Artikel 82 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
Hat der Träger einer Vertragspartei einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt als den, auf den er Anspruch hat, so kann der Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, vom Träger jeder anderen Vertragspartei, der gegenüber dem Berechtigten leistungspflichtig ist, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den Beträgen einzubehalten, die er dem Berechtigten zahlt. Der letztgenannte Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die in den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als handelte es sich um von ihm selbst zuviel gezahlte Beträge, und überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger.