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Übersicht zum Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.03.2021

Änderung

Liechtenstein (EWR-Staat) ist der Ausnahmevereinbarung für Rheinschiffer nach Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 mit Wirkung ab 01.09.2018 beigetreten (siehe Abschnitt 2).

Dokumentdaten
Stand01.03.2021
Version004.00

Inhalt der Regelung

Das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer (Rheinschiffer-Übereinkommen) vom 30.11.1979 ist ein multilaterales Vertragswerk, das zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz geschlossen wurde und die verschiedenen Regelungen der Vertragsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit aufeinander abstimmt und koordiniert.

Nach Art. 93 Rheinschiffer-Übereinkommen können auch andere Staaten dem Rheinschiffer-Übereinkommen beitreten. Das ist jedoch bisher nicht geschehen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Verwaltungsvereinbarung (VV-Rheinschiffer) vom 26.11.1987

Sie enthält die Durchführungsvorschriften zum Rheinschiffer-Übereinkommen vom 30.11.1979.

Die VV-Rheinschiffer findet vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens am 01.12.1987 an Anwendung (BGBl. II 1990, Seite 1344). Von diesem Zeitpunkt an tritt nach Art. 91 VV-Rheinschiffer die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des revidierten Abkommens vom 13.02.1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer außer Kraft.

Verhältnis zu anderen überstaatlichen Regelungen und SV-Abkommen

Nach Art. 5 Abs. 2 Rheinschiffer-Übereinkommen tritt das Übereinkommen an die Stelle der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Sozialversicherungsabkommen. Damit sind alle zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz bestehenden bilateralen SV-Abkommen für die vom Rheinschiffer-Übereinkommen erfassten Personen nicht mehr anwendbar.

Die Versicherungslastregelungen mit den Vertragsparteien sind jedoch bei Anwendung des Rheinschiffer-Übereinkommens zu beachten (Anhang VIII Rheinschiffer-Übereinkommen, Bundesrepublik Deutschland, Ziffer 9).

Das Rheinschiffer-Übereinkommen vom 30.11.1979 gilt nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1408/71 parallel zur VO (EWG) Nr. 1408/71. Es wird aufgrund von Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 und des fehlenden Eintrags im Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr angewendet, sofern für eine Person die VO (EG) Nr. 883/2004 maßgebliche Rechtsgrundlage ist.

  • Anzuwendendes Recht
    Zeiträume bis zum 30.04.2010 (in Bezug auf die Schweiz bis zum 31.03.2012):
    Es galten die Bestimmungen des Rheinschiffer-Übereinkommens.
    Zeiträume ab 01.05.2010 (in Bezug auf die Schweiz ab 01.04.2012):
    • Rheinschiffer mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat
      Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande haben auf der Grundlage von Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 eine Ausnahmevereinbarung unterzeichnet, die am 11.02.2011 in Kraft getreten ist und in den Unterzeichnerstaaten rückwirkend zum 01.05.2010 angewendet wird. Danach unterliegt das auf dem Rhein arbeitende fahrende Personal innerhalb der vertragsschließenden Staaten grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen oder die Gesellschaft ansässig ist, das beziehungsweise die das Schiff tatsächlich betreibt, an Bord dessen das Personal beschäftigt ist.
      Dies gilt seit dem 01.04.2012 im Verhältnis zur Schweiz und seit dem 01.09.2018 für Liechtenstein gleichermaßen.
      Besonderheiten für die Schweiz:
      Für Drittstaatsangehörige, die als Rheinschiffer in der Schweiz beschäftigt sind, gelten weiterhin die Regelungen des Rheinschiffer-Übereinkommens.
  • Rentenzahlungen
    Leistungszeiträume bis zum 30.04.2010:
    Im Hinblick darauf, dass
    • die VO (EWG) Nr. 1408/71 seit dem 01.06.2002 im Verhältnis zu allen Vertragsparteien des Rheinschiffer-Übereinkommens (neben Deutschland auch zu Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz) galt und
    • der persönliche Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 und der des Rheinschiffer-Übereinkommens identisch sind (Ausnahme: Drittstaatsangehörige mit Zeiten oder Wohnsitz in der Schweiz)
    wird regelmäßig ein Anspruch sowohl nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 als auch nach dem Rheinschiffer-Übereinkommen zu prüfen sein. Die Leistung nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 ist bei einem parallelen Anspruch regelmäßig nicht niedriger als die Höhe der Rente nach dem Rheinschiffer-Übereinkommen. Daher kann der Rentenanspruch ausschließlich nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 festgestellt werden und eine Berechnung nach dem Rheinschiffer-Übereinkommen unterbleiben. Dies gilt nicht, sofern neben den Zeiten in Vertragsstaaten des Rheinschiffer-Übereinkommens weitere Zeiten in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind.
    Leistungszeiträume vom 01.05.2010 bis zum 31.03.2012:
    Die VO (EG) Nr. 883/2004 tritt an die Stelle des Rheinschiffer-Übereinkommens. Da die VO (EG) Nr. 883/2004 nicht im Verhältnis zur Schweiz und erst ab 01.01.2011 für Drittstaatsangehörige mit Aufenthalt in der EU anzuwenden ist, gelten für diese Fälle weiterhin die Ausführungen zu den Leistungszeiträumen bis zum 30.04.2010.
    Leistungszeiträume ab 01.04.2012:
    Da die VO (EG) Nr. 883/2004 nun im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten des Rheinschiffer-Übereinkommens gilt, ist das Rheinschiffer-Übereinkommen nur noch für Personen von Bedeutung, die nicht von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden. Das sind insbesondere Drittstaatsangehörige, die (auch) Zeiten in der Schweiz zurückgelegt haben oder bis zum 30.09.2013 ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten.

