§ 14 SGB IV Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen und privaten Krankenversicherung: Arbeitsentgelt
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | RH komplett überarbeitet und aktualisiert |
Stand | 08.12.2015 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
- Allgemeines
- Höhe des Zuschusses
- Beitragszuschuss für Pflegeversicherung
- Mehrfachbeschäftigte
- Beitragsrechtliche Beurteilung
- Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten
Allgemeines
Der Beitragszuschuss ist eine Leistung des Arbeitgebers an Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert oder wegen einer privaten Krankenversicherung nicht pflichtversichert sind.
Gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss (§ 257 Absatz 1 SGB V).
Sinkt das Arbeitsentgelt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, tritt Krankenversicherungspflicht ein. Dies gilt nicht im Rahmen der Regelung für 55-Jährige (§ 6 Absatz 3a SGB V). Diese Personen erhalten dennoch den Beitragszuschuss, selbst wenn das Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt.
Privat versicherte Beschäftigte
Nicht gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten den Zuschuss, wenn Sie wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder aufgrund der Regelung für 55-Jährige versicherungsfrei sind. Eine weitere Zuschussgewährung besteht, wenn diese Beschäftigten von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.
Sie erhalten den Zuschuss für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten familienversichert werden könnten.
Zuschüsse dürfen nur dann gezahlt werden, wenn privat Krankenversicherte Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des SGB V entsprechen.
Höhe des Zuschusses
Die Bemessung des Beitragszuschusses wird sowohl für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung als auch für privat Krankenversicherte nach einheitlichen Kriterien durchgeführt. Grundlage für die Zuschussberechnung ist das erzielte Arbeitsentgelt bis maximal zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.
Der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz wurde von der Bundesregierung seit 01.01.2015 auf 14,6 % festgesetzt. Für die Zuschussberechnung ist somit grundsätzlich ein Beitragssatz in Höhe von 7,3 % (14,6 % / 2 = 7,3 %) - ohne den kassenindividuellen Zusatzbeitragsatz - zu berücksichtigen. Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag trägt der Arbeitnehmer allein.
Bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten ist der Betrag zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht zu tragen hätte.
Bei privat krankenversicherten Beschäftigten ist der Betrag zu zahlen, der sich bei Vorliegen von Versicherungspflicht unter Anwendung der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes ergeben würde, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der .privat Versicherte für seine Krankenversicherung aufwendet.
Höchstzuschuss
Der Höchstzuschuss richtet sich danach, ob der Arbeitnehmer einen Krankengeldanspruch hat.
Beschäftigte mit Krankengeldanspruch
Unter Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für 2015 in Höhe von 4.125 EUR und des Beitragssatzes von 7,3 % ergibt sich seit 1.1.2015 sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für privat Versicherte ein monatlicher Höchstzuschuss von 301,13 EUR (4.125 EUR × 7,3 % = 301,13 EUR).
Beschäftigte ohne Krankengeldanspruch
Bei Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung, die keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (zum Beispiel Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Alterszeit), ist für die Beitragszuschussberechnung der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen. Dieser wurde von der Bundesregierung auf 14,0 % festgesetzt. Für die Zuschussberechnung ist somit seit 1.1.2015 ein Beitragssatz in Höhe von 7,0 % (14,0 % / 2 = 7,0 %) zugrunde zu legen. Der Höchstzuschuss für Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt seit 1.1.2015 288,75 EUR (4.125 EUR × 7,0 %).
Beitragszuschuss für Pflegeversicherung
Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Pflegeversicherungsbeiträge (§ 61 Absatz 1 SGB XI). Der Zuschuss wird aus 1,175 % (Bundesland Sachsen 0,675 %) des Arbeitsentgelts errechnet. Zum Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder ist kein Zuschuss vom Arbeitgeber zu zahlen.
Beschäftigte, die bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, trägt der Arbeitgeber dabei grundsätzlich die nach dem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung zu bemessenden Beiträge zur Hälfte (§ 61 Absatz 2 SGB XI). Der Zuschuss ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrags, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Mehrfachbeschäftigte
Bei Mehrfachbeschäftigten ist hinsichtlich der Zahlung des Beitragszuschusses grundsätzlich eine der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte entsprechende Aufteilung vorzunehmen. Die beteiligten Arbeitgeber tragen den Beitragszuschuss danach anteilig. Im ersten Schritt ist hierfür zunächst die Höhe des insgesamt zu zahlenden Beitragszuschusses festzustellen. Der auf den jeweiligen Arbeitgeber entfallende Teil des Beitragszuschusses wird dann ermittelt, indem der Gesamtbeitragszuschuss mit dem Arbeitsentgelt aus der einzelnen Beschäftigung multipliziert und das Ergebnis durch die Summe der Arbeitsentgelte dividiert wird.
Beitragsrechtliche Beurteilung
Der nach § 257 SGB V zu leistende Beitragszuschuss zur Krankenversicherung und der Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung nach § 61 SGB XI sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei und stellen damit kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar (§ 1 Absatz1 Satz 1 Nummer 1 SvEV).
Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten
Für Streitigkeiten über den Anspruch auf den Zuschuss beziehungsweise dessen Höhe sowie über die Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind die Sozialgerichte zuständig (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73 - in „Die Beiträge“ 74, 343; BSGE 37, 292).