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Artikel 31 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Die Leistungen bei Invalidität werden ggf. nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder Vertragsparteien, nach denen sie gewährt worden sind, und nach Abschnitt 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt.

(2) Kann im Falle des Artikels 36 der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Leistungen bei Invalidität Berechtigte Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen, so gewährt jeder Träger, der Leistungen bei Invalidität, die noch nicht in Leistungen bei Alter umgewandelt werden können, zu gewähren hat, diesem Berechtigten die Leistungen bei Invalidität, auf die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch hat, weiter, bis dieser Träger Absatz 1 anzuwenden hat.

(3) Sind im Falle des Absatzes 2 die Leistungen bei Invalidität nach Artikel 27 gewährt worden, so kann der Träger, der leistungspflichtig bleibt, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a anwenden, als erfüllte der zum Bezug dieser Leistungen Berechtigte die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei, wobei an die Stelle des in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehenen theoretischen Betrags der Betrag der Leistungen bei Invalidität tritt, der von diesem Träger geschuldet wird.

Abschnitt 3*Verwerfen*

Alter und Tod (Pensionen oder Renten)*Verwerfen*

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