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Artikel 32 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, daß Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder ggf. in einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden für die Gewährung der Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder ggf. in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person auch bei Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem für Rheinschiffergeltenden System berücksichtigt.

(3) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Leistungen davon ab, daß die in Betracht kommende Person oder, wenn es sich um Leistungen an Hinterbliebene handelt, der Verstorbene bei Eintritt des Versicherungsfalles diesen Rechtsvorschriften unterstand, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die in Betracht kommende Person oder der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei unterstand oder, falls dies nicht zutrifft, wenn die in Betrachtkommende Person oder der Hinterbliebene solche Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei beanspruchen kann. Diese zweite Voraussetzung gilt im Falle des Artikels 35 Absatz 1 als erfüllt.

(4) Können nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs angerechnet werden, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsparteien.

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