Begriffsbestimmungen

Art. 1 Rheinschiffer-Übereinkommen enthält die Bedeutung verschiedener im Übereinkommen verwendeter Begriffe. Bei der Anwendung des Rheinschiffer-Übereinkommens haben diese Rechtsbegriffe eine festgelegte, definierte Bedeutung. Sie dienen einem einheitlichen Begriffsverständnis in den Vertragsstaaten und der Vermeidung von Wiederholungen im Text.

Sachlicher Geltungsbereich

Nach Art. 3 Rheinschiffer-Übereinkommen in Verbindung mit Anhang II, Rheinschiffer-Übereinkommen, Bundesrepublik Deutschland werden auf deutscher Seite die folgenden Rechtsvorschriften über die Zweige der Sozialen Sicherheit erfasst:

  • die Krankenversicherung und der Mutterschutz, soweit er vom Träger der Krankenversicherung zu gewähren ist (Titel III, Kapitel 1),
  • die gesetzliche Rentenversicherung (Titel III, Kapitel 2),
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Saarland,
  • die Altershilfe für Landwirte (seit 1995: Alterssicherung der Landwirte),
  • die Unfallversicherung (Titel III, Kapitel 3),
  • die Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe (Titel III, Kapitel 5) und
  • das Kindergeld (Titel III, Kapitel 6).

Das Rheinschiffer-Übereinkommen gilt für allgemeine Systeme und Sondersysteme der Sozialen Sicherheit, unabhängig davon, ob sie auf Beiträgen beruhen oder nicht. Es gilt auch für Systeme, nach denen Arbeitgeber zur Gewährung der in Art. 3 Abs. 1 Rheinschiffer-Übereinkommen aufgeführten Leistungen verpflichtet sind. Es erfasst dagegen weder die Leistungen der Fürsorge noch der Kriegsopferversorgung.

Persönlicher Geltungsbereich

Vom persönlichen Geltungsbereich werden nach Art. 2 Abs. 1 Rheinschiffer-Übereinkommen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem sonstigen Status erfasst, wenn sie als Rheinschiffer sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zu einem oder mehreren Vertragsstaaten des Übereinkommens haben oder hatten. Familienangehörige sowie Hinterbliebene dieser Personen werden (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) ebenfalls erfasst. Die begrenzte Anwendung des Übereinkommens nur bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien wird im Leistungsbereich durch Art. 9 Abs. 2 Rheinschiffer-Übereinkommen durchbrochen (siehe Abschnitt 7).

”Rheinschiffer” sind nach der Definition des Art. 1 Buchst. m Rheinschiffer-Übereinkommen Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige sowie die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen, die ihre Berufstätigkeit als fahrendes Personal an Bord eines Fahrzeuges ausüben, das in der Rheinschifffahrt gewerbsmäßig verwendet wird und das Schiffsattest nach Art. 22 der revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17.10.1868 in der jeweils geltenden Fassung besitzt.

Erfasst werden somit

  • Besatzungsmitglieder
    Dies sind die selbständigen Rheinschiffer sowie Arbeitnehmer oder diesen gleichgestellte Personen, wie zum Beispiel Lehrlinge (Schiffsjungen) oder Hilfskräfte.
    Als Hilfskräfte sind nach Art. 1 Buchst. n Rheinschiffer-Übereinkommen Arbeitnehmer und Selbständige anzusehen, die befristet zur Vervollständigung oder Verstärkung der Besatzung oder zur Ausführung von Schiffsmanövern in den Häfen eingestellt wurden. Insbesondere kommen hiernach Personen in Betracht, die vorübergehend auf Schiffen tätig werden, um fehlendes Personal zu ersetzen (Ersatzleute) oder die als zusätzliche Arbeitskräfte nur einzelne Strecken befahren (sogenannte Wandermatrosen) oder die sich jeweils nur auf der Talfahrt des Schiffes an Bord befinden (sogenannte Talmatrosen) und
  • sonstige Personen, die ihre Berufstätigkeit als fahrendes Personal an Bord eines Rheinschiffes ausüben, wie zum Beispiel Lotsen, Musiker, Bedienungspersonal, Kioskverkäufer.

Nach Art. 2 Abs. 2 Rheinschiffer-Übereinkommen ausdrücklich ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich sind Personen, die ihre Berufstätigkeit

  • an Bord eines Seeschiffes ausüben, das als solches nach den Vorschriften des Staates, dessen Flagge es führt, anerkannt ist (der Rhein wird teilweise bis Köln auch von Seeschiffen befahren) oder
  • an Bord eines Schiffes ausüben, das ausschließlich oder überwiegend in einem Binnenhafen oder Seehafen verwendet wird.

Gleichstellung der Personen

Nach Art. 7 Abs. 1 Rheinschiffer-Übereinkommen sind die vom persönlichen Geltungsbereich erfassten Personen (siehe Abschnitt 5) den Staatsangehörigen der jeweiligen Vertragsstaates dann gleichgestellt, wenn sie sich

Welche Gebiete als Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten des Übereinkommens anzusehen sind, ergibt sich aus Anhang I Rheinschiffer-Übereinkommen.

