Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 20 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Der Pensions- oder Rentenantragsteller, für den dieses Übereinkommen gilt und der nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Anspruchsvoraussetzungen für Sachleistungen, ggf. unter Berücksichtigung des Artikels 15, erfüllt oder einen Anspruch darauf hätte, wenn er im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnte, und seine Familienangehörigen erhalten diese Leistungen nach Artikel 16 oder 17, wenn die in Betracht kommenden Personen sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten oder dort wohnen.

(2) Die Sachleistungen nach Absatz 1 gehen zu Lasten des Trägers, an den die Beiträge entrichtet worden sind; hängt der Anspruch auf Sachleistungen nicht davon ab, daß der Pensions- oder Rentenantragsteller Beiträge zahlt, so erstattet der Träger, der nach der Pensions- oder Rentenfeststellung die Sachleistungen nach Artikel 21 zu tragen hat, dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts die Kosten der gewährten Leistungen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Pensions- oder Rentenantragsteller oder ihre Familienangehörigen, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen sie aufgrund der Ausübung einer Berufstätigkeit weiterhin unterstehen, oder der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, Anspruch auf Sachleistungen haben.

(4) Ergibt sich der Anspruch des Pensions- oder Rentenantragstellers auf Sachleistungen aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen er während der Bearbeitung seines Pensions- oder Rentenantrags die Beiträge zur Krankenversicherung selbst zu zahlen hat, so erlischt der Anspruch auf Sachleistungen für ihn und seine Familienangehörigen mit Ablauf des zweiten Monats, für den er den geschuldeten Beitrag nicht entrichtet hat.

Zusatzinformationen