Artikel 13 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsparteien können zugunsten der in Betracht kommenden Rheinschiffer einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 11 und 12 vorsehen.
(2) Soweit erforderlich, wird die Anwendung des Absatzes 1 von einem Antrag der in Betracht kommenden Rheinschiffer und ggf. ihrer Arbeitgeber abhängig gemacht. Die zuständige Behörde der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften anzuwenden wären, entscheidet über den Antrag und stellt fest, daß die genannten Rheinschiffer diesen Rechtsvorschriften nicht mehr unterstehen, um den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei unterstellt zu werden.