Die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung gelten für alle Personen (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Status), die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (vergleiche § 30 Abs. 1 SGB I). Da die deutschen Rechtsvorschriften bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht zwischen Inländern und Ausländern differenzieren, ist Art. 7 Abs. 1 Rheinschiffer-Übereinkommen im Allgemeinen nur bei gewöhnlichem Aufenthalt in Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden oder der Schweiz von Bedeutung.

Die Gleichstellung der Personen wirkt sich überall dort aus, wo die Inanspruchnahme von Rechten oder die Begründung von Pflichten von der deutschen Staatsangehörigkeit abhängig ist. Die gleichgestellte Person erwirbt so dieselben Berechtigungen, die das innerstaatliche Recht nur für Deutsche vorsieht (sogenannte "Inländerbehandlung"). Dabei kommt es stets auf den aktuellen Aufenthalt des Berechtigten an.

Die Gleichstellung der Personen kann nicht auf alle deutschen Vorschriften, die die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzen, angewandt werden. Sie ist vor allem bei den Vorschriften über die Zahlung von Leistungen an Berechtigte im Ausland (vergleiche Abschnitt 7) von Bedeutung. Für andere Rechtsvorschriften bestehen Einschränkungen:

  • Eine Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen bei Anwendung des § 2 Abs. 3 BVG oder des § 1 Abs. 1 HHG ist nicht möglich.
  • Soweit die Anwendung von Versicherungslastregelungen in anderen zwischenstaatlichen Abkommen oder Verträgen von der deutschen Staatsangehörigkeit abhängig ist, stehen Personen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Rheinschiffer-Übereinkommen Deutschen nicht gleich (siehe Anhang VIII, Bundesrepublik Deutschland, Ziffer 3 Rheinschiffer-Übereinkommen).
  • Nach Art. 7 Abs. 5 Rheinschiffer-Übereinkommen ist eine Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen ferner ausgeschlossen, soweit es die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften betrifft, die die Mitwirkung der Versicherten und der Arbeitgeber in den Organen der Selbstverwaltung der Versicherungsträger und ihrer Verbände sowie in der Sozialgerichtsbarkeit gewährleisten.
  • Für die freiwillige Versicherung siehe Abschnitt 9.

Gleichstellung der Staatsgebiete und Rentenzahlung

Für die unter Abschnitt 6 genannten Personen steht hinsichtlich der Entstehung von Leistungsansprüchen und der Zahlung von Leistungen der Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens einem Inlandsaufenthalt gleich (Art. 9 Abs. 1 Rheinschiffer-Übereinkommen).

Die einem Deutschen gleichgestellten Personen (vergleiche Abschnitt 6) haben bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens Ansprüche auf Geldleistungen in gleicher Höhe wie ein dort lebender Deutscher (Art. 7 Abs. 1 Rheinschiffer-Übereinkommen und Art. 9 Abs. 1 Rheinschiffer-Übereinkommen).

Das bedeutet zum Beispiel, dass die besonderen Voraussetzungen des § 112 SGB VI für Renten wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt sein müssen, wenn sich der Rentenberechtigte im Gebiet einer anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhält.

Hinweis:

Nach Anhang VIII Rheinschiffer-Übereinkommen, Bundesrepublik Deutschland, Ziffer 1 Buchstabe b, können Leistungen aus deutschen Versicherungszeiten nach dem FRG beziehungsweise Reichsgebiets-Beitragszeiten grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 272 SGB VI in das Ausland gezahlt werden. Der Europäische Gerichtshof hat die vergleichbare Regelung des ehemaligen Anhang VI VO (EWG) Nr. 1408/71, Deutschland Nr. 1, für unvereinbar mit der in der Europäischen Union bestehenden Freizügigkeit (Art. 39 EGV/heute Art. 45 AEUV) und dem Leistungsexportgebot (Art. 42 EGV/heute Art. 48 AEUV) erklärt (EuGH-Urteil vom 18.12.2007, Rechtssachen C-396/05, C-419/05 und C-450/05). Im Anhang XI VO (EU) Nr. 883/2004 ist dementsprechend eine solche Regelung nicht mehr enthalten. Folglich muss diese EuGH-Entscheidung analog auf die Rentenzahlung nach dem Rheinschiffer-Übereinkommen übertragen werden. Dies bedeutet, dass grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in den Vertragsstaaten des Rheinschiffer-Übereinkommens eine deutsche Rentenzahlung, inklusive etwaiger Versicherungszeiten nach dem FRG oder Reichsgebiets-Beitragszeiten erhalten können. Ausnahmen ergeben sich nur bei Drittstaatsangehörigen, insbesondere bei Wohnsitz in der Schweiz.

Die Zahlungssperre des § 111 Abs. 2 SGB VI für den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI entfällt für die in Abschnitt 6 genannten Personen, wenn sie sich im Gebiet einer anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhalten. Sind die sonstigen Voraussetzungen nach § 106 SGB VI erfüllt (siehe GRA zu § 106 SGB VI), kann daher grundsätzlich ein Zuschuss zur Krankenversicherung gewährt werden.

Für Rentenberechtigte mit einem Anspruch nach dem Rheinschiffer-Übereinkommen und einem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Zahlung von Geldleistungen (Art. 9 Abs. 2 Rheinschiffer-Übereinkommen).

