Artikel 5 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Übereinkommenergeben.
(2) Dieses Übereinkommen tritt für den von Ihm erfaßten Personenkreis an die Stelle der Abkommen oder Übereinkommen über Soziale Sicherheit,
a) | die ausschließlich zwei oder mehr Vertragsparteien binden oder |
b) | die mindestens zwei Vertragsparteien und einen oder mehrere andere Staaten binden, soweit es sich um Fälle handelt, an deren Regelung kein Träger dieser anderen Staaten beteiligt ist. |
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können zwei oder mehr Vertragsparteien einvernehmlich für den von diesem Übereinkommen erfaßten Personenkreis die Bestimmungen von sie bindenden Abkommen oder Übereinkommen über Soziale Sicherheit, soweit sie für die in Betracht kommenden Personen zumindest ebenso günstig sind wie die Bestimmungen dieses Übereinkommens, durch Aufführung in Anhang III in Kraft belassen. Dieses Übereinkommen ist jedoch in allen Fällen anzuwenden, an deren Regelung der Träger einer nicht durch die nach Satz 1 in Kraft belassenen Bestimmungen gebundenen Vertragspartei beteiligt ist.
(4) Zwei oder mehr Vertragsparteien, die durch in Anhang III bezeichnete Bestimmungen gebunden sind, können einvernehmlich Änderungen an diesem Anhang vornehmen, die sie nach Artikel 97 Absatz 1 notifizieren.