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Artikel 35 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Beträgt die Dauer der nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zu berücksichtigenden Versicherungszeiten weniger als ein Jahr und besteht aufgrund dieser Zeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so ist der Träger dieser Vertragspartei ungeachtet des Artikels 33 nicht verpflichtet, für diese Zeiten Leistungen zu gewähren.

(2) Die Zeiten nach Absatz 1 werden vom Träger jeder anderen in Betracht kommenden Vertragspartei bei der Anwendung des Artikels 33 mit Ausnahme seiner Absätze 3 und 5 berücksichtigt.

(3) Wären bei Anwendung des Absatzes 1 alle in Betracht kommenden Träger von der Leistungspflicht befreit, so erhält die in Betracht kommende Person Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften der letzten Vertragspartei, deren Voraussetzungen sie unter Berücksichtigung des Artikels 32 erfüllt, als wären alle Zeiten nach Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zurückgelegt worden.

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