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Artikel 80 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Ein Antragsteller, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnt, die nicht zuständiger Staat ist, kann seinen Antrag wirksam beim Träger des Wohnorts einreichen, der ihn an den oder die im Antrag bezeichneten zuständigen Träger weiterleitet.

(2) Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieser Vertragspartei einzureichen sind, können innerhalb derselben Frist bei einer entsprechenden Stelle einer anderen Vertragspartei eingereicht werden. Die in Anspruch genommene Stelle leitet die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle der ersten Vertragspartei weiter. Der Tag, an dem die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht der zweiten Vertragspartei eingereicht worden sind, gilt als Tag der Einreichung bei der Behörde, dem Träger oder dem Gericht, die dafür zuständig sind.

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