Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 7 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, haben Personen, die sich an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m bezeichneten Fahrzeugs befinden oder im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen und für welche dieses Übereinkommen gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei wie die Staatsangehörigen dieser Vertragspartei.

(2) Die Gewährung der nicht auf Beiträgen beruhenden Sonderleistungen an Personen, welche die normalen Leistungen nicht erhalten können, kann davon abhängig gemacht werden, daß die in Betracht kommende Person oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, der Verstorbene im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewohnt hat, und zwar während eines Zeitraums, der nicht überschreiten darf

a)fünf aufeinanderfolgende Jahre unmittelbar vor dem Antrag auf Leistungen bei Invalidität oder unmittelbar vor dem Tod bei Leistungen an Hinterbliebene;
b)zehn Jahre zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und dem Erreichen der Altersgrenze für Leistungen bei Alter, wobei die Zurücklegung von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor dem Leistungsantrag verlangt werden kann.

(3) Anhang IV bezeichnet für jede in Betracht kommende Vertragspartei die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen, für die Absatz 2 gilt.

(4) Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang IV vorzunehmenden Änderungen. Bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese Vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.

(5) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Mitwirkung der in Betracht kommenden Personen an der Verwaltung oder an der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit.

Zusatzinformationen