Versicherungspflicht

Die folgenden Ausführungen sind nur für Rheinschiffer von Bedeutung, die die Staatsangehhörigkeit eines Drittstaats besitzen und entweder durch Art. 11 Rheinschiffer-Übereinkommen in das schweizerische Recht verwiesen werden oder ihre Beschäftigung beziehungsweise Tätigkeit als Rheinschiffer teilweise in der Schweiz ausüben.

Für alle anderen vom Rheinschiffer-Übereinkommen erfassten Personen erfolgt die Zuweisung der anzuwendenden Rechtsvorschriften durch Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche Abschnitt 2).

Grundsätzlich unterliegt der Rheinschiffer der Versicherungspflicht nur einer Vertragspartei (Art. 11 Rheinschiffer-Übereinkommen). Soweit er Arbeitnehmer ist, sind die Vorschriften des Staates maßgebend, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, zu dem das Fahrzeug gehört, an Bord dessen er beschäftigt ist. Ist dieser Unternehmenssitz außerhalb der Vertragsstaaten, kommt es für die Bestimmung der Versicherungspflicht auf den Sitz der Zweigstelle oder der ständigen Vertretung des Unternehmens in einem der Vertragsstaaten an.

Der selbständige Rheinschiffer unterliegt den Vorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sein Unternehmen seinen Sitz hat. Sofern der Unternehmenssitz außerhalb der Vertragsstaaten liegt, kommt es auf den Ort der Eintragung oder den Heimathafen des Schiffes in einem Vertragsstaat an.

Hilfskräfte unterliegen den Vorschriften des Vertragsstaates, in dem sie wohnen.

Auf Antrag können die Vertragsparteien Ausnahmen von den vorgenannten Regelungen zulassen (Art. 13 Rheinschiffer-Übereinkommen).

Freiwillige Versicherung und Beitragserstattung

Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung wird für deutsche Staatsangehörige durch das Übereinkommen nicht berührt. Darüber hinaus sind alle Personen unbeachtlich ihrer Staatsangehörigkeit zur freiwilligen Beitragsentrichtung unter den allgemeinen Voraussetzungen berechtigt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands sowie für Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in der EU wird die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung durch Anhang XI, Deutschland, Ziffer 4 VO (EG) Nr. 883/2004 geregelt (vergleiche GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4.1). Die Regelungen des Anhang VIII Rheinschiffer-Übereinkommen, Abschnitt Bundesrepublik Deutschland, Ziffer 6 können auf diese Personen daher nicht mehr angewandt werden (vergleiche Abschnitt 2).

§ 7 SGB VI wird im Hinblick auf Anhang VIII Rheinschiffer-Übereinkommen, Abschnitt Bundesrepublik Deutschland, Ziffer 6 auf Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat des EWR, in der Schweiz oder in einem Drittstaat wie folgt angewandt:

Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen entrichtet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

  • im Hoheitsgebiet der Schweiz hat und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert war;
  • im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats des EWR oder eines Drittstaats hat und in der deutschen Rentenversicherung für wenigstens 60 Monate Beiträge entrichtet hat oder nach den vorher geltenden Übergangsbestimmungen zur freiwilligen Versicherung berechtigt war und nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

In Bezug auf die Beitragserstattung steht die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates für Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 9 Abs. 5 Rheinschiffer-Übereinkommen der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleich und somit der Beitragserstattung entgegen.

Für deutsche Staatsangehörige, Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und Staatsangehörige der Schweiz sowie für Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in der EU ist Art. 9 Abs. 5 Rheinschiffer-Übereinkommen nicht mehr anzuwenden, da die VO (EG) Nr. 883/2004 anwendbar ist. Für diese Personen ergibt sich die Gleichstellung einer mitgliedstaatlichen Versicherungspflicht aus Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche GRA zu § 210 SGB VI, Abschnitt 4.1.1).

Rentenleistungen

Titel III, Kapitel 2 Rheinschiffer-Übereinkommen enthält die Vorschriften über Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod (Pensionen und Renten). Sie gelten auch für Kinderzuschüsse und Waisenrenten (siehe Anhang VIII Rheinschiffer-Übereinkommen, Bundesrepublik Deutschland, Ziffer 12).

Kapitel 2 ist nur anzuwenden, wenn für eine Person in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien galten (Art. 24 Abs. 1 Rheinschiffer-Übereinkommen).

Ferner ist nach Art. 24 Abs. 2 Rheinschiffer-Übereinkommen Voraussetzung, dass für

  • Leistungen bei Invalidität oder Tod
    der Versicherte entweder zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität oder zum Zeitpunkt des Todes als Rheinschiffer den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei untersteht oder Versicherungszeiten von mindestens fünf Jahren als Rheinschiffer nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten zurückgelegt hat.
  • Leistungen bei Alter
    Versicherungszeiten von mindestens fünf Jahren nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten als Rheinschiffer zurückgelegt wurden. Nur wenn im Anschluss an eine nach Art. 31 Rheinschiffer-Übereinkommen gewährte Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente zu zahlen ist, genügt eine Versicherungszeit als Rheinschiffer in mindestens zwei Vertragsstaaten von weniger als fünf Jahren.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt eine Leistungsfeststellung nach Art. 32 Rheinschiffer-Übereinkommen bis Art. 39 Rheinschiffer-Übereinkommen nicht in Betracht. Die Leistungsfeststellung beurteilt sich dann rein innerstaatlich (oder gegebenenfalls nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 883/2004, der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder einem SV-Abkommen). Die Kürzungsregelung des Art. 74 Buchstabe a des Übereinkommens bleibt allerdings bei einer innerstaatlichen Rentenfeststellung zu beachten (siehe Abschnitt 10.4).

