen oder sonstigen vertraglichen Grundlagen ergeben. In der Regel wird die Jubiläumszuwendung als freiwillige Leistung erbracht. Der Arbeitgeber muss dabei den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten. Der Anspruch kann sich ferner auch aus einer entsprechenden betrieblichen Übung oder einer Gesamtzusage des Arbeitgebers ergeben.

Zu den Aufwendungen des Arbeitgebers gehören auch die Zuwendungen zur Ausrichtung einer Feier anlässlich eines Arbeitnehmer- oder Firmenjubiläums.

Beitragsrechtliche Beurteilung

Jubiläumszuwendungen gehören im Steuerrecht zu den sonstigen Bezügen (R 39b.2 Abs. 2 Lohnsteuer-Richtlinien) und in der Sozialversicherung zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV.

Arbeitnehmerjubiläum

Geldzuwendungen aus Anlass eines Jubiläums (zum Beispiel 10-, 25- oder 40-jähriges Betriebsjubiläum) stellen als Einmalzahlungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Sachgeschenke sind dann steuerfrei, wenn es sich dabei um sogenannte Gelegenheitsgeschenke aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses handelt, deren Wert 60 EUR nicht übersteigen (R 19.6 Lohnsteuer-Richtlinien) - siehe GRA zu § 14 SGB IV Gelegenheitsgeschenke: Arbeitsentgelt.

Sachzuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass eines runden Arbeitnehmerjubiläums (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60-jährigen) gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen nicht mehr als 110 EUR pro teilnehmende Person betragen. Übersteigen die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten 110 EUR (Freigrenze) je teilnehmender Person, stellen sie in vollem Umfang steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (R 19.3 Absatz 2 Nummer 3 Lohnsteuer-Richtlinien).

Des Weiteren kann eine Sachzuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums in Anwendung der für Sachbezüge geltenden 44-Euro-Freigrenze nach § 8 Absatz 2 EStG steuerfrei sein, wenn es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, die vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.

Sind die Zuwendungen steuerfrei besteht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV).

Firmenjubiläum

Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums (Jubiläumsfeier) können die gezahlten Zuwendungen (zum Beispiel Aufwendungen für Speisen und Getränke, Übernachtungen, Eintrittsgelder) des Arbeitgebers als Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesses steuerfrei bleiben, wenn die für Betriebsveranstaltungen geltenden Regelungen erfüllt sind, insbesondere alle Betriebsangehörigen an der Jubiläumsfeier teilnehmen dürfen und den Freibetrag von 110 EUR pro teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschritten wird (R 19.5 Absatz 4 Lohnsteuer-Richtlinien) - siehe auch GRA zu § 14 SGB IV Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen: Arbeitsentgelt. Geldzuwendungen anstatt von Sachleistungen bleiben steuerfrei, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist.

Wird der Freibetrag überschritten, besteht die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % nach § 40 Absatz 2 Nummer 2 EStG. Dasselbe gilt für Sachgeschenke über 60 EUR, die der Arbeitnehmer aus Anlass der Jubiläumsfeier erhält (R 19.6 Lohnsteuer-Richtlinien). Unverzichtbare Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ist, dass die Sachzuwendung aus Anlass des Firmenjubiläums erfolgt. Zur Abgrenzung muss geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne Durchführung der Betriebsveranstaltung gewährt worden wäre.

Außerdem kann eine Sachzuwendung anlässlich eines Firmenjubiläums in Anwendung der für Sachbezüge geltenden 44 EUR-Freigrenze nach § 8 Absatz 2 EStG steuerfrei sein, wenn es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, die vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.

Sind die Zuwendungen steuerfrei oder werden sie pauschal besteuert, besteht Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 SvEV.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV