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Artikel 89 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Dieses Übereinkommen begründet keinen Anspruch für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung der Ansprüche nach diesem Übereinkommen werden alle Versicherungszeiten sowie ggf. alle Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Dieses Übereinkommen begründet vorbehaltlich des Absatzes 1 Ansprüche auch für Fälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

(4) Leistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Person oder weil sie ihren Wohnort im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei hat, in deren Hoheitsgebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, nicht festgestellt worden sind oder zum Ruhen gebracht worden sind, werden auf Antrag der in Betracht kommenden Person vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens an festgestellt oder zum Wiederaufleben gebracht, sofern die früher festgestellten Ansprüche nicht durch Kapitalabfindungen abgegolten worden sind.

(5) Die Ansprüche von Personen, deren Pension oder Rente vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens festgestellt worden ist, werden auf ihren Antrag unter Berücksichtigung dieses Übereinkommens neu festgestellt. Die Ansprüche können auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Die Neufeststellung darf nicht zur Minderung der früheren Ansprüche der in Betrachtkommenden Personen führen.

(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder 5 binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieses Übereinkommens von seinem Inkrafttreten an erworben, ohne daß der in Betracht kommenden Person die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen entgegengehalten werden dürfen.

(7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder 5 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei erst vom Tag der Antragstellung an erworben.

(8) Bei der Neufeststellung von Amts wegen nach Absatz 5 werden die Ansprüche aufgrund dieses Übereinkommens mit dessen Inkrafttreten erworben.

(9) Die Anwendung des Titels III Kapitel 6 darf nicht dazu führen, daß die Ansprüche, die den in Betracht kommenden Personen am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zustehen, gekürzt werden. Sind an diesem Tage die nach diesen Bestimmungen geschuldeten Familienbeihilfen niedriger als die nach dem Revidierten Abkommen vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer geschuldeten Familienbeihilfen, so erhält der Empfänger den Unterschiedsbetrag, soweit der Unterschied fortbesteht, zu Lasten des zuständigen Trägers nach dem genannten Revidierten Abkommen und solange dieser Träger nach dem vorliegenden Übereinkommen zuständig bleibt.

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