Anspruchsprüfung

Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen werden nach Art. 24 Rheinschiffer-Übereinkommen, Art. 26 Abs. 1 Rheinschiffer-Übereinkommen und Art. 32 Abs. 1 Rheinschiffer-Übereinkommen die deutschen Versicherungszeiten mit den Beitragszeiten, gleichgestellten Zeiten und Wohnzeiten der anderen Vertragsstaaten im Sinne von Art. 1 Buchst. q Rheinschiffer-Übereinkommen zusammengerechnet. Dabei werden auch außerhalb der Tätigkeit als Rheinschiffer zurückgelegte Zeiten berücksichtigt. Eine Zusammenrechnung erfolgt jedoch nach Art. 6 VV-Rheinschiffer nur, soweit sich die Zeiten nicht überschneiden.

Bei der Verlängerung von Rahmenzeiträumen für die Inanspruchnahme einer deutschen Rente bleiben in anderen Vertragsstaaten zurückgelegte Zeiten und Tatbestände jedoch unberücksichtigt.

Bei der Ermittlung der Mindestzahl von Versicherungsjahren als Voraussetzung für die Berechnung der Rente nach Mindesteinkommen bleiben die Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten unberücksichtigt (Anhang VIII Rheinschiffer-Übereinkommen, Bundesrepublik Deutschland, Ziffer 11). Sie fließen damit weder

  • in die Ermittlung der erforderlichen 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten für die Gewährung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 Abs. 1 S. 1 SGB VI),

noch - in analoger Auslegung des Anhang VIII Rheinschiffer-Übereinkommen, Bundesrepublik Deutschland, Ziffer 11 -

  • in die Ermittlung der erforderlichen 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten für die Gutschrift zusätzlicher Entgeltpunkte für Zeiten der Erziehung und/oder Pflege von Kindern (§ 70 Abs. 3a SGB VI)

ein.

Für die Bundesrepublik Deutschland wurde durch Anhang VIII Rheinschiffer-Übereinkommen, Bundesrepublik Deutschland, Ziffer 10 die gleichzeitige Anwendung des Übereinkommens und eines anderen Abkommens oder des Europarechts ausgeschlossen. Damit ist die abkommensübergreifende Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aufgrund mehrerer Abkommen oder aufgrund des Übereinkommens und des Europarechts ausgeschlossen. Es gilt das Günstigkeitsprinzip.

Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr

Wurden nach den Vorschriften einer Vertragspartei Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr zurückgelegt und besteht allein nach den nationalen Vorschriften dieses Staates kein Anspruch aus diesen Zeiten, ist er nach Art. 35 Rheinschiffer-Übereinkommen nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt auch für Zeiten, die nicht im Beruf des Rheinschiffers zurückgelegt worden sind. Die Zeiten dieses Staates werden von den Trägern der anderen beteiligten Vertragsstaaten durch Zahlung des theoretischen Betrages entschädigt (vergleiche Abschnitt 10.3.1).

Rentenberechnung

Titel III Kapitel 2 Rheinschiffer-Übereinkommen enthält die Vorschriften über Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod (Pensionen und Renten). Sie sind nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Art. 24 Rheinschiffer-Übereinkommen erfüllt sind (siehe Abschnitt 10).

Grundsätzlich wird nach Art. 33 Rheinschiffer-Übereinkommen eine zwischenstaatliche Zunächst- und Teilrentenberechnung durchgeführt (siehe Abschnitt 10.3.1), von der nur in bestimmten Fällen abgesehen werden kann (Art. 33 Abs. 5 Rheinschiffer-Übereinkommen, Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii Rheinschiffer-Übereinkommen). Der sich ergebende Pro-rata-Betrag wird nach Art. 37 Rheinschiffer-Übereinkommen gegebenenfalls um eine Zulage erhöht (siehe Abschnitt 10.3.2).

Für Rentenberechnungen nach dem AVG, der RVO oder dem RKG enthält Anhang VIII Rheinschiffer-Übereinkommen, Bundesrepublik Deutschland, Ziffer 2 Buchstaben a bis d ergänzende Vorschriften zur Anrechnung von Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten und Zurechnungszeiten.

Zwischenstaatliche Rentenberechnung

Die zwischenstaatliche Berechnung erfolgt in zwei Schritten:

Es wird zunächst die Summe der Entgeltpunkte des theoretischen Betrages aus den Versicherungszeiten der beteiligten Vertragsparteien ermittelt.

Von diesen Entgeltpunkten wird der Anteil errechnet, der dem Verhältnis der bis zum Leistungsfall zurückgelegten deutschen Entgeltpunkten zu der Summe der Entgeltpunkte der beteiligten Vertragsparteien entspricht (Art. 33 Abs. 3 Rheinschiffer-Übereinkommen). Aus den sich dabei ergebenden anteiligen Entgeltpunkten wird die Rente berechnet (Pro-rata-Rente).

