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Artikel 83 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Hat der Träger einer Vertragspartei an einen Berechtigten, der sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befindet, nach diesem Übereinkommen Geldleistungen zu erbringen, so wird der geschuldete Betrag in der Währung der ersten Vertragspartei ausgedrückt. Der Träger kann mit befreiender Wirkung in der Währung der zweiten Vertragspartei zahlen.

(2) Hat der Träger einer Vertragspartei nach diesem Übereinkommen Zahlungen zur Erstattung von Leistungen vorzunehmen, die vom Träger einer anderen Vertragspartei gewährt worden sind, so wird der geschuldete Betrag in der Währung der zweiten Vertragspartei ausgedrückt. Der erste Träger zahlt mit befreiender Wirkung in dieser Währung, wenn die beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

(3) Geldüberweisungen aufgrund dieses Übereinkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen durchgeführt, die im Zeitpunkt der Überweisung auf diesem Gebiet zwischen den beteiligten Vertragsparteien gelten. Bestehen solche Vereinbarungen nicht, so vereinbaren diese Vertragsparteien die zur Durchführung der Überweisungen erforderlichen Maßnahmen.

Zusatzinformationen