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Artikel 24 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Galten für Personen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so erhalten sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungen nach diesem Kapitel, selbst wenn die in Betracht kommenden Personen auch ohne dessen Anwendung nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien Leistungen beanspruchen könnten.

(2) Dieses Kapitel wird nur angewandt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität oder Tod hängt davon ab, daß die Rheinschiffer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität oder im Zeitpunkt des Todes den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterstehen; andernfalls müssen die in Betracht kommenden Personen, um die Leistungen bei Invalidität oder Tod nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zu erhalten, nach denen die Gewährung dieser Leistungen von der Zurücklegung einer Versicherungszeit abhängt, als Rheinschiffer Versicherungszeiten von insgesamt mindestens fünf Jahren nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien zurückgelegt haben;
b)der Anspruch auf Leistungen bei Alter hängt davon ab, daß die in Betracht kommenden Personen als Rheinschiffer Versicherungszeiten von insgesamt mindestens fünf Jahren nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien zurückgelegt haben.

(3) Die Versicherungsdauer nach Absatz 2 Buchstabe b wird nicht gefordert, wenn es sich um die Umwandlung einer Invaliditätspension oder -rente in eine Alterspension oder -rente nach Artikel 31 handelt.

Abschnitt 2*Verwerfen*

Invalidität*Verwerfen*

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