  • Entgeltpunkte für den theoretischen Betrag
    Für Berechnungen nach dem SGB VI werden Entgeltpunkte für alle innerhalb und außerhalb der Rheinschifffahrt bis zum Beginn der deutschen Rente beziehungsweise bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten Versicherungszeiten aller Vertragsstaaten ermittelt (Art. 33 Abs. 2 Rheinschiffer-Übereinkommen, Art. 34 Rheinschiffer-Übereinkommen). Dabei bleiben Zeiten, die nach Art. 6 VV-Rheinschiffer von höherwertigen Zeiten eines anderen Staates verdrängt werden, außer Betracht.
    Zeiten anderer Staaten können nicht für die Berechnung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 Abs. 1 S. 1 SGB VI herangezogen werden (Anhang VIII Rheinschiffer-Übereinkommen, Bundesrepublik Deutschland, Ziffer 11).
  • Tatsächlicher Betrag/Pro-rata-Rente
    Die Entgeltpunkte des theoretischen Betrages sind mit dem Verhältnis zu multiplizieren, das den Entgeltpunkten der bis zum Rentenbeginn beziehungsweise bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten deutschen Zeiten zu den Entgeltpunkten der bis dahin zurückgelegten Zeiten aller beteiligten Vertragsparteien entspricht (Art. 33 Abs. 3 Rheinschiffer-Übereinkommen). Gegebenenfalls erfolgt eine Erhöhung des so bestimmten tatsächlichen Betrages um verdrängte deutsche freiwillige Beiträge (Art. 7 VV-Rheinschiffer).
    Sind weniger als 12 Monate Versicherungszeit in der Versicherung eines Vertragsstaates des Rheinschiffer-Übereinkommens nachgewiesen, so werden diese Zeiten von den Trägern der beteiligten Vertragsstaaten nur bei der Ermittlung des theoretischen Betrages, nicht jedoch bei der Proratisierung berücksichtigt (Art. 35 Rheinschiffer-Übereinkommen).
  • Keine Berücksichtigung von Zeiten aus Staaten, deren Leistungsvoraussetzungen (noch) nicht erfüllt sind
    Zeiten einer Vertragspartei, bei der die Leistungsvoraussetzungen (noch) nicht gegeben sind, bleiben nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i Rheinschiffer-Übereinkommen bei der zwischenstaatlichen Berechnung sowohl des theoretischen Betrages als auch des tatsächlichen Betrages außer Betracht, wenn diese Zeiten weder für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen noch für die Anrechnung von Zeiten benötigt werden.
    Sind nur die Anspruchsvoraussetzungen einer einzigen Vertragspartei erfüllt, ohne dass die Zeiten anderer Staaten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen oder die Anrechnung weiterer Zeiten benötigt werden, ist die Rente ausschließlich nach innerstaatlichem Recht zu berechnen (Art. 36 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii Rheinschiffer-Übereinkommen).
    Eine Neuberechnung erfolgt nach Art. 36 Abs. 2 und 3 Rheinschiffer-Übereinkommen von Amts wegen oder auf Antrag wenn die Leistungsvoraussetzungen in den anderen Vertragsstaaten erfüllt oder nicht mehr erfüllt werden.
  • Direktberechnung
    Abweichend von der grundsätzlich vorgesehenen Berechnung des theoretischen Betrages und des proratisierten tatsächlichen Betrages, sieht das Übereinkommen auch eine Direktberechnung vor (Art. 33 Abs. 5 Rheinschiffer-Übereinkommenin Verbindung mit Anhang VIII Rheinschiffer-Übereinkommen, Bundesrepublik Deutschland, Ziffer 4). Sinn der Direktberechnung ist, Verwaltungsmehrarbeit in Fällen zu vermeiden, in denen sich die zwischenstaatliche und die innerstaatliche Berechnung entsprechen. Aufgrund der Rentenformel nach dem SGB VI (insbesondere hinsichtlich der Gesamtleistungsbewertung - §§ 71 ff. SGB VI) kommt die Direktberechnung nur noch für Rentenberechnungen nach dem AVG in Betracht und hat für die deutsche Rentenversicherung daher grundsätzlich keine Bedeutung mehr.

Zulage

Ein Vergleich der zwischenstaatlich berechneten Rente und der allein nach innerstaatlichem Recht derselben Vertragspartei berechneten Rente findet nicht statt. Es wird jedoch nach Art. 37 Rheinschiffer-Übereinkommen eine Zulage gewährt, wenn die Summe der nach Art. 33 Rheinschiffer-Übereinkommen berechneten zwischenstaatlichen Renten aller Vertragsparteien niedriger ist als die innerstaatliche Rente einer Vertragspartei.

Sind die innerstaatlichen Renten von zwei oder mehr beteiligen Vertragsstaaten höher als die Summe der Renten, wird nur die höchste Zulage gewährt. Die Höhe der Zulage wird nur neu festgestellt, wenn die Rente nach Art. 33 Rheinschiffer-Übereinkommen neu zu berechnen ist. Da sie Bestandteil der Rente ist, ist sie auch anzupassen. Dazu wird der Betrag, der auf die Zulage entfällt in entsprechender Anwendung von § 307 Abs. 1 SGB VI in persönliche Entgeltpunkte umgerechnet.

Leistungen und Einkünfte aus anderen Vertragsstaaten

Für die Anwendung von Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen eines Vertragsstaates des Übereinkommens sind die entsprechenden Tatbestände in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens gleichgestellt (Art. 73 Abs. 2 Rheinschiffer-Übereinkommen).

