Artikel 11 Rheinschiffer-Übereinkommen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1987 |
Version | 002.00 |
(1) Der Rheinschiffer untersteht den Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei.
(2) Der Rheinschiffer untersteht den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, zu dem das in Artikel 1 Buchstabe m bezeichnete Fahrzeug gehört, an Bord dessen er seine Berufstätigkeit ausübt. Hat das Unternehmen keinen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, so untersteht der Rheinschiffer den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Zweigsteile oder die ständige Vertretung des Unternehmens befindet.
(3) Der Rheinschiffer, der sein Schiff als eigenes Unternehmen führt, untersteht den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Hat das Unternehmen keinen Sitz im Hoheitsgebieteiner Vertragspartei, so untersteht dieser Rheinschiffer sowie jeder andere Rheinschiffer, der seine Berufstätigkeit an Bord dieses Schiffes ausübt, den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Ort der Eintragung oder der Heimathafen des Schiffes liegt.
(4) Hilfskräfte unterstehen den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen.