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Artikel 8 Rheinschiffer-Übereinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.12.1987
Version002.00

(1) Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung davon abhängt, daß der Wohnort sich im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet, gelten nicht für Personen, für die dieses Übereinkommen gilt und die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, vorausgesetzt, daß sie zuletzt den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei als Rheinschiffer unterstanden haben.

(2) Beantragt der Rheinschiffer die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängt, so werden die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten berücksichtigt.

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