Kommt es zur gleichzeitigen Anwendung von Kürzungsvorschriften in zwei oder mehr Vertragsstaaten, so sind die Kürzungsbeträge nach Art. 74 Buchst. a Rheinschiffer-Übereinkommen nur in einem bestimmten Umfang zu berücksichtigen. Bei der zwischenstaatlichen Rentenberechnung ist die anzurechnende (gleichgestellte) vertragsstaatliche Leistung in einem nach Art. 74 Buchst. b Rheinschiffer-Übereinkommen zu bildenden Pro-rata-Verhältnis zu berücksichtigen.

Umrechnungskurse

Für die Anrechnungsvorschriften sowie für die Berechnung der Zulage nach Art. 37 Rheinschiffer-Übereinkommen wurden bis zum 31.12.1998 die Leistungen und Einkommen in der Währung der EU-Mitgliedstaaten nach Art. 107 VO (EWG) Nr. 574/72 umgerechnet. Da Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande ab 01.01.1999 an der Währungsunion teilnehmen, bestimmt sich die Währungsumrechnung in der Übergangszeit bis zum 31.12.2001 nach Art. 4 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1103/97.

Für die in schweizerischer Währung zustehenden Beträge wurde bis zum 31.05.2002 § 17a SGB IV in der bis zum 30.06.1995 geltenden Fassung angewendet, der im Ergebnis der Regelung in Art. 80 VV-Rheinschiffer entspricht. Ab 01.06.2002 erfolgt die Währungsumrechnung nach Art. 107 VO (EWG) Nr. 574/72 (vergleiche GRA zu Art. 107 VO (EWG) Nr. 574/72) und ab 01.05.2010 nach Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 (siehe GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009).

Krankenversicherung der Rentner

Die folgenden Ausführungen sind nur für die vom Rheinschiffer-Übereinkommen erfassten Rentenantragssteller und Rentner (siehe Abschnitt 6) von Bedeutung, die die Staatsangehhörigkeit eines Drittstaats besitzen und sich gewöhnlich in der Schweiz aufhalten. Für alle anderen Rentenantragsteller und Rentner finden im Bereich der KVdR seit 01.05.2010 (in Bezug auf die Schweiz seit 01.04.2012, auf den EWR seit 01.06.2012) die Regelungen der Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 20, 21 Rheinschiffer-Übereinkommen enthalten kollisionsrechtliche Regelungen für Rentenantragsteller und Rentner, die vom Übereinkommen erfasst werden.

Danach erhalten die Rentenantragsteller und Rentner grundsätzlich die Sachleistungen bei Krankheit vom Wohnsitzstaat, wenn nach dessen Vorschriften und denen mindestens einer anderen Vertragspartei Renten gewährt werden und im Wohnsitzstaat Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit besteht (Art. 21 Abs. 1 Rheinschiffer-Übereinkommen). Sie sind dann auch in der Krankenversicherung des Wohnsitzstaats versichert.

Besteht nach den Vorschriften des Wohnsitzstaates jedoch kein Anspruch auf Sachleistungen, werden diese nach Art. 21 Abs. 2 Rheinschiffer-Übereinkommen vom Krankenversicherungsträger des Wohnsitzstaates als Aushilfsleistung zu Lasten des nach Art. 21 Abs. 3 Rheinschiffer-Übereinkommen zu bestimmenden Trägers gewährt. In diesem Fall sind die Rentenantragsteller und Rentner in der Krankenversicherung der Vertragspartei versichert, zu deren Lasten die Aushilfsleistung erbracht werden.

Bei Anwendung der Art. 20, 21 Abs. 2 des Rheinschiffer-Abkommens kann es daher auch für Rentenantragsteller oder Rentner mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats und Wohnsitz in der Schweiz zur KVdR in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung kommen.

Nach Anhang VIII Rheinschiffer-Übereinkommen, Bundesrepublik Deutschland, Ziffer 7 stehen für die Prüfung der Versicherungspflicht nach deutschen Vorschriften die Zeiten der Mitgliedschaft zur Krankenversicherung einer anderen Vertragspartei der Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung gleich. Entsprechendes gilt für den Ehegatten eines Mitgliedes einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Zur Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI siehe Abschnitt 7.

Zuständige Träger

Für

sind nach Anhang 2 VV-Rheinschiffer folgende Träger zuständig:

  • die Deutsche Rentenversicherung Rheinland (früher Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz), Düsseldorf,
  • die Deutsche Rentenversicherung Bund (früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), Berlin und
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher die Bundesknappschaft), Bochum, wenn zuletzt Beiträge zur deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet wurden oder die Wartezeit für die Bergmannsrente unter Berücksichtigung knappschaftlicher Zeiten anderer Vertragsparteien erfüllt ist.

Sofern die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 und 2 Rheinschiffer-Übereinkommen (vergleiche Abschnitt 10) nicht erfüllt sind, richtet sich die Zuständigkeit für das Rentenverfahren nach innerstaatlichem oder dem im Einzelfall anzuwendenden sonstigen zwischenstaatlichen Recht oder dem Europarecht. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland ist für die Bearbeitung von Rentenanträgen daher nicht zuständig, wenn der Antragsteller zwar zum Personenkreis des Art. 2 Rheinschiffer-Übereinkommen gehört, jedoch die vorgenannten Voraussetzungen für die Rentenleistung nach den Vorschriften des Rheinschiffer-Übereinkommens nicht erfüllt.

Antragstellung

Wenn der Antrag bei einer für die Antragsannahme zuständigen Stelle in einem Vertragsstaat eingegangen ist, gilt der Antrag als beim zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates gestellt (Art. 80 Rheinschiffer-Übereinkommen).

Rentenanträge sollen beim Träger der Vertragspartei gestellt werden, in deren Hoheitsgebiet der Antragsteller wohnt (Art. 29 Abs. 1 VV-Rheinschiffer). Unterlag der Versicherte den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates nicht, kann er die Rente entweder beim Träger des Wohnsitzstaates oder beim Träger der Vertragspartei beantragen, nach deren Vorschriften zuletzt Versicherungszeiten zurückgelegt wurden (Art. 29 Abs. 2 VV-Rheinschiffer). Anträge auf Leistungen des einen Vertragsstaates gelten auch als Anträge auf entsprechende Leistungen des anderen Vertragsstaates (Art. 28 VV-Rheinschiffer und Art. 29 VV-Rheinschiffer).

In Fällen des automatischen Übergangs der Krankengeldzahlung in eine Rentenzahlung wegen Invalidität gilt der Tag, an dem die Krankengeldzahlung endet als Tag der Antragstellung (Art. 24 Abs. 1 S. 2 VV-Rheinschiffer).

Formblätter

Für die Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens können die Vertragsstaaten die Formblätter E 202 bis E 207 verwenden. Dabei ist in der Überschrift der Formblätter E 202 bis E 204 und im dazugehörenden Anschreiben das Rheinschiffer-Übereinkommen zu erwähnen. Für die Unterrichtung des bearbeitenden Trägers über die Höhe der zustehenden Beträge müssen die beteiligten Träger ein eigenes Formblatt verwenden, in dem die Höhe der zwischenstaatlichen und gegebenenfalls die der innerstaatlichen Rente angegeben werden kann (Art. 34 Abs. 2 VV-Rheinschiffer). Mit diesem ist der bearbeitende Träger in der Lage, die Zulage nach Art. 37 Rheinschiffer-Übereinkommen zu errechnen (Art. 34 Abs. 6 VV-Rheinschiffer).

Amts- und Rechtshilfe

Die üblichen Regelungen über die gegenseitige Amts- und Rechtshilfe enthält Art. 78 ff. Rheinschiffer-Übereinkommen in Verbindung mit Art. 83 VV-Rheinschiffer.

Überweisung von Geldleistungen

Rentenzahlungen an die in anderen Vertragsstaaten wohnenden Berechtigten erfolgen nach Art. 83 Abs. 3 Rheinschiffer-Übereinkommen in Verbindung mit Art. 42 VV-Rheinschiffer ohne Einschaltung der Träger des Wohnsitzlandes. Dies gilt entgegen Anhang 5 VV-Rheinschiffer, Ziffer II inzwischen auch für Zahlungen in die Niederlande.

Erstattung zuviel gezahlter Beträge

Überzahlte Beträge des Trägers einer Vertragspartei können nach Art. 82 Rheinschiffer-Übereinkommen mit den Leistungen anderer Vertragsparteien verrechnet werden. Diese Regelung gilt nicht nur für die Träger der Rentenversicherung, sondern auch für Krankenkassen, Träger der Arbeitslosenversicherung und Kindergeldkassen. Für den Anspruch und das Maß des Zugriffs sind sowohl die innerstaatlichen Vorschriften des Trägers zu beachten, bei dem die Überzahlung eingetreten ist, als auch diejenigen des Trägers, der die Einbehaltung und Erstattung vornimmt.

Eine unbegrenzte Zugriffsmöglichkeit auf die Nachzahlungen anderer Vertragsparteien besteht lediglich für Überzahlungen, die aufgrund einer Feststellung oder Neufeststellung von Renten nach Titel III, Kapitel 2 Rheinschiffer-Übereinkommen entstehen sowie für gewährte Rentenvorschüsse (Art. 35 Abs. 7 VV-Rheinschiffer und Art. 84 Abs. 2 VV-Rheinschiffer).

Die Träger der Sozialhilfe oder Fürsorge haben nach Art. 85 VV-Rheinschiffer ebenfalls Anspruch auf Erstattung ihrer zuviel gezahlten Beträge aus den für den gleichen Zeitraum geschuldeten Leistungen anderer Vertragsparteien.

Übergangsbestimmungen

Vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens bindend festgestellte Renten können auf Antrag oder von Amts wegen neu festgestellt werden (Art. 89 Abs. 5 bis 8 Rheinschiffer-Übereinkommen). Der zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens zustehende Zahlbetrag ist besitzgeschützt.

Die vorherige bindende Ablehnung eines Anspruchs steht der Anerkennung von Ansprüchen nach dem Übereinkommen nicht entgegen (Art. 89 Abs. 4 Rheinschiffer-Übereinkommen).

Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer (Rheinschiffer-Übereinkommen) vom 30.11.1979
Quelle: BGBl. II 1983, Seite 594 ff.
Inkrafttreten: 01.12.1987
Quelle: BGBl. II 1988, Seite 4
Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 13.02.1961
Quelle: BGBl. II 1969, Seite 1357
Inkrafttreten: 01.02.1970
Quelle: BGBl. II 1970, Seite 108
Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 27.07.1950
Quelle: BGBl. II 1951, Seite 241
Inkrafttreten: 01.06.1953
Quelle: BGBl. II 1954, Seite 524

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